{"id":179,"date":"2015-02-07T05:22:34","date_gmt":"2015-02-07T04:22:34","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/staatsrechtliche-beschwerde-derzeit-bei-kanton\/"},"modified":"2018-09-08T23:13:39","modified_gmt":"2018-09-08T21:13:39","slug":"staatsrechtliche-beschwerde-derzeit-bei-kanton","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/staatsrechtliche-beschwerde-derzeit-bei-kanton\/","title":{"rendered":"&#8220;Staatsrechtliche Beschwerde&#8221; (derzeit bei Kanton)"},"content":{"rendered":"<p>\n\t<strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">Update vom 21.1.2015: Die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=179\">&quot;Staatsrechtliche Beschwerde&quot;<\/a> von <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">moosalbi.ch<\/a> ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Bitte <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\">beachten Sie die aktuellen Erl&auml;uterungen.<\/a><\/span><\/strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"> <strong>Immerhin wurde die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\">Klage mittlerweile vom Kanton Wallis angenommen,<\/a> mehr dazu siehe <\/strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\"><strong>hier.<\/strong><\/a><\/span>\n<\/p>\n<h1 style=\"text-align: center;\">\n\tStaatsrechtliche Beschwerde<br \/>\n<\/h1>\n<h1 style=\"text-align: center;\">\n\tArt. 127 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8a Abs. 3 RPG<br \/>\n<\/h1>\n<h1 style=\"text-align: center;\">\n\tAbstrakte Normenkontrolle B&uuml;rchner Reglement<br \/>\n<\/h1>\n<h1 style=\"text-align: center;\">\n\t&#39;Lenkungsabgabe Zweitwohnungen&#39;<br \/>\n<\/h1>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tX und Y in E<br \/>\n\tEigent&uuml;mer Chalet K, 3935 B&uuml;rchen\n<\/p>\n<p>\n\tgegen\n<\/p>\n<p>\n\tGemeinde B&uuml;rchen, Gemeinderat, 3935 B&uuml;rchen\n<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\t<span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><strong><em>Hinweis: Diese Klage wurde am 7.1.2015 beim Bundesgericht eingereicht.<br \/>\n\tSie kann als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/StaatsrechtlicheBeschwerde_anom.doc\">Word-Vorlage<\/a> hier bezogen werden, die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/StaatsrechtlicheBeschwerde_anom.pdf\">PDF-Datei findet sich hier.<\/a><\/em><\/strong><\/span>\n<\/p>\n<h2>\n\tSachverhalt<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind seit dem Jahre 2012 Eigent&uuml;mer einer Zweitwohnung in der Gemeinde B&uuml;rchen (siehe Akte 7). Dieses nutzen sie seit dem M&auml;rz 2012 pro Jahr recht intensiv (derzeit ca. 80 Bele&shy;gungen mit vier Personen pro Jahr). Die Kl&auml;ger haben in den Jahren 2013 und 2014 zur Kenntnis nehmen m&uuml;ssen, dass die Gemeinde B&uuml;rchen eine Steuer auf die Zweitwohnungen einf&uuml;hren will.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp16.jpg\" style=\"width: 786px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tAm 9. Dezember 2014 verabschiedete die Urversammlung (Gemeindeversammlung) das Reglement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen (RFBZ), <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte1.pdf\"><strong>siehe Akte 1.<\/strong><\/a> Einige Tage sp&auml;ter wurde auf der Homepage der Gemeinde B&uuml;rchen ein Dokument mit dem sinnigen Namen &#39;Dokument&#39; aufgeschaltet. Darin steht: <em>&#39;An der Urversammlung vom 9. Dezember 2014 wurde unter Traktandum 6 die Lenkungsabgabe behandelt. Der Gemeinderat informierte die Bev&ouml;lkerung &uuml;ber den Stand der Dinge und den vom Kanton vorgegebenen Ablauf. Auf Verlangen eines F&uuml;nftel der Anwesenden wurde die Abstimmung schriftlich durchgef&uuml;hrt. Mit 59 Ja zu 20 Nein und 1 Enthaltung wurde dem Gesch&auml;ft zugestimmt. Gest&uuml;tzt auf Art. 36 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Stand Mai 2014) ist auf dem Gemeindeb&uuml;ro das von der Urversammlung vom 09. Dezember 2014 genehmigte Reglement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen w&auml;hrend 30 Tagen &ouml;ffentlich aufgelegt. Das Reglement wird als Nachtrag zum kommunalen Bau- und Zonenreglement gef&uuml;hrt und unterliegt dem Genehmigungsverfahren nach kRPG. Die Publikation erfolgt am 19. Dezember 2014 im Amtsblatt. B&uuml;rchen, im Dezember 2014.&#39;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tAm 19. Dezember durchforsten die Kl&auml;ger das Amtsblatt des Kanton Wallis. Weil darin keine Information zum B&uuml;rchner Reglement vorzufinden sind, erfolgt am 19.12.2014 um 9:40 Uhr eine Mail an den Gemeindepr&auml;sidenten mit der folgenden Frage: <em>Unter dem Link dokument.pdf wird erw&auml;hnt, dass dies im Amtsblatt vom 19.12.2014 publiziert w&uuml;rde. Ich finde im Amtsblatt keine Informationen dazu. Warum?<\/em> Um 18:03 erfolgt die Antwort des Gemeindepr&auml;sidenten: <em>&#39;Der Gemeinderat hat entschieden, die Ausschreibung im Amtsblatt erst im Januar vorzunehmen. Wurde heute angepasst (ca. 10.00 Uhr)&#39;. <\/em>Dieses Dokument findet sich unter <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte2.pdf\"><strong>Akte 2<\/strong><\/a> (einzige &Auml;nderung zur ersten Version ist das angepasste Datum: Anstelle 19. Dezember 2014 steht nun Januar 2015).\n<\/p>\n<p>\n\tAm 22. Dezember 2014 nehmen die Kl&auml;ger um ca. 8:45 Einsicht in das aufgelegte Reglement (Kopie wird durch Gemeindeschreiber ausgedruckt). Am 27. Dezember findet eine Info-Veranstaltung der Gemeinde statt. Daraufhin wird die Homepage erneut angepasst, siehe <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte3.pdf\"><strong>Akte 3.<\/strong><\/a> Gem&auml;ss dieser Version ist die &#39;Auflage voraussichtlich ab 23. Januar 2015&#39; geplant, weiter unten unter &#39;Dokument&#39; erscheint jedoch weiterhin <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte2.pdf\"><strong>Akte 2,<\/strong><\/a> welche auf eine Auflage ab dem 9. Dezember 2014 hinweist.\n<\/p>\n<p>\n\tAb dem 2.1.2014 erstellen die Kl&auml;ger eine Klageschrift betr. der abstrakten Normenkontrolle.\n<\/p>\n<h2>\n\tFormelle Anforderungen<br \/>\n<\/h2>\n<h3>\n\tAnfechtungsobjekt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 82 lit b Bundesgerichtsgesetz (BGG) urteilt das Bundesgericht (BGer) gegen kantonale Erlasse. Beim anzufechtenden Entscheid handelt es sich um einen kommunalen Erlass der Gemeinde B&uuml;rchen, der eine Besteuerung der Zweitwohnungen vorsieht. Eine solche Besteuerung ist den Kantonen freigestellt, und es ist den Kantonen ebenfalls freigestellt, diese Kompetenz an die Gemeinden zu delegieren. Die Beklagte, die Gemeinde B&uuml;rchen, geht davon aus, dass sie diese Kompetenz hat, das B&uuml;rchner Reglement zu erlassen. Damit handelt sie als Stellvertreter des Kantons.\n<\/p>\n<h3>\n\tSubsidiarit&auml;t<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 87 Abs. 1 BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde zul&auml;ssig, sofern kein kantonales Rechtsmittel zur Verf&uuml;gung steht. Dies ist vorliegend gegeben. Der Kanton Wallis kennt kein Rechtsmittel betreffend der abstrakten Normenkontrolle, siehe dazu <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2002\/Entscheide_2P_2002\/2P.163__2002.html\"><strong>2P.163\/2002, Erw&auml;gung 1.1<\/strong><\/a> sowie <a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-23%3Ade\"><strong>BGE 134 I 23, Erw&auml;gung 3.1.<\/strong><\/a>\n<\/p>\n<h3>\n\tParteif&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind handlungsf&auml;hige Personen.\n<\/p>\n<h3>\n\tProzessf&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger k&ouml;nnen in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 40 BGG ohne Parteiver&shy;treter ans BGer gelangen.\n<\/p>\n<h3>\n\tLegitimation<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind legitimiert, weil sie in B&uuml;rchen eine Zweitwohnung im Eigentum haben (siehe Akte 7), das vom neuen B&uuml;rchner Reglement besteuert wird.\n<\/p>\n<h3>\n\tBeschwerdefrist, Form und Inhalt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 101 sind Beschwerden gegen Erlasse innert 30 Tagen nach der nach kantonalem Recht massgebenden Ver&ouml;ffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Erlass der Urversammlung massgebend ver&ouml;ffentlicht wurde. Nach <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte2.pdf\"><strong>Akte 2<\/strong><\/a> liegt das B&uuml;rchner Reglement 30 Tage ab dem 9.12.2014 auf, nach <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte3.pdf\"><strong>Akte 3<\/strong><\/a> w&uuml;rde die Frist erst mit dem voraussichtlich genannten Termin 23.1.2015 zu laufen beginnen, dazu Urteil <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080822_2C_53-2008.html\"><strong>2C_53\/2008: <\/strong><\/a><em>&#39;Mithin beginnt die Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation des Erlasstextes allein zu laufen; erforderlich ist eine Publikation, aus der sich ergibt, dass der (regelm&auml;ssig bereits fr&uuml;her separat publizierte) Erlass &#8211; z.B. infolge einer nicht ben&uuml;tzten Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung &#8211; definitiv verabschiedet worden ist und damit (auf einen gleichzeitig bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin) in Kraft treten kann&#39;.<\/em> Im Fall des B&uuml;rchner Reglementes verabschiedete die Urversammlung das Reglement definitiv. Zeitpuunkt des Inkraftretens ist r&uuml;ckwirkend per 1.1.2015 geplant <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte6-15.pdf\"><strong>(siehe Akte 6),<\/strong><\/a> das B&uuml;rchner Reglement wurde im Juni 2014 &ouml;ffentlich aufgelegt bzw. durch den Staatsrat vorgepr&uuml;ft. &Auml;nderungen erfolgten keine me<br \/>\n\thr, das Reglement wurde am 9.12.2014 von der Urversammlung verabschiedet und danach gem&auml;ss <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte2.pdf\"><strong>Akte 2<\/strong><\/a> f&uuml;r 30 Tage &ouml;ffentlich aufgelegt. Dazu <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgepub\/Band_137_2011\/BGE_137_I_107.html\"><strong>BGE 137 I 107:<\/strong><\/a> <em>&#39;Demzufolge rechtfertigt sich, die &quot;&uuml;bliche&quot; Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen laufen zu lassen, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen f&uuml;r die abstrakte Normen&shy;kontrolle vorsieht. Diese 30-t&auml;gige Frist soll die Betreffenden jedoch nicht daran hindern, das Verfahren beim kantonalen Gericht schon vor dem Inkrafttreten des Erlasses einzuleiten, soweit das im Kanton zul&auml;ssig ist&#39;.<\/em> Da der Kanton Wallis kein Rechtsmittel der abstrakten Normenkontrolle kennt, ist auch nicht zuzuwarten, bis das B&uuml;rchner Reglement in Kraft tritt. Aufgrund der 1.5 monatigen Frist zwischen Verabschiedung und Publikation besteht f&uuml;r die Kl&auml;ger das Risiko, dass die Gegenpartei in der Vernehmlassung behaupten k&ouml;nnte, das Reglement habe schon l&auml;ngst 30 Tage aufgelegen, wodurch die Klagenden die Frist nicht gewahrt h&auml;tten.\n<\/p>\n<p>\n\tObenstehend wurde der Sachverhalt geschildert, nachfolgend werden die Gr&uuml;nde dargelegt, warum das B&uuml;rchner Reglement vor den Walliser Gesetzen, der BV und Bundesrecht nicht standh&auml;lt, ehe die Rechtsbegehren gestellt werden. Am Ende findet sich das Aktenverzeichnis.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp17.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\tFehlende gesetzliche Grundlage nach Art. 127 Abs. 1 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas verabschiedete Reglement verweist auf &#39;Eingesehen das Bundesgesetz &uuml;ber die Raumplanung vom 22. Juni 1979; das kantonale Gesetz zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raum&shy;planung vom 23. Januar 1987; das kantonale Gesetz &uuml;ber das Verwaltungsverfahren und die Verwal&shy;tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 sowie die dazugeh&ouml;rende Bauverordnung vom 2. Oktober 1996; das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B&uuml;rchen vom 19. Oktober 2005 Art. 1&#39;.\n<\/p>\n<p>\n\tArt. 2 des B&uuml;rchner Reglements besagt, dass eine intensivere Nutzung der Zweitwohnungen und eine bessere Auslastung sowie Aufrechterhaltung der bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfra&shy;strukturen erreicht werden soll. Art. 5 besagt, dass die Abgabe 1.2 Prozent des Katasterwertes des Vorjahres betr&auml;gt, jedoch maximal 1250.00 pro Wohnung. Die Abgabe reduziert sich durch die vom Eigent&uuml;mer und seinen G&auml;sten bezahlte Kurtaxe (Kurtaxenbeitr&auml;ge sind voll abziehbar). Art. 7 besagt, dass das Reglement auf eine Dauer von 12 Jahren, ab Inkrafttreten, befristet ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind im Jahre 2013 aufgrund einer Einsichtnahme in die kantonalen Erlasse zur &Uuml;berzeugung gelangt, dass eine solche Steuer nicht im Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz steht, weil dort unter Art. 175 einzig die Abs&auml;tze a) Kopfsteuer bis e) Hundesteuer aufgef&uuml;hrt werden, aufgrund derer die Gemeinden Steuern erheben k&ouml;nnen. In diversen Schreiben seitens der Gemeinde argumentierte die Gemeinde B&uuml;rchen, eine gleiche Regelung in Val d&#39;Illiez habe bereits 2009 vor Bundesgericht (BGer) standgehalten. Die Kl&auml;ger gehen (nach Einsichtnahme in Urteil <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2009\/Entscheide_2C_2009\/2C.88__2009.html\"><strong>2C_88\/2009)<\/strong><\/a> davon aus, dass es sich bei der Regelung in Val d&#39;Illiez, der Argumentation des BGer folgend, um eine Kausalabgabe handelt, die im Falle B&uuml;rchen vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Dies umso mehr, als im Urteil Silvaplana (siehe Urteil BGer <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/140327_2C_1076-2012.html\"><strong>2C_1076\/2012)<\/strong><\/a> durch das BGer klar festgehalten wurde, das Erheben einer Abgabe bei einer Zweitwohnung stelle eine Steuer und nicht eine Kausalabgabe dar.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Folgenden wird aufgef&uuml;hrt, warum das B&uuml;rchner Reglement nicht vor dem Steuergesetz bzw. dem kantonalen Gesetz standh&auml;lt, um eine neue Steuer f&uuml;r die Zweitwohnungen zu begr&uuml;nden.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Raumplanungsgesetz auf Bundesstufe (RPG) delegiert nach Art. 8a Richtplaninhalt im Bereich Siedlung die folgende Kompetenz an die Kantone (Abs. 2): &#39;Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden m&uuml;ssen, um ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen&#39;. Diese Massnahmen k&ouml;nnen (Abs. 3) darin bestehen, eine Beschr&auml;nkung der Zahl neuer Zweitwohnungen festzulegen, die F&ouml;rderung von Hotellerie und preisg&uuml;nstigen Erstwohnungen und eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen zu erzielen. Der neue Abs. 2 Art 8a ist im Kontext zu sehen, dass mit Einf&uuml;hrung des neuen Absatzes die alte Regelung der Lex Koller abgesetzt wurde. Nach Art. 38a (&Uuml;bergangsbestimmungen) h&auml;tten die Kantone innert drei Jahren nach Inkrafttreten der &Auml;nderungen (1.6.2011) nach Art. 8a Abs. 2 (siehe dazu auch <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/as\/2011\/2913.pdf\"><strong>AS 2011 2913<\/strong><\/a> bzw. <a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2007\/5765.pdf\"><strong>BBl 2007 5765)<\/strong><\/a> die Richtpl&auml;ne anpassen m&uuml;ssen. Gelingt ihnen dies nicht, d&uuml;rfen bis zum Erlass des angepassten Richtplans keine neuen Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Auf die im Bundesblatt (<a href=\"http:\/\/www.admin.ch\/ch\/d\/ff\/2007\/5765.pdf\"><strong>BBl 2007 5773)<\/strong><\/a> vorgeschlagenen Massnahmen haben die Kantone unterschiedlich reagiert, der Kanton Wallis z.B. wollte keine flankierenden Massnahmen bei der geplanten (jedoch nicht erfolgten) Aufhebung der Lex Koller. Ebenfalls ist der Vernehmlassung klar zu entnehmen, dass der Bund die Kantone nicht verpflichten wollte, Massnahmen zu ergreifen, sondern den Kantonen lediglich die M&ouml;glichkeit geben wollte, auf diesem Gebiet t&auml;tig zu werden.\n<\/p>\n<p>\n\tMit dem Ausf&uuml;hrungsgesetz zum Bundesgesetz &uuml;ber die Raumplanung (&Auml;nderung 13. M&auml;rz 2014) konkretisierte der Grosse Rat des Kanton Wallis die &Auml;nderungen. Darin finden sich keine Mass&shy;nahmen, um ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzu&shy;stellen, ebenso fehlen Richtpl&auml;ne, wo diese Gebiete ausgeschieden werden. Dies durchaus im Einklang mit dem neuen Bundesrecht, steht dort &#39;kann&#39; und nicht &#39;m&uuml;ssen&#39;. Allerdings kann daher (gest&uuml;tzt auf die derzeitige Gesetzeslage im Kanton Wallis) auch keine Gemeinde entsprechende Massnahmen ergreifen, um im Bereich der Zweitwohnungen speziell (insbesondere nicht steuerrechtlich) t&auml;tig zu werden.\n<\/p>\n<p>\n\tZwar wollte der Staatsrat im Tourismusgesetz des Jahres 2008 entsprechende Massnahmen innerhalb dieses Gesetzes verankern, doch scheiterte das Tourismusgesetz im Jahre 2008 eben gerade aus diesen Gr&uuml;nden. Der Souver&auml;n wollte keine Steuer auf Zweitwohnungen. Aufgrund dieses Volksentscheides kann hergeleitet werden, dass das Volk als oberste Legislative im Kanton Wallis keine Steuer f&uuml;r Zweitwohnungen wollte bzw. noch immer nicht will.\n<\/p>\n<p>\n\tNach diesem Volksentscheid erfolgte der Bundesgerichtsentscheid Val d&#39;Illiez <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/100319_2C_88-2009.html\"><strong>(2C_88\/2009),<\/strong><\/a> worin die Gemeinde Val d&#39;Illiez noch vor dem neuen Bundesgesetz zur Raumplanung sogenannte Sondernutzungszonen f&uuml;r Zweitwohnungen ausschied, und die in den Sondernutzungszonen vorhandenen Zweitwohnungen &uuml;ber eine Zeitdauer von 20 Jahren steuerlich mit 1% des Versicherungswertes (Neuwertes) besteuerte, sofern die Wohnung weniger als 70 Tage im Jahre eigenbenutzt oder vermietet wird (bei verringerter Benutzung wird die Kompensationstaxe geringer verrechnet). Allerdings legt Art. 17 Abs. 4 des Reglements klar fest: <em>&#39;Les logements existants ainsi que ceux dont les demandes d&#39;autorisation de construire compl&egrave;tes et conformes ont &eacute;t&eacute; d&eacute;pos&eacute;es avant l&#39;entr&eacute;e en force du RMRS sont consid&eacute;r&eacute;s comme logements de l&#39;ancien droit.&#39;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDies bedeutet, dass alle Bauten, welche vor Inkraftreten des neuen Erlasses gebaut wurden, nicht unter diese Regelung fallen, wohl aber alle Bauten nach Inkraftreten des Erlasses. Das Bundesgericht st&uuml;<br \/>\n\ttzte in der Folge diese Regelung, indem das BGer diese vereinbar mit Art. 13 Abs. 2 lit g des kantonalen Ausf&uuml;hrungsgesetzes zum Bundesgesetz der Raumplanung aus dem Jahre 1998 (kRPG) erachtete, wo den Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung einer Ersatzabgabe einger&auml;umt wird. Dies insbesondere deshalb, weil das BGer das Reglement der Gemeinde Val d&#39;Illiez nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe betrachtete (siehe dazu insbesondere Erw&auml;gung 8.4): <em>&#39;La taxe de l&#39;art. 23 RMRS &eacute;tant une taxe de remplacement&#39;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tIn der Folge hat der Schweizer Souver&auml;n die Initative ?Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen? am 11. M&auml;rz 2012 angenommen. Nach Art. 75b BV ist dort der maximale Anteil von Zweitwohnungen auf 20 Prozent fixiert. Dies bedeutet f&uuml;r viele Berggemeinden, dass keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden k&ouml;nnen, weil die Grenze von 20 Prozent bereits deutlich &uuml;berschritten ist. Derzeit ist jedoch unklar, inwiefern der Gesetzgeber (St&auml;nde- und Nationalrat) bereit ist, Art. 75b BV im Kern umzusetzen, indem z.B. eine neu erstellte bewirtschaftete Zweit&shy;wohnung als Erstwohnung gelten soll, obwohl es sich im Kern um eine Zweitwohnung handelt.\n<\/p>\n<p>\n\tMit Urteil <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/140327_2C_1076-2012.html\"><strong>2C_1076\/2012<\/strong><\/a> vom 27.03.2014 urteilte das Bundesgericht im Fall Silvaplana, dass das Erheben einer Zweitwohnungssteuer grunds&auml;tzlich zul&auml;ssig ist. Das Bundesgericht f&uuml;hrte in Erw&auml;gung 5ff aus, dass die von Silvaplana in Betracht zu ziehende Lenkungsweise klarerweise als Steuer und nicht als Kausalabgabe zu taxieren ist. Eine Steuer ist unabh&auml;ngig von einem Gegenwert zu entrichten, dies im Unterschied zu einer Kausalabgabe. Diese Unterscheidung ist insofern wichtig (siehe Erw&auml;gung 5.2), als dass bei einer Steuer eine gesetzliche Grundlage bestehen muss, dies wird aus Art. 127 Abs 1 der Bundesverfassung (BV) abgeleitet. Dabei geht es darum, dass bei einer Steuer (anders als bei einer Kausalabgabe) der zu entrichtende Geldbetrag selber keinen konkreten Gegenwert beinhaltet.\n<\/p>\n<p>\n\tIn Erw&auml;gung 7 f&uuml;hrt das BGer aus, dass die gesetzliche Grundlage im Kanton Graub&uuml;nden gegeben ist, indem das Gesetz &uuml;ber die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG\/GR) in Art. 2 Abs. 3 ausdr&uuml;cklich festh&auml;lt: <em>&#39;Die Gemeinde kann weitere Steuern erheben, wie insbesondere a) Erbanfall- und Schenkungssteuer, b) Kurtaxe und c) eine Tourismusf&ouml;rderungsabgabe&#39;.<\/em> Daraus schliesst das Bundesgericht, dass die Gemeinde Silvaplana eine eigentliche Zweitwohnungssteuer erheben kann. Das BGer f&uuml;hrt weiter aus, dass zudem Art. 27 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes ausf&uuml;hrt, dass die Gemeinden Erstwohnungsanteile festlegen k&ouml;nnen oder gleichwertige Regelungen treffen k&ouml;nnen. Ebenso verweist das BGer auf den seit dem 1. Juni 2011 in Kraft stehenden Art. 8a des Raumplanungsgesetzes des Bundes, der den Kantonen die entsprechende Kompetenz zugesteht, in den Richtpl&auml;nen Massnahmen betr. Zweitwohnungen zu ergreifen. Der kantonale Richtplan des Kantons Graub&uuml;nden, der aus dem Jahre 2009 stammt, sieht bereits die M&ouml;glichkeit einer Zweitwohnungssteuer vor (siehe dazu Punkt 5.3.4 &#8211; 9). Das BGer schliesst daraus, dass, da der Richtplan bereits vor Inkrafttreten des &uuml;bergeordneten Rechtes eine M&ouml;glichkeit zur Besteuerung der Zweitwohnungen in Betracht zog, die Gemeinden (hier Silvaplana) zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer legitimiert sind. Dies, sofern das kantonale Gesetz eine Kompetenz zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer an die Gemeinden vorsieht.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Kanton Wallis sieht die Rechtslage jedoch anders aus. Der Kanton regelt die Kompetenz zur Erhebung von Steuern durch die Gemeinden nach Art. 175 (Steuergesetz), indem dort folgende Steuerarten: a) Kopfsteuer, b) Steuer auf Einkommen und Verm&ouml;gen, c) Steuer auf Gewinn von Kapital juristischer Personen, d) eine Grundst&uuml;cksteuer und e) eine Hundesteuer aufgef&uuml;hrt werden. Der Gesetzgeber das Kantons Wallis gibt den Gemeinden (dies im Unterschied zum Kanton Graub&uuml;nden) keine selbst&auml;ndige Kompetenz zur Einf&uuml;hrung neuer Steuern, vielmehr ist die Auflistung abschliessend. Des Weiteren finden sich weder im kantonalen Ausf&uuml;hrungsgesetz zum Raumplanungsgesetz noch im Richtplan M&ouml;glichkeiten, dass die Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer einf&uuml;hren k&ouml;nnen, noch dass der Kanton selber eine solche in Anspruch nehmen wollte. Der Kanton wollte eine solche Steuer vielmehr im Tourismusgesetz 2008 verankern, scheiterte aber ? wie bereits dargelegt ? am Souver&auml;n. Das revidierte Tourismusgesetz, das per November 2014 in Kraft trat, verzichtet auf eine solche Steuer. Folglich kann eine solche fiskalische Kompetenz f&uuml;r die Gemeinden auch nicht aus einem anderen Gesetz hergeleitet werden.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp15.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tIn diesem Zusammenhang antwortet der Walliser Staatsrat am 14.12.2011 auf eine Anfrage von Claude-Alain Schmidhalter, Grossrat, CVPO betr. Zweitwohnungsbau, dass der Staatsrat die warmen Betten mit dem Tourismusgesetz 2008 habe f&ouml;rdern wollen, dass dies aber abgelehnt worden sei. Auch gebe das neue nationale Raumplanungsgesetz dem Kanton die M&ouml;glichkeit, Lenkungsabgaben zu pr&uuml;fen, indem der Richtplan angepasst w&uuml;rde, und weiter habe die Regelung der Gemeinde Val d&#39;Illiez ja vor dem Bundesgericht standgehalten. Der Staatsrat schliesst mit <em>&#39;Da der Gesetzgebungsprozess bereits im Gang ist, beantragt der Staatsrat, das Postulat anzunehmen und die Vorbringen der Intervenienten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu pr&uuml;fen.&#39;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tAm 13.09.2013 reichen Edmond Perruchoud, UDC, Bernard Rey, PLR, und Franz Ruppen SVPO eine Motion zu &#39;Zweitwohnungstaxe&#39; (Gesch&auml;ft 4.0065) ein. Darin heisst es: <em>&#39;Nach dem Vorbild der Gemeinde Val d&#39;Illiez haben mehrere Gemeinden mit Tourismusorten beschlossen, eine Zweitwoh&shy;nungstaxe einzuf&uuml;hren (Champ&eacute;ry, Crans-Montanaa, Ovronnaz, Veysonnaz, Anniviers, Wiler, B&uuml;rchen, Zermatt, Riederalp und Bellwald). Die Gemeinden haben sich dabei auf Artikel 13 Buch&shy;stabe g des Gesetzes zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raumplanung (SR-VS 701.1) berufen. Auch wenn das Bundesgericht diese Zweitwohnungstaxe im Fall der Gemeinde Val d&#39;Illiez (2C 88\/2009) mit einer knappen Mehrheit als zul&auml;ssig erachtet hat, ist diese dennoch umstritten und wird von Prof. Xavier Oberson in seinem von der Dienststelle f&uuml;r Raumentwicklung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten aus dem Jahre 2011 als &laquo;nicht sehr solide&raquo; bezeichnet. &Uuml;berdies fallen solche Taxen normalerweise eher bescheiden aus. Die Zweitwohnungstaxe hingegen kann sich auf mehrere tausend Franken pro Jahr belaufen. Im &uuml;brigen wird diese Taxe von Leuten beschlossen, die ihr nicht unterworfen sind. Eine solche Situation ist inakzeptabel und r&uuml;ckt unseren Tourismus in ein denkbar schlechtes Licht. Folglich wird der Staatsrat gebeten, im 4. Kapitel des Gesetzes &uuml;ber den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SR-VS 935.1) eine Bestimmung anzuf&uuml;gen, die Folgendes beinhaltet: eine explizite Gesetzesgrundlage, eine klare Bemessungsgrundlage, eine Begrenzung der erhobenen Betr&auml;ge, eine Zweckbindung der erhobenen Betr&auml;ge, einen Mechanismus, mit dem die Abgabepflichtigen an der Umsetzung dieser Form der Parafiskalit&auml;t beteiligt werden.&#39;.<\/em> Mit Sitzung vom 11. M&auml;rz 2014 lehnt der grosse Rat diese Motion mit 88 Nein, 21 Ja und 2 Enthaltungen ab.\n<\/p>\n<p>\n\tDaraus darf geschlossen werden, dass die Gemeinde B&uuml;rchen, der Gesetzgeber des Kantons Wallis und der Staatsrat der &Uuml;berzeugung sind, eine Zweitwohnungssteuer der Gemeinden k&ouml;nne nach Art. 13 Abs. 2 lit. g analog zum BGer-Entscheid <a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2009\/Entscheide_2C_2009\/2C.88__2009.html\"><strong>2C_88\/2009<\/strong><\/a> betr. der Gemeinde Val d&#39;Illiez hergeleitet werden. Dabei wird verkannt, dass das Reglement der Gemeinde Val d&#39;Illiez (wie obenstehend ausgef&uuml;hrt) eine Besteuerung neuer Wohnungen vorsieht und es sich dabei um ein Kausalabgabe handelt. Beim B&uuml;rchner Reglement geht es aber um die Einf&uuml;hrung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Muster der Gemein<br \/>\n\tde Silvaplana.\n<\/p>\n<p>\n\tEine solche neue Gemeindesteuer ist aber weder im aktuellen kantonalen Raumplanungsgesetz noch im aktuellen Richtplan vorgesehen. Das Reglement der Gemeinde B&uuml;rchen verst&ouml;sst gegen das kantonale Steuergesetz (Art. 175), wo den Gemeinden keine eigenst&auml;ndige Kompetenz zum Erlass neuer Steuern zugestanden wird. Es kann nicht sein, dass ein neues Tourismusgesetz nur deshalb zu Stande kommt, weil die Besteuerung von Zweitwohnungen explizit ausgenommen wird (Volksentscheid 2009, Erlass 2014), dass nachher aber die Gemeinde B&uuml;rchen nach eigenem Gutd&uuml;nken eine neue Steuer ohne jegliche kantonale Regelung einf&uuml;hrt. Daran &auml;ndert auch die positive Vorpr&uuml;fung bzw. eine allf&auml;llige Homologierung durch den Staatsrat nichts und auch der Verweis auf Val d&#39;Illiez (wo es gerade nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe ging) begr&uuml;ndet keine Kompetenz f&uuml;r eine Zweitwohnungssteuer seitens der Gemeinde B&uuml;rchen. Das Gegenteil ist nach Art. 175 Steuergesetz der Fall. Die Gemeinde B&uuml;rchen ist nicht befugt, diese Steuer zu erheben.\n<\/p>\n<h2>\n\tFehlende gesetzliche Grundlage nach Art. 8a Abs. 2 und 3 RPG<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tNach Art. 8a Abs 2 k&ouml;nnen kantonale Richtpl&auml;ne besondere Massnahmen vorsehen, um ein ausgewogenes Verh&auml;ltnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Unter Abs. 3 k&ouml;nnen insbesondere a) neue Zweitwohnungen beschr&auml;nkt werden, nach b) k&ouml;nnen die Hotellerie und preisg&uuml;nstige Erstwohnungen gef&ouml;rdert werden und nach c) soll eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen sichergestellt werden. In den &Uuml;bergangsbestimmungen ist unter Punkt II festgehalten, dass die Kantone in den Richtpl&auml;nen verschiedene Massnahmen vorsehen m&uuml;ssen, wobei hier die &#39;Erhebung einer Lenkungsabgabe&#39; als eine Massnahme erw&auml;hnt ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDas BGer hat im Falle Silvaplana ausgef&uuml;hrt, dass von den Beschwerdef&uuml;hrern nicht dargelegt werden konnte, dass eine Lenkungssteuer keine Wirkung erzielen w&uuml;rde. Es liege an den Beschwerdef&uuml;hrern, dies aufzuzeigen. Aktuelle Zahlen f&uuml;r die (Para-)Hotellerie f&uuml;r die Gemeinde B&uuml;rchen sind sp&auml;rlich vorhanden. Die einzigen Zahlen k&ouml;nnen den Berichten zur GV von B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch Tourismus entnommen <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte4-14.pdf\"><strong>(siehe Akte 4, Seite 14)<\/strong><\/a> werden. Dort werden f&uuml;r die Para&shy;hotellerie f&uuml;r das Jahr 2012\/13 133&#39;398 &Uuml;bernachtungen ausgewiesen. Unterb&auml;ch besitzt 391 Zweitwohnungen, B&uuml;rchen deren 705 (Stand 28.2.2014, <a href=\"http:\/\/www.sred.ch\/app\/download\/9805161294\/Forschungsbericht+WPP.pdf\"><strong>Wirtschaftliche Auswirkungen der Zweit&shy;wohnungsinitiative in Walliser Tourismusgebieten,<\/strong><\/a> Adalbert Jung), zusammen ergibt dies 1096 Zweitwohnungen. Bei 133&#39;398 &Uuml;bernachtungen erh&auml;lt jede Zweitwohnung 121.49 &Uuml;bernachtungen pro Jahr, bei gesch&auml;tzten sechs Betten liegt die Belegung bei 20.25 N&auml;chten, die Auslastung liegt bei 5.55 Prozent der verf&uuml;gbaren Betten.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Kanton Wallis wird zwischen &#39;kalten&#39; und &#39;warmen&#39; Betten unterschieden: &#39;kalte&#39; Betten sind jene, die von den Eigent&uuml;mern belegt werden, die &#39;warmen&#39; Betten werden gegen Entgelt vermietet. Bei den ausgewiesenen 133&#39;398 &Uuml;bernachtungen entfallen f&uuml;r das Jahr 2012\/13 insgesamt 53&#39;880 auf Pauschalen der Erwachsenen und 7&#39;950 auf Pauschalen der Kinder, dies ergibt 61&#39;830 pauschalisierte &Uuml;bernachtungen. Demgegen&uuml;ber stehen (133&#39;398-61&#39;830) 71&#39;568 &Uuml;bernachtungen, die nicht pauschal abgerechnet wurden. Allerdings greift diese Betrachtungsweise zu kurz, denn wer die Pauschale entrichtet, kann (ohne effektiv abrechnen zu m&uuml;ssen), dennoch vermieten (siehe dazu <a href=\"http:\/\/www.vs.ch\/Press\/DS_8\/JCDP-2005-10-21-15325\/fr\/10_06_ET.pdf\"><strong>TCV A1 05 166).<\/strong><\/a> Weiter eignen sich die Pauschalen nicht, um daraus effektive &Uuml;bernachtungen ableiten zu wollen, denn diese werden nicht erfasst, sondern gesch&auml;tzt. Und, Eigent&uuml;mer, welche ein Objekt weniger als 30 Tage benutzen, fahren besser, wenn sie effektiv abrechnen.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Aussage, dass die &#39;kalten&#39; h&auml;ufiger als &#39;warme&#39; Betten leer bleiben w&uuml;rden, l&auml;sst sich im Fall von B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch Tourismus mangels Statistik nicht belegen. Daher rechtfertigt sich auch keine ungleiche Behandlung dieser Kategorien. Vielmehr ist im Bereich der Zweitwohnungen festzu&shy;halten, dass das Angebot die Nachfrage derart krass &uuml;bersteigt, dass eine Steuer auf Zweitwohnun&shy;gen keinen Lenkungseffekt nach sich ziehen kann. Konkret in Zahlen: 2&#39;400&#39;240 Betten (1096 Objekte*6 Betten*365 Tage) steht eine Nachfrage von gerade einmal 133&#39;398 &Uuml;bernachtungen gegen&uuml;ber, womit die Auslastung wie obenstehend erw&auml;hnt bei 5.55 Prozent liegt.\n<\/p>\n<p>\n\tDass auf dem Schweizer Tourismusmarkt ein hohes &Uuml;berangebot an Betten besteht, ist kein neues Ph&auml;nomen. Bei vermieteten Zweitwohnungen konnten zwischen 1980 und 1993 pro Jahr 24,5 Millionen &Uuml;bernachtungen generiert werden, im Jahre 2003 waren es (danach wurde aus Spar&shy;gr&uuml;nden keine amtlichen Zahlen mehr erhoben) noch 18 Mio. Beherbergungen. Dem gegen&uuml;ber stehen 500&#39;000 Ferienobjekte, die von den Eigent&uuml;mern bei einer Belegung &uuml;ber 30 Tage und 3 Betten 45 Mio. &Uuml;bernachtungen generieren. Folglich erreichen die &#39;warmen&#39; Betten um den Faktur 2,5 mal weniger &Uuml;bernachtungen als die f&auml;lschlicherweise als &#39;kalte&#39; Betten bezeichneten &Uuml;bernachtungen der Eigent&uuml;mer. Alle Zahlen gem&auml;ss &#39;<a href=\"http:\/\/www.infosperber.ch\/Politik\/Der-Schweiz-fehlt-es-an-Gasten-nicht-an-Betten\"><strong>Der Schweiz fehlt es an G&auml;sten, nicht an Betten<\/strong><\/a>&#39;, siehe infosperber.ch vom 22.8.2012. Bei 0,5 Mio. Objekten und durchschnittlich 4 Betten bei 365 Tagen betr&auml;gt die verf&uuml;gbare Bettenzahl pro Jahr 730 Mio. &Uuml;bernachtungsm&ouml;glichkeiten, der (im besten Falle, die letzten Jahre verliefen erneut r&uuml;ckl&auml;ufig!) 18 Mio. Logiern&auml;chte durch die Vermietungen und 45 Mio. &Uuml;bernachtungen der Eigent&uuml;mer gegen&uuml;ber stehen, womit der Auslastungsgrad 9 Prozent erreicht.\n<\/p>\n<p>\n\tDass B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch nur 5,55 Prozent erreicht, h&auml;ngt damit zusammen, dass die touristische Saison nur 7 Monate dauert. Dies bedeutet bei 5,55 Prozent Auslastung \/ 7 ge&ouml;ffnete Monate mal 12 theoretische Monate eine Auslastung von 9,5 Prozent w&auml;hrend der Winter- und Sommersaison. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Bachelor-Arbeit 2013 von Jean-Michael Burgener zum Thema <a href=\"http:\/\/doc.rero.ch\/record\/209774\/files\/Burgener_Jean-Michel_mit_Anhang.pdf\"><strong>&#39;Benchmark-Studie Wallis &#8211; Tirol bez&uuml;glich Massnahmen im Bereich Zweitwohnungen&#39;.<\/strong><\/a> In dieser Arbeit wird aufgezeigt, dass die Logiern&auml;chte in den Hotels in den Tiroler Destinationen in den Jahren 2000 bis 2011 um ca. 40 Prozent gesteigert werden konnten, w&auml;hrend die Logiern&auml;chte z.B. im Walliser Saastal nicht gesteigert werden konnten, in den Jahren 2009 bis 2011 erfolgte gar ein Minus von 13.5 Prozent. Im Saastal betr&auml;gt der Anteil der bewirtschafteten Ferienwohnungen 39 Prozent, im Tirol liegt er gerade einmal bei 6 Prozent, siehe Seite 48 der Bachelor-Arbeit, wo der Fachmann aus dem Tirol festh&auml;lt: <em>&#39;Die Destination ist nicht auf Zweitwohnungen ausgerichtet&#39;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tH&auml;tten die Touristiker in der Schweiz ihre Hausaufgaben ohne die Bauwirtschaft erledigt, d.h. w&auml;ren in der Schweiz nicht derart viele Ferienobjekte oder Zweitwohnungen erstellt worden, h&auml;tte eine gut ausgerichtete Hotellerie nach dem Vorbild &Ouml;sterreichs entstehen k&ouml;nnen &#8212; und die Weber-Initiative h&auml;tte nicht den Hauch einer Chance gehabt. Wenn das Parlament aus der Weber-Initiative nun ableiten will, neu erstellte bewirtschaftete Zweitwohnungen k&ouml;nnten gar als Erstwohnungen z&auml;hlen (Kommission Nationalrat) und s&auml;mtliche (Un-)Arten an Umnutzungen zul&auml;sst, so wird das Angebot an Zweitwohnungen weiterhin wachsen, ohne dass (gerade) bei bewirtschafteten Objekten mehr Logiern&auml;chte generiert werden. Es fehlt schon heute nicht an Betten, es fehlt an G&auml;sten.\n<\/p>\n<p>\n\tEine Besteuerung der altrechtlichen Zweitwohnungseigent&uuml;mer in B&uuml;rchen, ohne dass sich diese mit einer Eigennutzung z.B. bei 50 oder 60 Tagen und\/oder einer Vermietung auch nur ansatzweise von der Steuer befreien k&ouml;nnen, f&uuml;hrt dazu, dass diese neu zus&auml;tzlich besteuer<br \/>\n\tt und dadurch ver&shy;teuert werden. Neu erstellte bewirtschaftete Objekte sollen (Kommission Nationalrat November 2014) dagegen nicht als Zweitwohnung z&auml;hlen, und werden folglich auch nicht nach dem verab&shy;schiedeten B&uuml;rchner Reglement besteuert. Der Zweitwohnungseigent&uuml;mer kann seine altrechtliche Wohnung zwar als bewirtschaftete Wohnung umnutzen, wird aber dennoch nicht vom der Steuer befreit sein, w&auml;hrend die neu erstellte bewirtschaftete Wohnung als Erstwohnung z&auml;hlt und keine Besteuerung erfahren wird. Zwar ist noch nicht klar, ob das dereinst verabschiedete Zweitwoh&shy;nungsgesetz ein Referendum &uuml;berstehen wird, doch selbst wenn das Zweitwohnungsgesetz gem&auml;ss dem Verfassungsauftrag umgesetzt w&uuml;rde, besteht in B&uuml;rchen ein derartiges &Uuml;berangebot an Zweitwohnungen, dass eine jede Lenkung im Sande verlaufen wird &#8212; zu gross ist das Angebot.\n<\/p>\n<p>\n\tEs mag vielleicht im Falle Silvaplana allf&auml;llig mit einer Steuer ein gewisser Lenkungseffekt erzielt werden k&ouml;nnen. Im Falle von B&uuml;rchen ist dies nicht gegeben. Zwar besteht in B&uuml;rchen eine hohe Anzahl von Zweitwohnungen (ca. 72 Prozent). Doch besteht weder eine Knappheit an Erstwoh&shy;nungen noch haben\/hatten die Einheimischen aufgrund des Zweitwohnungsmarktes je &uuml;berhaupt eine Verteuerung des Wohnraums zu gew&auml;rtigen. Im Gegenteil, die Preise der Zweitwohnungen sinken. F&uuml;r weniger als 250&#39;000 Franken ist in B&uuml;rchen eine 3.5-Zimmer-Ferienwohnung erh&auml;ltlich, selbst Chalets sind ab dieser Preisklasse erh&auml;ltlich, dies im Gegensatz zu Silvaplana, wo eine 3.5-Zimmer-Ferienwohnung kaum f&uuml;r unter 1 Million erh&auml;ltlich ist und Chalets in einer astronomischen Preisklasse schweben, von den Baulandpreisen ganz zu schweigen. Bauland ist in B&uuml;rchen derzeit in hohem Masse und extrem g&uuml;nstig (&lt;150 Franken m2) verf&uuml;gbar. Erstwohnungen k&ouml;nnen preis&shy;wert erstellt werden, die Hotellerie wird durch die Zweitwohnungseigent&uuml;mer nicht konkurrenziert, vielmehr generieren die Konsumationen der Eigent&uuml;mer ein wichtiges Plus f&uuml;r die Hotelbetriebe. Auch wenn dies die lokalen Bauunternehmen nicht sehen wollen, werden weitere neue Zweitwoh&shy;nungen dazu f&uuml;hren, dass ein Vorrat an Objekten auf Halde produziert w&uuml;rde, der &uuml;ber Jahrzehnte (im schlimmsten Falle bis zum Verfall) mit hohen Folgekosten wieder abgebaut werden muss. Eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen nach Art. 8a Abs. 3 lit c RPG in B&uuml;rchen kann nur erreicht werden, indem die Eigenbenutzung gef&ouml;rdert wird. Eine Verteuerung der Objekte mit einer neuen Steuer wird dazu f&uuml;hren, dass die Eigent&uuml;mer beim Unterhalt die Sparschraube anlegen werden m&uuml;ssen, womit sich die Attraktivit&auml;tsspirale nach unten &#8212; und nicht wie gew&uuml;nscht nach oben &#8212; bewegen wird. Dies gilt f&uuml;r einheimische wie ausw&auml;rtige Wohnungseigent&uuml;mer im gleichen Masse; beide k&ouml;nnen schon jetzt die Unterhaltskosten eher schlecht denn recht erbringen. Auch in formeller Sicht kann das B&uuml;rchner Reglement nach Art. 8 Abs. 2 RPG nicht angewandt werden. Zwar besteht ein vom Staatsrat am 18.6.2014 verabschiedetes <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte5.pdf\"><strong>Koordinationsblatt (D.1\/4, siehe Akte 5),<\/strong><\/a> indem als m&ouml;gliche Massnahme &#39;Lenkungsabgaben&#8230;&#39; aufgef&uuml;hrt wird. Weder entspricht das Koordinationsblatt einem Gesetz, noch enth&auml;lt das ge&auml;nderte Raumplanungsgesetz (kRPG) einen Verweis auf D.1\/4. Der Staatsrat weiss wohl, dass eine Zweitwohnungssteuer nach dem Schiffbruch mit dem kantonalen Tourismusgesetz im Jahre 2009 vor dem Souver&auml;n keine Chance h&auml;tte.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp14.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\tVerbot der degressiven Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tIm B&uuml;rchner Reglement gibt es die fiskalische Obergrenze von sFr. 1250.&#8211; bei 1.2 Prozent Steuer des Katasterwertes (Art. 5 Abs. 1 B&uuml;rchner Reglement). Dazu zwei Beispiele. Objekt A: Kataster&shy;wert sFr. 75&#39;000.&#8211;: J&auml;hrliche Steuer &uuml;ber sFr. 900.&#8211;, bei zwei erwachsenen Personen k&ouml;nnen sFr. 120.&#8211; f&uuml;r die Kurtaxe wieder abgezogen werden, d.h. es ergeben sich Steuern &uuml;ber sFr. 780.&#8211;, selbst wenn das Objekt 100 Tage pro Jahr (200 Logiern&auml;chte) genutzt wird.<br \/>\n\tNun Objekt B: Katasterwert von sFr. 225&#39;000.&#8211;: J&auml;hrliche Steuer bei Oberwert von sFr. 1250.&#8211;. Wird das Objekt f&uuml;r 50 Tage an jeweils 4 Personen (entspricht 200 Logiern&auml;chten) vermietet, so k&ouml;nnen daf&uuml;r sFr. 400.&#8211; in Abzug gebracht werden, womit sFr. 850.&#8211; an Steuern anfallen, obwohl das Objekt einen dreifach h&ouml;heren Katasterwert besitzt, ohne dass eine Logiernacht mehr anfallen w&uuml;rde.\n<\/p>\n<p>\n\tObjekt B zahlt daher um Faktoren weniger als Objekt A, genau genommen 3*780 zu 850 ergibt 2340\/850=2.75 mal weniger. Diese Unterscheidung des B&uuml;rchner Reglements ist mit dem Grund&shy;satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht ver&shy;einbar. Eine Besteuerung muss zumindest linear erfolgen, vorliegend ist sie degressiv, siehe dazu <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1133206.html\"><strong>BGE 133 I 206,<\/strong><\/a> Kanton Obwalden, das eine degressive Besteuerung vorsah.\n<\/p>\n<h2>\n\tRechtsbegehren<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t1. Die Kl&auml;ger bitten das BGer, das B&uuml;rchner Reglement aufgrund der fehlenden Delegation der Kompetenz f&uuml;r eine Zweitwohnungssteuer nach kantonalem Recht aufzuheben, dies gest&uuml;tzt auf Art. 127 Abs. 1 BV, wonach eine Steuer eine gesetzliche Grundlage ben&ouml;tigt.\n<\/p>\n<p>\n\t2. Die Kl&auml;ger bitten das BGer festzustellen, dass das B&uuml;rchner Reglement kein geeignetes Mittel darstellt, eine Massnahme nach Art. 8a Abs. 3 RPG zu begr&uuml;nden, weil weder lit b noch c gegeben sind.\n<\/p>\n<p>\n\t3. Die Kl&auml;ger bitten das BGer festzustellen, dass die vorgeschlagene degressive Besteuerung nach Art. 5 Abs. 1 B&uuml;rchner Reglement nicht mit Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar ist.\n<\/p>\n<p>\n\t4. Die Kl&auml;ger bitten das BGer nach Art. 103 BGG um aufschiebende Wirkung betr. des Homolo&shy;gierungsprozesses des B&uuml;rchner Reglements, bis das BGer &uuml;ber die staatsrechtliche Beschwerde entschieden hat. Dies deshalb, weil die gesetzliche Grundlage f&uuml;r eine solche Steuer im Kanton Wallis klarerweise nicht gegeben ist, der Staatsrat jedoch keine Gelegenheit ausl&auml;sst zu betonen, der Kanton &uuml;berlasse es den Gemeinden, eine Lenkungsabgabe zu verabschieden, siehe dazu z.B. Artikel <a href=\"http:\/\/www.rro.ch\/cms\/staatsrat-jean-michel-cina-steht-einer-lenkungsabgabe-auf-zweitwohnungen-grundsaetzlich-positiv-gegenueber-67059\"><strong>rro vom 5.11.2013 &#39;Wallis: Bekenntnis zur Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen&#39;,<\/strong><\/a> worin Staatsrat Cina ausf&uuml;hrt: <em>&#39;w&uuml;rde der Staatsrat sich inhaltlich nicht in die Reglemente der Gemeinden einmischen. Der Staatsrat sei diesbez&uuml;glich lediglich Homologationsbeh&ouml;rde&#39;.<\/em> Von der Regierung sollte erwartet werden k&ouml;nnen, dass der Homologierungsprozess die Frage beinhaltet, ob eine gen&uuml;gende gesetzliche Grundlage f&uuml;r eine Regelung bei den Gemeinden besteht oder nicht.\n<\/p>\n<h2>\n\tAktenverzeichnis<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte1.pdf\"><strong>Akte 1:<\/strong><\/a> Verabschiedetes B&uuml;rchner Reglement der Urversammlung vom 9.12.2014<br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte2.pdf\"><strong>Akte 2:<\/strong><\/a> &Ouml;ffentliche Auflage des Reglements auf der Gemeinde vom Dezember 2014<br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte3.pdf\"><strong>Akte 3:<\/strong><\/a> Auszug aus der Webseite betr. &ouml;ffentlicher Auflage (abweichend zu Akte 2)<br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte4-14.pdf\"><strong>Akte 4:<\/strong><\/a> Gesch&auml;ftsbericht B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch Tourismus, Beherbergungszahlen 2012\/13, Seite 14<br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte5.pdf\"><strong>Akte 5:<\/strong><\/a> Kantonaler Richtplan, Koordinationsblatt, Beschluss Staatsrat, 18.06.2014<br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/Akte6-15.pdf\"><strong>Akte 6:<\/strong><\/a> Bericht zum Budget 2015, Gemeinde B&uuml;rchen, 18.11.2014, Seite 15<br \/>\n\tAkte 7: Kaufvertrag\/Grundbuchauszug X und Y\n<\/p>\n<p>\n\t<span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><em>Hinweis: Diese Klage wurde am 7.1.2015 beim Bundesgericht eingereicht.<br \/>\n\tSie kann als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/StaatsrechtlicheBeschwerde_anom.doc\">Word-Vorlage<\/a> hier bezogen werden, die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/StaatsrechtlicheBeschwerde_anom.pdf\">PDF-Datei findet sich hier.<\/a><\/em><\/span><em> <\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\">Update vom 21.1.2015: Die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/?page_id=179\">&quot;Staatsrechtliche Beschwerde&quot;<\/a> von <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">moosalbi.ch<\/a> ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Bitte <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\">beachten Sie die aktuellen Erl&auml;uterungen.<\/a><\/span><\/strong> <span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><strong>Immerhin wurde die <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\">Klage mittlerweile vom Kanton Wallis angenommen,<\/a> mehr dazu siehe <\/strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/beschwerde-angenommen\/\"><strong>hier.<\/strong><\/a><\/span><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/179?pdf=179\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F179\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Update vom 21.1.2015: Die &quot;Staatsrechtliche Beschwerde&quot; von moosalbi.ch ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Bitte beachten Sie die aktuellen Erl&auml;uterungen. Immerhin wurde die Klage mittlerweile vom Kanton Wallis angenommen, mehr dazu siehe hier. Staatsrechtliche Beschwerde Art. 127 Abs. 1 und 2 BV, Art. 8a Abs. 3 RPG Abstrakte Normenkontrolle B&uuml;rchner Reglement &#39;Lenkungsabgabe Zweitwohnungen&#39; X &hellip; <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/staatsrechtliche-beschwerde-derzeit-bei-kanton\/\">Continue reading <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":188,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-179","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/179","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=179"}],"version-history":[{"count":8,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/179\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":755,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/179\/revisions\/755"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/188"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=179"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}