{"id":168,"date":"2014-12-20T01:01:33","date_gmt":"2014-12-20T00:01:33","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/entwurf-klage-veraltet\/"},"modified":"2018-09-08T23:24:48","modified_gmt":"2018-09-08T21:24:48","slug":"entwurf-klage-veraltet","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/erorterung-klagen-veraltet\/entwurf-klage-veraltet\/","title":{"rendered":"Entwurf Klage (veraltet)"},"content":{"rendered":"<h1>\n\tEntwurf Klage Zweitwohnungssteuer B&uuml;rchen<br \/>\n<\/h1>\n<p>\n\t<em>Hinweis: Wer aktuell zu einem besseren Entwurf beitragen m&ouml;chte, kann &Auml;nderungen oder seinen eigenen Entwurf gerne an <\/em><a href=\"mailto:notax@moosalbi.ch\"><strong><em>notax@moosalbi.ch<\/em><\/strong><\/a><em> senden, damit wir diesen hier publizieren k&ouml;nnen.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDer Kl&auml;ger ist seit dem Jahre 2012 Eigent&uuml;mer einer Wohung in der Gemeinde B&uuml;rchen. Diese nutzt er seit dem M&auml;rz 2012 pro Jahr recht intensiv (derzeit ca. 80 Belegungen mit vier Personen pro Jahr). Der Kl&auml;ger hat in den Jahren 2013 und 2014 zur Kenntnis nehmen m&uuml;ssen, dass die Gemeinde B&uuml;rchen eine Steuer auf die Zweitwohnungen einf&uuml;hren will.\n<\/p>\n<p>\n\tMit Publikation vom X. Januar 2015 im Amtsblatt des Kanton Wallis homologierte der Staatsrat das an der Urversammlung vom 9. Dezember 2014 in B&uuml;rchen verabschiedete Relgement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen (RFBZ). Der Kl&auml;ger ist zur Klage legitimiert, weil er eine Zweitwohnung in B&uuml;rchen besitzt und daher vom Erlass des Staatsrates betroffen ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDas verabschiedete Relegement verweist auf &#39;Eingesehen das Bundesgesetz &uuml;ber die Raumplanung vom 22. Juni 1979; das kantonaale Gesetz zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raumplanung vom 23. Januar 1987; das kantonale Gesetz &uuml;ber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 sowie die dazugeh&ouml;rende Bauverordnung vom 2. Oktober 1996; das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B&uuml;rchen vom 19. Oktober 2005 Art. 1&#39;.\n<\/p>\n<p>\n\tArt. 2 des nun homolgierten B&uuml;rchner-Reglementes besagt, dass eine intensivere Nutzung der Zweitwohnungen und eine bessere Auslastung sowie Aufrechterhaltung der bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfrastrukturen erreicht werden soll. Art. 5 besagt, dass die Abgabe 1.2 Prozent des Katasterwertes des Vorjahres betr&auml;gt, jedoch maximal 1250.00 pro Wohnung. Die Abgabe reduziert sich durch die vom Eigent&uuml;mer und seinen G&auml;sten bezahlte Kurtaxe (Kurtaxenbeitr&auml;ge sind voll abziehbar). Art. 7 besagt, dass das Reglement auf eine Dauer von 12 Jahren, ab Inkrafttreten, befristet ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDer Kl&auml;ger ist im Jahre 2013 aufgrund einer Einsichtnahme in die kantonalen Erlasse zur &Uuml;berzeugung gelangt, dass eine solche Steuer nicht im Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz steht, weil dort unter Art. 175 einzig die Abs&auml;tze a) Kopfsteuer bis e) Hundesteuer aufgef&uuml;hrt werden, aufgrund derer die Gemeinden Steuern erheben k&ouml;nnen. In diversen Schreiben seitens der Gemeinde argumentierte diese, eine gleiche Regelung in Val d&#39;Illiez habe bereits 2009 vor Bundesgericht (BGer) standgehalten. Der Kl&auml;ger geht (nach Einsichtnahme in Urteil 2C_88\/2009) davon aus, dass es sich bei der Regelung in Val d&#39;Illiez, der Argumentation des BGer folgend, um eine Kausalabgabe handelt, die im Falle B&uuml;rchen vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies umso mehr, als im Urteil Silvaplana (siehe Urteil BGer 2C_1067\/2012) durch das BGer klar festgehalten wurde, das Erheben einer Abgabe bei einer Zweitwohnung stelle eine Steuer und nicht eine Kausalabgabe dar.\n<\/p>\n<p>\n\tDer Kl&auml;ger vertritt die Ansicht, dass das B&uuml;rchner Reglement im Widerspruch zum Steuergesetz des Kantons Wallis bzw. zu Art. 127 Abs. 1 der BV steht (keine Steuer ohne Gesetz). Der Kl&auml;ger ist der &Uuml;berzeugung, dass er nicht aufgrund des kantonalen Zusatzes zum Raumplanungsgesetz t&auml;tig werden muss, sondern bei der Publikation aufgrund der Homologierung des Staatsrates betr. dem B&uuml;rchner-Reglement. Dies deshalb, weil nicht die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Raumplanungsgesetzes ger&uuml;gt wird, sondern die Nichtvereinbarung des Regelementes von B&uuml;rchen mit dem kantonalen (Steuer-)Gesetz bzw. die fehlende Vereinbarkeit mit Art. 127 Abs. 1 BV. Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle. Diese widerum kennt das Walliser Recht nicht (siehe BGer 2P.163\/2002, Erw&auml;gung 1.1), sodass der Kl&auml;ger sich innert 30 Tagen nach Publikation direkt ans Bundesgericht wenden muss, um das B&uuml;rchner-Reglement einer abstrakten Normenkontrolle unterziehen zu k&ouml;nnen. Im folgenden wird aufgef&uuml;hrt, warum das B&uuml;rchner Reglement nicht dem Steuergesetz bzw. dem kantonalen Gesetz standh&auml;lt, um eine neue Steuer f&uuml;r die Zweitwohungen zu begr&uuml;nden.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Raumplanungsgesetz auf Bundesstufe (RPG) delegiert nach Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung die folgende Kompetenz an die Kantone (Abs. 2): &#39;Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden m&uuml;ssen, um ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen&#39;. Diese Massnahmen k&ouml;nnen (Abs. 3) darin bestehen, eine Beschr&auml;nkung der Zahl neuer Zweitwohnungen festzulegen, die F&ouml;rderung von Hotellerie und preisg&uuml;nstigen Erstwohnungen und eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen zu erzielen. Der neue Abs. 2 Art 8a ist im Kontext zu sehen, dass mit Einf&uuml;hrung des neuen Absatzes die alte Regelung der Lex Koller abgesetzt wurde. Nach Art. 38a (&Uuml;bergangsbestimmungen) h&auml;tten die Kantone innert drei Jahren nach Inkrafttreten der &Auml;nderungen (1.6.2011) nach Art. 8a Abs. 2 (siehe dazu auch AS 2011 2913 bzw. BBl 2007 5765) die Richtpl&auml;ne anpassen m&uuml;ssen. Gelingt ihnen dies nicht, d&uuml;rfen bis zum Erlass des angepassten Richtplans keine neuen Zweitwohungen mehr gebaut werden. Auf die im Bundesblatt (BBl 2007 5773) vorgeschlagenen Massnahmen haben die Kantone unterschiedlich reagiert, der Kanton Wallis z.B. wollte keine flankierenden Massnahmen bei der geplanten (jedoch nicht erfolgten) Aufhebung der Lex Koller. Ebenfalls ist der Vernehmlassung klar zu entnehmen, dass der Bund die Kantone nicht verpflichten wollte, Massnahmen zu ergreifen, sondern den Kantonen lediglich die M&ouml;glichkeit geben wollte, auf diesem Gebiet t&auml;tig zu werden.\n<\/p>\n<p>\n\tMit dem Ausf&uuml;hrungsgesetz zum Bundesgesetz &uuml;ber die Raumplanung (&Auml;nderung 13. M&auml;rz 2014) konkretisierte der Grosse Rat des Kanton Wallis die &Auml;nderungen. Darin finden sich keine Massnahmen, um ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen, ebenso fehlen Richtpl&auml;ne, wo diese Gebiete ausgeschieden werden. Dies durchaus im Einklang mit dem neuen Bundesrecht, steht dort kann und nicht m&uuml;ssen. Allerdings kann daher (gest&uuml;tzt auf die derzeitige Gesetzeslage im Kanton Wallis) auch keine Gemeinde entsprechende Massnahmen ergreifen, um im Bereich der Zweitwohnungen speziell (insbesondere nicht steuerrechtlich) t&auml;tig zu werden, noch kann der Staatsrat eine solche Regelung genehmigen.\n<\/p>\n<p>\n\t<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" align=\"right\" alt=\"\" height=\"534\" hspace=\"10\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalbi5.jpg\" width=\"300\" \/>Zwar wollte der Staatsrat im Tourismusgesetz des Jahres 2008 entsprechende Massnahmen innerhalb dieses Gesetzes verankern, doch scheiterte das Tourismusgesetz im Jahre 2008 eben gerade aus diesen Gr&uuml;nden. Der Souver&auml;n wollte keine Steuer auf Zweitwohnungen. Aufgrund dieses Volksentscheides kann hergeleitet werden, dass das Volk als oberste Legislative im Kanton Wallis keine Steuer f&uuml;r Zweitwohnungen wollte bzw. noch immer nicht will.\n<\/p>\n<p>\n\tNach diesem Volksentscheid erfolgte der Bundesgerichtsentscheid Val d&#39;Illiez (2C_88\/2009), worin die Gemeinde Val d&#39;Illiez noch vor dem neuen Bundesgesetz zur Raumplanung sogenannte Sondernutzungszonen f&uuml;r Zweitwohungen ausschied, und die in den Sondernutzungszonen vorhandenen Zweitwohungen &uuml;ber eine Zeitdauer von 20 Jahren steuerlich mit 1% des Versicherungswertes (Neuwertes) besteuerte, sofern die Wohnung weniger als 70 Tage im Jahre eigenbenutzt oder vermietet wird (bei veringerter Benutzung wird die Kompensationstaxe geringer verrechnet). Allerdings legt Art. 17 Abs. 4 des Regelementes klar fest: <em>&#39;Les logements existants ainsi que ceux dont les demandes d&#39;autorisation de construire compl&egrave;tes et conformes ont &eacute;<br \/>\n\tt&eacute; d&eacute;pos&eacute;es avant l&#39;entr&eacute;e en force du RMRS sont consid&eacute;r&eacute;s comme logements de l&#39;ancien droit.&#39;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDies bedeutet, dass alle Bauten, welche vor Inkraftreten des neuen Erlasses gebaut wurden, nicht unter diese Regelung fallen, wohl aber alle Bauten nach Inkraftreten des Erlasses. Das Bundesgericht st&uuml;tzte in der Folge diese Regelung, indem das BGer diese vereinbar mit Art. 13 Abs. 2 lit g des kantonalen Ausf&uuml;hrungsgesetzes zum Bundesgesetz der Raumplanung aus dem Jahre 1998 erachtete, wo den Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung einer Ersatzabgabe einger&auml;umt wird. Dies insbesondere deshalb, weil das BGer das Regelement der Gemeinde Val d&#39;Illiez nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe betrachtete (siehe dazu insbesondere Erw&auml;gung 8.4): <em>&#39;La taxe de l&#39;art. 23 RMRS &eacute;tant une taxe de remplacement&#39;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tIn der Folge hat der Schweizer Souver&auml;n die Initative Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohungen am 11. M&auml;rz 2012 angenommen. Nach Art. 75b ist dort der maximale Anteil von Zweitwohungen auf 20 Prozent fixiert. Dies bedeutet f&uuml;r viele Berggemeinden, dass keine Zweitwohungen mehr gebaut werden k&ouml;nnen, weil die Grenze von 20 Prozent bereits deutlich &uuml;berschritten ist. Derzeit ist jedoch unklar, inwiefern der Gesetzgeber (St&auml;nde- und Nationalrat) bereit ist, Art. 75b im Kern umzusetzen, indem z.B. eine bewirtschaftete Zweitwohnung als Erstwohnung gelten soll, obwohl es sich im Kern um eine Zweitwohnung handelt.\n<\/p>\n<p>\n\tMit Urteil vom 2C_1076\/2012 vom 27.03.2014 urteilte das Bundesgericht im Fall Silvaplana, dass das Erheben einer Zweitwohnungssteuer grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig ist. Das Bundesgericht f&uuml;hrte in Erw&auml;gung 5ff aus, dass die von Silvaplana in Betracht zu ziehende Lenkungsweise klarerweise als Steuer und nicht als Kausalabgabe zu taxieren ist. Eine Steuer ist unabh&auml;ngig von einem Gegenwert zu entrichten, dies im Unterschied zu einer Kausalabgabe. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig (siehe Erw&auml;gung 5.2), als dass bei einer Steuer eine gesetzliche Grundlage bestehen muss, dies wird aus Art. 127 Abs 1 der Bundesverfassung (BV) abgeleitet. Dabei geht es darum, dass bei einer Steuer (anders als bei einer Kausalabgabe) der zu entrichtende Geldbetrag selber keinen konkreten Gegenwert beinhaltet.\n<\/p>\n<p>\n\tIn Erw&auml;gung 7 f&uuml;hrt das BGer aus, dass die gesetzliche Grundlage im Kanton Graub&uuml;nden gegeben ist, indem das Gesetz &uuml;ber die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG\/GR) in Art. 2 Abs. 3 ausdr&uuml;cklich festh&auml;lt: <em>&#39;Die Gemeinde kann weitere Steuern erheben, wie insbesondere a) Erbanfall- und Schenkungssteuer, b) Kurtaxe und c) eine Tourismusf&ouml;rderungsabgabe&#39;.<\/em> Daraus schliesst das Bundesgericht, dass die Gemeinde Silvaplana eine eigentliche Zweitwohnungssteuer erheben kann. Das BGer f&uuml;hrt weiter aus, dass zudem Art. 27 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes ausf&uuml;hrt, dass die Gemeinden Erstwohnungsanteile festlegen k&ouml;nnen oder gleichwertige Regelungen treffen k&ouml;nnen. Ebenso verweist das BGer auf den seit dem 1. Juni 2011 in Kraft stehenden Art. 8a des Raumplanungsgesetzes des Bundes, der den Kantonen die entsprechende Kompetenz zusteht, in den Richtpl&auml;nnen Massnahmen betr. Zweitwohnungen zuzustehen. Der kantonale Richtplan des Kantons Graub&uuml;nden, der aus dem Jahre 2009 stammt, sieht darin bereits die M&ouml;glichkeit einer Zweitwohnungssteuer vor (siehe dazu Punkt 5.3.4 &#8211; 9). Das BGer schliesst daraus, dass (da der Richtplan bereits vor Inkrafttreten des &uuml;bergeordneten Rechtes) eine M&ouml;glichkeit zur Besteuerung der Zweitwohungen in Betracht zog, dass (sofern das kantonale Gesetz eine Kompetenz zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer an die Gemeinden vorsieht) die Gemeinden (hier Silvaplana) zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer legitimiert sind.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Kanton Wallis sieht die Rechtslage jedoch anders aus. Der Kanton regelt die Kompetenz zur Erhebung von Steuern durch die Gemeinden nach Art. 175 (Steuergesetz), indem dort folgende Steuerarten: a) Kopfsteuer, b) Steuer auf Einkommen und Verm&ouml;gen, c) Steuer auf Gewinn von Kapital juristischer Personen, d) eine Grundst&uuml;cksteuer und e) eine Hundesteuer aufgef&uuml;hrt werden. Der Gesetzgeber das Kantons Wallis gibt den Gemeinden (dies im Unterschied zum Kanton Graub&uuml;nden) keine selbst&auml;ndige Kompetenz zur Einf&uuml;hrung neuer Steuern, vielmehr ist die Auflistung abschliessend. Des weiteren finden sich weder im kantonalen Ausf&uuml;hrungsgesetz zum Raumplanungsgesetz noch im Richtplan M&ouml;glichkeiten, dass die Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer einf&uuml;hren k&ouml;nnen, noch dass der Kanton selber eine solche in Anspruch nehmen wollte. Der Kanton wollte eine solche Steuer vielmehr im Tourismusgesetz 2008 verankern, scheiterte aber ? wie bereits dargelegt ? am Souver&auml;n. Das revidierte Tourismusgesetz des Jahres 2014, dass nun in Kraft treten kann, verzichtet explizit auf eine solche Steuer, folglich kann eine solche fiskalische Kompetenz f&uuml;r die Gemeinden auch nicht aus einem anderen Gesetz hergeleitet werden.\n<\/p>\n<p>\n\tIn diesem Zusammenhang antwortet der Walliser Staatsrat am 14.12.2011 auf eine Anfrage von Claude-Alain Schmidhalter, Grossrat, CVPO betr. Zweitwohnungsbau, dass der Staatsrat die warmen Betten mit dem Tourismusgesetz 2008 habe f&ouml;rdern wollen, dass dies aber abgelehnt worden sei. Auch gebe das neue nationale Raumplanungsgesetz dem Kanton die M&ouml;glichkeit, Lenkungsabgaben zu pr&uuml;fen, indem der Richtplan angepasst w&uuml;rde und weiter habe die Regelung der Gemeinde Val d&#39;Illiez ja vor dem Bundesgericht standgehalten. Der Staatsrat schliesst mit <em>&#39;Da der Gesetzgebungsprozess bereits im Gang ist, beantragt der Staatsrat, das Postulat anzunehmen und die Vorbringen der Intervenienten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu pr&uuml;fen.&#39;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tAm 13.09.2013 reichen Edmond Perruchoud, UDC, Bernard Rey, PLR, und Franz Ruppen SVPO eine Motion zu &#39;Zweitwohnungstaxe&#39; (Gesch&auml;ft 4.0065) ein. Darin f&uuml;hrt er aus: <em>&#39;Nach dem Vorbild der Gemeinde Val d&#39;Illiez haben mehrere Gemeinden mit Tourismusorten beschlossen, eine Zweitwohnungstaxe einzuf&uuml;hren (Champ&eacute;ry, Crans-Montanaa, Ovronnaz, Veysonnaz, Anniviers, Wiler, B&uuml;rchen, Zermatt, Riederalp und Bellwaald). Die Gemeinden haben sich dabei auf Artikel 13 Buchstabe g des Gesetzes zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raumplanung (SR-VS 701.1) berufen. Auch wenn das Bundesgericht diese Zweitwohnungstaxe im Fall der Gemeinde Val d&#39;Illiez (2C 88\/2009) mit einer knappen Mehrheit als zul&auml;ssig erachtet hat, ist diese dennoch umstritten und wird von Prof. Xavier Oberson in seinem von der Dienststelle f&uuml;r Raumentwicklung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten aus dem Jahre 2011als &laquo;nicht sehr solide&raquo; bezeichnet. &Uuml;berdies fallen solche Taxen normalerweise eher bescheiden aus. Die Zweitwohnungstaxe hingegen kann sich auf mehrere tausend Franken pro Jahr belaufen. Im &uuml;brigen wird diese Taxe von Leuten beschlossen, die ihr nicht unterworfen sind. Eine solche Situation ist inakzeptabel und r&uuml;ckt unseren Tourismus in ein denkbar schlechtes Licht. Folglich wird der Staaatsrat gebeten, im 4. Kapitel des Gesetzes &uuml;ber den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SR-VS 935.1) eine Bestimmung anzuf&uuml;gen, die Folgendes beinhaltet: eine explizite Gesetzesgrundlage, eine klare Bemessungsgrundlage, eine Begrenzung der erhobenen Betr&auml;ge, eine Zweckbindung der erhobenen Betr&auml;ge, einen Mechanismus, mit dem die Abgabepflichtigen an der Umsetzung dieser Form der Parafiskalit&auml;t beteiligt werden.&#39;.<\/em> Mit Sitzung vom 11. M&auml;rz 2014 lehnt der grosse Rat diese Motion mit 88 Nein, 21 Ja und 2 Enthaltungen ab.\n<\/p>\n<p>\n\tDaraus darf geschlossen werden, dass die Gemeinde B&uuml;rchen, der Gesetzgeber des Kantons Wallis und des Staatsrates der &Uuml;berzeugung sind, eine Zweitwohnungssteuer der Gemeinden k&ouml;nne nach Art. 13 Abs. 2 lit. g analog zum BGer-Entscheid 2C_88\/2009 betr. der Gemeinde Val d&#39;Illiez hergeleitet werden. Dabei wird verkannt, dass das Reglement der Gemeinde Val d&#39;Illiez (wie obenstehend ausgef&uuml;hrt) eine Besteuerung<br \/>\n\tneuer Wohnungen vorsieht und es sich dabei um ein Kausalabgabe handelt. Beim B&uuml;rchner Reglement geht es aber un die Einf&uuml;hrung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Muster der Gemeinde Silvaplana\n<\/p>\n<p>\n\tEine solche neue Gemeindesteuer ist aber weder im aktuellen Raumplanungsgesetz noch im aktuellen Richtplan vorgesehen. Das Reglement der Gemeinde B&uuml;rchen verst&ouml;sst gegen das kantonale Steuergesetz (Art. 175), wo den Gemeinden keine eigenst&auml;ndige Kompetenz zum Erlass neuer Steuern zugestanden wird. Es kann nicht sein, dass ein neues Tourismusgesetz nur deshalb zu Stande kommt, weil die Besteuerung von Zweitwohungen explizit ausgenommen wird (Volksentscheid 2009, Erlass 2014), dass nachher aber die Gemeinde B&uuml;rchen nach eigenem Gutd&uuml;nken eine neue Steuer ohne jegliche kantonale Regelung einf&uuml;hrt. Daran &auml;ndert auch die Homologierung durch den Staatsrat nichts und auch der Verweis auf Val d&#39;Illiez (wo es gerade nicht um eine Steuer, sondern um ene Kausalabgabe ging) begr&uuml;ndet keine Kompetenz f&uuml;r eine Zweitwohnungssteuer seitens der Gemeinde B&uuml;rchen. Das Gegenteil ist nach Art. 175 Steuergesetz der Fall. Die Gemeinde B&uuml;rchen ist nicht befugt, diese Steuer zu erheben und der Staatsrat kann sie auch nicht genehmigen. Der Kl&auml;ger verlangt die Aufhebung des Erlasses des Staatsrates betreffend der Homologierung des B&uuml;rchner-Reglementes zur Besteuerung der Zweitwohnungen, weil die gesetzliche kantonale Grundlage fehlt.\n<\/p>\n<p>\n\t<em>Hinweis: Soviel zum aktuellen Entwurf. Wer aktuell zu einem besseren Entwurf beitragen m&ouml;chte, kann &Auml;nderungen oder seinen eigenen Entwurf gerne an <\/em><a href=\"mailto:notax@moosalbi.ch\"><strong><em>notax@moosalbi.ch<\/em><\/strong><\/a><em> senden, damit wir diesen hier publizieren k&ouml;nnen.<\/em><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/168?pdf=168\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F168\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entwurf Klage Zweitwohnungssteuer B&uuml;rchen Hinweis: Wer aktuell zu einem besseren Entwurf beitragen m&ouml;chte, kann &Auml;nderungen oder seinen eigenen Entwurf gerne an notax@moosalbi.ch senden, damit wir diesen hier publizieren k&ouml;nnen. 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