{"id":174,"date":"2015-01-22T01:52:05","date_gmt":"2015-01-22T00:52:05","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/erorterung-klagen-veraltet\/"},"modified":"2018-09-08T23:23:06","modified_gmt":"2018-09-08T21:23:06","slug":"erorterung-klagen-veraltet","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/erorterung-klagen-veraltet\/","title":{"rendered":"Er\u00f6rterung Klagen (veraltet)"},"content":{"rendered":"<h1>\n\tKlagen B&uuml;rchner Reglement im &Uuml;berblick (veraltet)<br \/>\n<\/h1>\n<p>\n\t<strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">Update vom 21.1.2015: Die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=179\">&quot;Staatsrechtliche Beschwerde&quot;<\/a> von <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">moosalbi.ch<\/a> ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Liest man dieses Urteil genauer, so sind die unten aufgef&uuml;hrten Erl&auml;uterungen nicht (mehr) zutreffend. Bitte <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=188\">beachten Sie die aktuellen Erl&auml;uterungen.<\/a><\/span><\/strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"> <\/span>\n<\/p>\n<p>\n\tBisher unbeantwortet blieb die Fragen, wer, weshalb, wie, wann und wo was anfechten kann bzw. muss. Kantonale Raumplanungsgesetze (nicht nur im Kanton Walls) haben diesbez&uuml;glich einige &Uuml;berraschungen in sich. So hat die Gemeinde B&uuml;rchen am 13. Juni 2014 den Entwurf des B&uuml;rchner Reglementes aufgelegt und ausgef&uuml;hrt, das Reglement werde als <span>Teilrevision Nutzungsplanung: Bau- und Zonenreglement (Nachtrag)<\/span> mit dem Titel &#39;<span>Reglement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen&#39; aufgelegt. Dabei bestehe nach kantonalem Raumplanungsgesetz (kRPG) eine Bescherdefrist von 20 Tagen, danach sei jede Einsprachem&ouml;glichkeit verwirkt.<\/span> Einen guten Einstiegspunkt ergibt <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/a1104181.html\"><strong>BGE 104 Ia 181.<\/strong><\/a> Darin geht es um die Frage, wie und in welcher Weise raumplanerische Erlasse von Gemeinden anzufechten sind.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Bundesgericht unterscheidet darin beim Anfechten von kommunlen Zonenpl&auml;nen und\/oder Reglementen, ob die angefochtenen Punkte mehr individueller oder ob sie genereller Natur sind. Individueller Natur ist eine Bestimmung im Zonenplan dann, wenn es um bestimmte Parzellen oder individuell daraus abgeleitete Rechte geht. Generelle Natur der Sache ist gegeben, wenn ein kommunaler Zonenplan seiner Konzeption nach angefochten wird und dies mit einem generellen &ouml;ffentlichen Interesse begr&uuml;ndet werden kann.\n<\/p>\n<p>\n\tDiese Unterscheidung ergibt daher einen Sinn, weil Zonenpl&auml;ne (weniger Reglemente) in vielen Punkten eher einer Rechtsanwendung gleichkommen, denn einer Rechtssetzung, auch wenn der Zonenplan letztlich kommunales Recht darstellt. Geht es eher um eine Rechtsanwendung (Umzonung bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben in Bezug auf Parzellen), so ist bereits im Planverfahren Rekurs einzulegen. Jene Teile, bei denen die rechtssetzenden Elemente &uuml;berwiegen, m&uuml;ssen\/k&ouml;nnen dann ergriffen werden, wenn der kommunlae Zonenplan in Kraft tritt (im Falle von B&uuml;rchen durch den Staatsrat homologiert wird).\n<\/p>\n<p>\n\t<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" height=\"337\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalbi1.jpg\" width=\"600\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tNun beinhalten Reglemente (das B&uuml;rchner Reglement im Grundsatz) selten bis keine auf Parzellen bezogene Vorschriften, sodass das B&uuml;rchner Reglement in jedem Fall bei der Homologierung durch den Staatsrat angefochten werden kann. Ebenso steht eine abstrakte Normenkontrolle offen, hier wird argumentiert, das B&uuml;rchner Reglement verstosse gegen kantonalle Normen, die zwingend durch die nationale Verfassung gegeben sind. Es gibt folglich verschiedene Rechtsmittel, auch wenn dies die Sachlage nicht einfacher macht. Daher sollen die verschiedenen M&ouml;glichkeiten einer Beschwerde an dieser Stelle vorgestellt werden.\n<\/p>\n<h2>\n\tBeschwerde nach Publikation Entscheid Urversammlung<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tWer bereits im Planverfahren (bei der Auflage) Einsprache erhoben hat, kann\/soll diese gerne nach dem kantonalem Raumplanungsgesetz anfechten. Nach Art. 37 Abs. 1 kRPG unterliegen die Entscheide der Urversammlung der Beschwerde an den Staatsrat. Der Rekurs hat innert 30 Tagen nach Publikation des Entscheides der Urversammlung im Amtsblatt zu erfolgen. F&uuml;r den Entscheid selber ist das <strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">offiziell angenommene und &ouml;ffentlich aufgelegte B&uuml;rchner Reglement beizuziehen. Dieses Reglement liegt bis zum 7. Janaur 2015 auf. Danach erfolgt die Publikation des Entscheides im Amtsblatt, ehe dann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Staatsat erhoben werden kann. Wichtig: Bitte unbedingt s&auml;mtliche monierte Punkte anf&uuml;hren. Der Staatsrat muss sich darauf mit allen eingebrachten Einwendungen befassen, ehe er das B&uuml;rchner Reglement verabschieden kann.<\/span><\/strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> Der Staatsrat kann aber nicht daran gehindert werden, das B&uuml;rchner Reglement zu verabschieden (Homologierung). Siehe dazu auch <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/a1107273.html\"><strong>BGE 107 Ia 273.<\/strong><\/a><\/span><\/span> Zu beachten bei diesem Rechtsmittel ist, dass die Beschwerde immer konkrete Nachteile in Bezug auf das Objekt des Zweitwohungseigent&uuml;mers enthalten muss. Im B&uuml;rchner Reglement gibt es z.B. die fiskalische Obergrenze von sFr. 1250.&#8211; bei 1.2 Prozent Steuer des Katasterwertes. Dazu zwei Beispiele:\n<\/p>\n<p>\n\tObjekt A: Katasterwert sFr. 75&#39;000.&#8211;: J&auml;hrliche Steuer &uuml;ber sFr. 900.&#8211;, bei zwei erwachsenen Personen k&ouml;nnen sFr. 120.&#8211; f&uuml;r die Kurtaxe wieder abgezogen werden, d.h. es ergeben sich Steuern &uuml;ber sFr. 780.&#8211;, selbst wenn das Objekt 100 Tage pro Jahr (200 Logiern&auml;chte) genutzt wird.\n<\/p>\n<p>\n\tObjekt B: Katasterwert von sFr. 225&#39;000.&#8211;: J&auml;hrliche Steuer bei Oberwert von sFr. 1250.&#8211;. Wird das Objekt f&uuml;r 50 Tage an jeweils 4 Personen (entspricht 200 Logiern&auml;chten) vermietet, so k&ouml;nnen daf&uuml;r sFr. 400.&#8211; in Abzug gebracht werden, womit sFr. 850.&#8211; an Steuern anfallen, obwohl das Objekt einen dreifach h&ouml;heren Katasterwert besitzt und keinen Tag mehr vermietet wird.\n<\/p>\n<p>\n\tObjekt B zahlt daher um Faktoren weniger als Objekt A, genau genommen 3*780 zu 850 ergibt 2340\/850=2.75 mal weniger. Diese Unterscheidung ist zutiefst ungerecht, und kann gegen&uuml;ber dem Staatsrat ger&uuml;gt werden, und der Staatsrat muss sich diesbez&uuml;glich damit auch befassen. Anzufechten ist hier die <strong>Unvereinbarkeit des B&uuml;rchner Reglementes mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit (Art. 127 Abs. 2 und 3 BV).<\/strong> Eine Besteuerung muss zumindest linear erfolgen, vorliegend ist sie krass degressiv, siehe dazu den Entscheid des Bundesgerichtes zum <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1133206.html\"><strong>aufgehobenen Steuergesetz des Kantons Obwaldens BGE 133 I 206,<\/strong><\/a> das eine degressive Besteuerung vorsah.\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">Wichtig: Dieses Rechtsmittel steht nur zur Verf&uuml;gung, wenn bereits im Auflageverfahren Einsprache erfolgte und an der Einsprache in der Eingungsverhandlung mit dem Gemeinderat festgehalten wurde.<\/span><\/strong> Hier findet sich ein <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=180\"><strong>aktuelles Beispiel.<\/strong><\/a>\n<\/p>\n<h2>\n\tBeschwerde nach Homologierung durch den Staatsrat<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t<span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/a1107273.html\"><strong>BGE 107 Ia 273<\/strong><\/a><\/span><\/span> enth&auml;lt Erw&auml;gung 2b: <em>&#39;Die Auffassung des Staatsrates, dem Grundeigent&uuml;mer stehe erst im Anschluss an das Homologationsverfahren ein Rechtsmittel gegen die kommunale Bau- und Zonenordnung zu, w&auml;re zutreffend, wenn mit dem Homologationsentscheid ausschliesslich rechtsetzende Erlasse der Gemeinde, das heisst Normen genereller und abstrakter Natur genehmigt w&uuml;rden.&#39; <\/em>Dies ist sicher dann gegeben, wenn es darum geht festzustellen, ob\/dass das B&uuml;rchner Reglement eine Steuer ist, oder ob Art. 34 Abs. 2 lit g eine gen&uuml;gende Grundlage f&uuml;r diese B&uuml;rchner Steuer bildet (was <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\"><strong>moosalbi.ch<\/strong><\/a> klar verneint). In diesem Falle besteht nach der Homologierung durch den Staatsrat eine Beschwerdem&ouml;glichkeit ans kantonale Verwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesverwaltungsgericht. Massgebend wird hier die Homologierung durch den Staatsrat sein (Datum derzeit noch nicht bestimmt, zun&auml;chst muss der Entscheid der Urversammlung publiziert werden).\n<\/p>\n<p>\n\t<strike><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><strong>Wichtig: Diese Beschwerde steht unabh&auml;ngig davon, ob bei der Auflage Einsprache erhoben wurde, allen virtuell betroffenen Zwei<br \/>\n\ttwohnungseigent&uuml;mern offen, die R&uuml;gen sind abstrakter Natur vorzutragen. Sprich: Nicht meine Parzelle ist betroffen, sondern das B&uuml;rchner Reglement steht nicht im Einklang mit dem Raumplanungsgesetz.<\/strong><\/span><\/strike>\n<\/p>\n<h2>\n\tAbstrakte Normenkontrolle direkt beim Bundesgericht<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas B&uuml;rchner Reglement kann ebenfalls im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (verabschiedetes Reglement steht im Widerspruch zu anderen kantonalen Gesetzen in Verbindung unserer Verfassung (z.B. Art. 127 Abs. 1 BV) ger&uuml;gt werden, hier jedoch d&uuml;rfte die Frist bereits mit der recht unbekannten Ver&ouml;ffentlichung des B&uuml;rchner Gemeinderates (fr&uuml;hestens wohl am 9.12.2014) am Laufen sein. Das BGer hat im <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080822_2C_53-2008.html\"><strong>Fall 2C_53\/2008<\/strong><\/a> entschieden: <em>&#39;Mithin beginnt die Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation des Erlasstextes allein zu laufen; erforderlich ist eine Publikation, aus der sich ergibt, dass der (regelm&auml;ssig bereits fr&uuml;her separat publizierte) Erlass &#8211; z.B. infolge einer nicht ben&uuml;tzten Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung &#8211; definitiv verabschiedet worden ist und damit (auf einen gleichzeitig bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin) in Kraft treten kann&#39;. <\/em>Im Fall des B&uuml;rchner Reglementes verabschiedete die Urversammlung das Reglement definitiv. Zwar ist der Zeitpunkt des Inkraftretens noch nicht bestimmt, doch dadurch, dass der Staatsrat nicht hat durchblicken lassen, es erfolge keine Homologierung, ist das Reglement vom formellen (verfahrensrechtlichen) Standpunkt aus betrachtet, zustande gekommen. Und daher d&uuml;rfte hier die Frist bereits laufen, d.h. eine abstrakte Normenkontrolle muss\/kann jetzt geltend gemacht werden.\n<\/p>\n<p>\n\tAnders entschied <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1137107.html\"><strong>BGE 137 I 107:<\/strong><\/a> <em>&#39;<font face=\"Arial\">Demzufolge rechtfertigt sich, die &quot;&uuml;bliche&quot; Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen laufen zu lassen, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle vorsieht. Diese 30-t&auml;gige Frist soll die Betreffenden jedoch nicht daran hindern, das Verfahren beim kantonalen Gericht schon vor dem Inkrafttreten des Erlasses einzuleiten, soweit das im Kanton zul&auml;ssig ist&#39;.<\/font><\/em> Die beiden Urteile sind insofern deckungsgleich, als dass die abstrakte Normenkontrolle direkt nach Ver&ouml;ffentlichung zul&auml;ssig ist, auch wenn beim zweiten (sp&auml;teren) Entscheid festgehalten wurde, dass die 30 Tage Frist erst mit dem Datum des Inkrafttretens zu laufen beginne.\n<\/p>\n<p>\n\tDie abstrakte Normenkontrolle hat direkt mittels staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht zu erfolgen (der Kanton Wallis kennt kein kantonales Rechtsmittel im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle), siehe dazu den <a href=\"http:\/\/www.1815.ch\"><strong>Artikel im Walliser Boten.<\/strong><\/a>\n<\/p>\n<p>\n\t<strike><strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">Wichtig: Rechtsmittel kann ab Ver&ouml;ffentlichung (Auflage bei der Gemeinde) wohl bis 30 Tage nach Inkrafttreten des Erlasses angefochten werden, d.h. f&uuml;r die staatrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht l&auml;uft die Frist. Bis zum 7.1.2015 w&uuml;rde dem Entscheid 2C_53\/2008 gen&uuml;ge getan, BGE 137 I 107 erfolgte sp&auml;ter und m&uuml;sste vorgehen. Angefochten wird das Reglement, indem die fehlende gesetzliche Grundlage moniert wird <\/span><\/strong><\/strike><strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=179\"><strike>(siehe staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht vom 7.1.2015).<\/strike><\/a><\/span><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\t<em><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"><strong>Wichtig:<\/strong> Alle Angaben hier erfolgen ohne Gew&auml;hr, aber nach bestem Wissen und Gewissen!<\/span><\/em><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/174?pdf=174\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F174\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Klagen B&uuml;rchner Reglement im &Uuml;berblick (veraltet) Update vom 21.1.2015: Die &quot;Staatsrechtliche Beschwerde&quot; von moosalbi.ch ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Liest man dieses Urteil genauer, so sind die unten aufgef&uuml;hrten Erl&auml;uterungen nicht (mehr) zutreffend. Bitte beachten Sie die aktuellen Erl&auml;uterungen. Bisher unbeantwortet blieb die Fragen, wer, weshalb, wie, wann und wo was anfechten kann &hellip; <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/erorterung-klagen-veraltet\/\">Continue reading <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":188,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-174","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/174","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=174"}],"version-history":[{"count":5,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/174\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":704,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/174\/revisions\/704"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/188"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=174"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}