{"id":180,"date":"2015-01-07T23:09:24","date_gmt":"2015-01-07T22:09:24","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/beschwerde-staatsrat-ab-231\/"},"modified":"2018-09-08T23:15:20","modified_gmt":"2018-09-08T21:15:20","slug":"beschwerde-staatsrat-ab-231","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/beschwerde-staatsrat-ab-231\/","title":{"rendered":"Beschwerde Staatsrat (ab 23.1)"},"content":{"rendered":"<p>\n\t<span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><strong>Voraussetzung ist, dass eine Beschwerde aufgrund von Publikation im Juni 2014 an Gemeinderat erfolgte und dass die Beschwerde nicht zur&uuml;ckgezogen wurde. Als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BescgwerdeStaatsrat.doc\">Word-Datei beziehen,<\/a> als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BescgwerdeStaatsrat.pdf\">PDF-Datei betrachten.<\/a><\/strong><\/span>\n<\/p>\n<p>\n\tFelixa Gast Mooszwerg &amp;<br \/>\n\tAlbert Mooszwerg<br \/>\n\tRechtsstaatsallee 167<br \/>\n\t1815 Demokrazia\n<\/p>\n<p>\n\tDatum, ab 23.1.2015\n<\/p>\n<p>\n\tEINSCHREIBEN\n<\/p>\n<p>\n\tStaatskanzlei des Kantons Wallis<br \/>\n\tRegierungsgeb&auml;ude<br \/>\n\tPlace de la Planta 3<br \/>\n\t1950 Sion\n<\/p>\n<h2>\n\tEinsprache gegen das Reglement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen (sogenannter Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B&uuml;rchen)<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tSehr geehrte Mitglieder des Staatsrats des Kantons Wallis\n<\/p>\n<p>\n\tDas &quot;Reglement zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen&quot; (s. Beilage, in der Folge abgek&uuml;rzt als RFBZ), publiziert von der Gemeinde B&uuml;rchen im Amtsblatt vom 23. Januar 2015, veranlasst uns, beim Staatsrat eine Beschwerde einzureichen. Wir, die Unterzeichnenden, sind zu dieser Beschwerde berechtigt, weil wir in B&uuml;rchen Zweitwohnungseigent&uuml;mer sind (vgl. beiliegender Grundbuchauszug) und durch das neue RFBZ direkte und konkrete Nachteile erfahren w&uuml;rden. Unsere Legitimation zur Beschwerde ist zudem dadurch gegeben, dass wir bereits gegen einen Entwurf dieses sogenannten neuen Reglements Einsprache erhoben hatten (Juli 2014), welche abgewiesen wurde, und weil wir ein schutzbed&uuml;rftiges Interesse an dessen Aufhebung haben. &Uuml;ber die pers&ouml;nliche Betroffenheit hinaus beschweren wir uns allgemein &uuml;ber den Verstoss gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und &uuml;ber die Verletzung mehrerer Grundrechte, die mit den Vorhaben der Gemeinde B&uuml;rchen verbunden sind. Der Gemeinderat hat unsere wie auch alle anderen Einsprachen abgewiesen.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp13.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tWir beantragen hiermit, dass der Staatsrat das Gesetzgebungsverfahren f&uuml;r den Erlass des sog. &quot;Reglements zur F&ouml;rderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen&quot; der Gemeinde B&uuml;rchen als rechtsung&uuml;ltig erkl&auml;rt. Unsere Begr&uuml;ndungen, die nachfolgend detaillierter dargelegt sind, lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:\n<\/p>\n<p>\n\t1. Der Einf&uuml;hrung einer Zweitwohnungssteuer fehlen die gesetzlichen Grundlagen (Art. 175 Gemeindegesetz, Art. 8a Abs. 3 RPG).\n<\/p>\n<p>\n\t2. Das Verfahren verst&ouml;sst gegen unser demokratisches Grundprinzip: Die Betroffenen haben kein Mitbestimmungsrecht, die Gemeinde hat nach Art. 9 BV willk&uuml;rlich und gegen Treu und Glauben gehandelt.\n<\/p>\n<p>\n\t3. Der Titel des RFBZ, der vorgegebene Zweck &quot;intensivere Nutzung der Zweitwohnungen&quot; (Bewirtschaftung &quot;kalter Betten&quot;) und die Bezeichnungen &quot;Lenkungsabgabe&quot; und &quot;Ersatzabgabe&quot; sind irref&uuml;hrend.\n<\/p>\n<p>\n\t4. Das sog. RFBZ ist willk&uuml;rlich, unvereinbar mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit (Art. 127 Abs. 2 und 3 BV), verst&ouml;sst gegen das Gebot der &quot;Allgemeinheit der Besteuerung&quot; und gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV).\n<\/p>\n<p>\n\tAls Beschwerdef&uuml;hrende sind wir zur &Uuml;berzeugung gelangt, dass die Gemeinde B&uuml;rchen mit verschiedenen unlauteren Mitteln beabsichtigt, unmissverst&auml;ndlich und gezielt ihre Stammg&auml;ste &#8212; die Zweitwohnungsbesitzenden &#8212; mit einer neuen Steuer zu belasten, um auf diese Weise eine neue Einnahmequelle zu generieren. Dieses illegale Ansinnen ist zu stoppen, weil es das Gegenteil bewirkt, n&auml;mlich eine Entsolidarisierung der Stammg&auml;ste (Zweitwohnungsbesitzenden) f&uuml;r lokale Anliegen. Statt die Beitr&auml;ge von uns langj&auml;hrigen Mitbewohnenden an die Gemeinde zu w&uuml;rdigen und zu erhalten, l&auml;uft die Gemeinde Gefahr, B&uuml;rchen als Zweitwohnsitz unattraktiv zu machen.\n<\/p>\n<p>\n\tNun zu den einzelnen Begr&uuml;ndungen:\n<\/p>\n<h2>\n\t1. Der Einf&uuml;hrung einer Zweitwohnungssteuer fehlen die gesetzlichen Grundlagen.<br \/>\n<\/h2>\n<h3>\n\t1.1. Fehlerhafte Anwendung des kantonalen Raumplanungsgesetzes<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDas RFBZ wird von der Gemeinde B&uuml;rchen als Nachtrag zum Bau- und Zonenreglement der Gemeinde B&uuml;rchen deklariert. Aber dies ist aus folgenden Gr&uuml;nden nicht zul&auml;ssig:\n<\/p>\n<p>\n\tDas RFBZ entspricht weder formal, noch im Aufbau, noch in der Systematik, noch in der Darstellung einem Nachtrag bzw. einer &Auml;nderung des Bau- und Zonenreglements nach Art. kRPG 39.\n<\/p>\n<p>\n\tDas RFBZ steht somit in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Bau- und Zonenreglements und kann daher kein &quot;Nachtrag&quot; sein. Folglich w&auml;re das sog. RFBZ ein eigenst&auml;ndiges und vom Bau- und Zonenreglement unabh&auml;ngiges Reglement, das im Rahmen des entsprechenden kommunalen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen w&auml;re, und das somit nicht als &Auml;nderung des bestehenden Bau- und Zonenreglements den Vereinfachungen von Art. 34 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausf&uuml;hrung des Bundesgesetzes &uuml;ber die Raumplanung (kRPG) vom 23. Januar 1987 deklariert werden kann. Das Vorgehen der Gemeinde ist damit gesetzwidrig und im wahrsten Sinne des Wortes rechtsmissbr&auml;uchlich.\n<\/p>\n<p>\n\tDa es sich beim sogenannten RFBZ nicht um die &Auml;nderung eines bestehenden Reglements handelt, sondern um den Erlass eines neuen und unabh&auml;ngigen Reglements, w&auml;re die Einsprachefrist nicht 20 Tage, wie von der Gemeinde angegeben, sondern w&auml;re wie &uuml;blich 30 Tage. Folglich liegt hier eine falsche Rechtsmittelbelehrung vor, denn im Amtsblatt vom 26. Juli 2013 wurde falsch informiert. Falls es sich um ein tats&auml;chlich ausgereiftes und sinnvolles neues Reglement handeln w&uuml;rde, w&auml;re an dieser Stelle eine neue Publikation im Amtsblatt zu beantragen. Dies macht jedoch keinen Sinn, weil das RFBZ grunds&auml;tzlich rechtswidrig ist.\n<\/p>\n<p>\n\tFazit: Das sog. RFBZ steht in keinem Zusammenhang zum Bau- und Zonenreglement; eine Einf&uuml;hrung eines RFBZ w&uuml;rde folglich ein unabh&auml;ngiges Verfahren erfordern. Wir wurden falsch informiert: es handelt sich nicht um raumplanerische Massnahmen. Diese und weitere Falschinformationen haben viele Zweitwohnungsbesitzende davon abgehalten, beim ersten und beim zweiten Entwurf eine schriftliche Einsprache zu hinterlegen.\n<\/p>\n<h3>\n\t1.2. Keine Steuer ohne Gesetz: Die Gemeinde B&uuml;rchen ist nicht berechtigt, eine neue Steuer einzuf&uuml;hren.<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDas sog. RFBZ steht nicht im Einklang mit dem kantonalen Steuergesetz, weil dort unter Art. 175 einzig die Abs&auml;tze a) Kopfsteuer bis e) Hundesteuer aufgef&uuml;hrt werden, aufgrund derer die Gemeinden Steuern erheben k&ouml;nnen. Nach dem kantonalen Steuergesetz kann folglich eine Gemeinde nicht eine neue Steuer f&uuml;r Zweitwohnungen einf&uuml;hren.<br \/>\n\tDie Gemeinde wendet dazu wiederholt ein, dass das RFBZ keine neue Steuer, sondern eine &quot;Lenkungsabgabe&quot; oder eine &quot;Ersatzabgabe&quot; sei. Was durch die beabsichtigte Steuer &quot;gelenkt&quot; oder was &quot;ersetzt&quot; werden soll, wurde uns jedoch nie &uuml;berzeugend erkl&auml;rt und ist auch in keinen Dokumenten vorzufinden (vgl. auch unten Pkt. 3). Es handelt sich eindeutig nicht um eine Kausalsteuer, die gezielt auf einen umgrenzten Zweck ausgerichtet w&auml;re, sondern um eine Steuer ohne konkreten Gegenwert. Die Einf&uuml;hrung einer neuen Steuer m&uuml;sste jedoch gem&auml;ss unseren demokratischen Rechtssetzungsverfahren erfolgen und rechtsstaatliche Bedingungen erf&uuml;llen wie die Definition von Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlage (siehe BGer 130 I 113).\n<\/p>\n<p>\n\tMit den unklaren Begriffen &quot;Lenkungsabgabe&quot; und &quot;Ersatzabgabe&quot; verschleiert die Gemeinde B&uuml;rchen ihre Absicht, nur gerade f&uuml;r ihre Stammg&auml;ste &#8212; den Zweitwohnungseigent&uuml;mer &#8212; eine neue Steuer vorzusehen. Dass es sich in diesem Kontext um eine Steuer handelt, l&auml;sst sich auch aus dem Urteil Silvaplana (siehe Urteil BGer 2C_1067\/2012) schliessen, in welchem durch das BGer klar festgehalten wurde, das Erheben einer Abgabe bei einer Zweitwohnung stelle eine Steuer und nicht eine Kausalabgabe dar.\n<\/p>\n<p>\n\tFazit: Staatliches Handeln erfordert gesetzliche Grundlagen. Wir Unterzeichnenden vertreten den Standpunkt, dass das sog. RFBZ im Widerspruch zum Steuerges<br \/>\n\tetz des Kantons Wallis bzw. zu Art. 127 Abs. 1 der BV steht: keine Steuer ohne Gesetz. Dieses Argument ist als noch schwerwiegender zu werten, als die oben angef&uuml;hrte falsche Anwendung des Raumplanungsgesetzes.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp12.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\t2. Das Verfahren verst&ouml;sst gegen unser demokratisches Grundprinzip und unser Verst&auml;ndnis von Rechtsstaatlichkeit: Die Betroffenen haben kein Mitbestimmungsrecht.<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tIm Bericht zum Budget 2015 (Homepage der Gemeinde B&uuml;rchen) steht S. 16 unter der Rubrik Reglement Ersatzabgabe (Information): &quot;&#8230; Das Reglement wurde besprochen und es wurde eine Einigung gefunden. Die Abgabe wurde auf 1,2 % festgesetzt, mit einem Maximalbetrag von CHF 1?250.00 pro Wohneinheit. Die abgerechneten Kurtaxen (Eigenbelegung und Vermietung) k&ouml;nnen vollumf&auml;nglich abgezogen werden. Damit sind auch die Vermieter besser gestellt. Die Inkraftsetzung erfolgt per 1.1.2015, so dass 2016 erste Gelder fliessen. Die Einnahmen fliessen zu 60% in die Gemeindeinfrastruktur und zu 40% in den Tourismus. &#8230;&quot;\n<\/p>\n<p>\n\tDie Urversammlung in B&uuml;rchen hat am 9.12.2014 mit 59 Ja- gegen 20 Nein-Stimmen und einer Enthaltung das sog. RFBZ angenommen.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Gemeinde hat damit unter Ausschluss der vielen Betroffenen, die in Br&uuml;chen einen Zweitwohnsitz habe, eine Steuer erlassen, die zum allergr&ouml;ssten Teil nur f&uuml;r die Zweitwohnungsbesitzenden ohne Stimm- und Mitspracherecht gilt, und welche f&uuml;r die Mitfinanzierung der allgemeinen Gemeindeinfrastruktur vorgesehen ist. Dieses Vorgehen ist undemokratisch und rechtswidrig. Am 27.12.2014 hat der Gemeinderat zudem s&auml;mtliche Einsprachen gegen dieses RFBZ abgewiesen.\n<\/p>\n<p>\n\tZudem hat die Gemeinde mehrmals falsch und unzureichend informiert (betr. Fristen und Rechtsmitteln) und damit gegen das Gebot von Treu und Glaube verletzt (Art. 9 BV). Beispielsweise wurde uns von Gemeindevertretern gesagt, dass die Gemeinde wegen den Zweitwohnungsbezitzenden ihre Gemeindeinfrastruktur nicht mehr finanzieren k&ouml;nne. Wir w&uuml;rden &uuml;berm&auml;ssige Infrastrukturkosten verursachen, z.B. Strassenunterhalt im G&auml;rlich. Das Argument der &Uuml;berbelastung der Gemeindefinanzen durch die Zweitwohnungen wurde uns auch als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die &quot;Ersatzabgabe&quot; gegeben, welche wir extra zu bezahlen h&auml;tten. Auf den Vorschlag hin, zu diesem Zweck allgemein die Steuern zu erh&ouml;hen, wurde uns gesagt, dass man damit die Einheimischen vertreiben w&uuml;rde, weil die Steuern ohnehin schon hoch seien. Dass all jene mit Zweitwohnsitz bereits auch Steuern bezahlen, w&uuml;rde nicht ausreichen.\n<\/p>\n<p>\n\tDie n&auml;here Analyse der finanziellen Situation der Gemeinde entspricht jedoch in keiner Weise dieser Sicht, wie sie uns von der Gemeinde dargestellt wurde. Die Zweitwohnungsbesitzenden belasten die Gemeinde finanziell nicht. Im Gegenteil: von den regelm&auml;ssigen Steuereinnahmen durch die Stammg&auml;ste mit Zweitwohnsitz hat die Gemeinde B&uuml;rchen &uuml;ber Jahrzehnte hinweg profitiert. Diese Bev&ouml;lkerungsgruppe beansprucht in keiner Weise die kostspieligen Gemeindeinfrastrukturen wie Bildung, Sozialf&uuml;rsorge und Gesundheit. Die Gemeindevertreter haben wohl vergessen, dass Br&uuml;chen jahrzehntelang vom Bau von Zweitwohnungen profitiert hat. Sie haben auch vergessen, dass die meisten ihrer Stammg&auml;ste durch die Steuerabgaben an ihrem Erstwohnsitz einen Beitrag an den Finanzausgleich leisten.\n<\/p>\n<p>\n\tDes Weiteren wurden wir informiert, dass die Gemeinde dringende und hohe Investitionen vorhabe, die sich auf 60 Mio. Fr. belaufen w&uuml;rden, und welche nicht ohne die Beteiligung der Zweitwohnungsbesitzenden get&auml;tigt werden k&ouml;nnten. Auch diese Information, welche an der Versammlung am 21. Dezember 2013 &ouml;ffentlich gegeben wurde, verletzt unser Verst&auml;ndnis von Treu und Glaube in eine staatliche Beh&ouml;rde und grunds&auml;tzlich von Rechtsstaatlichkeit. Erst allm&auml;hlich wurde uns klar, dass die Gemeinde Br&uuml;chen in ein grosses Tourismusprojekt (B&uuml;rchen Mystic) zu investieren vorhat.\n<\/p>\n<p>\n\tFazit: An unserem Zweitwohnsitz in B&uuml;rchen und in unserer Erstwohngemeinde entrichten wir alle erforderlichen Abgaben (Steuern und Grundgeb&uuml;hren f&uuml;r Wasser, usw.). Es ist ein inakzeptabler Vorwurf und eine Fehlinformation, wir w&uuml;rden am Zweitwohnort B&uuml;rchen die Gemeinde &uuml;berm&auml;ssig finanziell in Anspruch nehmen oder gar belasten. Das Gegenteil ist der Fall: die Gemeinde profitiert von ihren langj&auml;hrigen Stammg&auml;sten. Als solche haben wir mit unseren demokratischen Rechten respektiert und nicht durch Falschinformation irregef&uuml;hrt werden, sondern transparent und sachlich &uuml;ber die Gemeindefinanzen informiert werden. Die Beitr&auml;ge der Zweitwohnungsbesitzenden m&uuml;ssen separat ausgewiesen werden. Wir sind nicht bereit, ohne jegliche Mitspracherechte die fehlende fiskalische Disziplin der Gemeinde B&uuml;rchen w&auml;hrend der langen Phase des Zweitwohnungsbaus durch die Einf&uuml;hrung einer sog. RFBZ mitzufinanzieren und die Risiken der Steigerung der Investitionen indirekt mitzutragen.\n<\/p>\n<h2>\n\t3. Der Titel des RFBZ, der vorgegebene Zweck &quot;intensivere Nutzung der Zweitwohnungen&quot; (Bewirtschaftung &quot;kalter Betten&quot;) und die Bezeichnungen &quot;Lenkungsabgabe&quot; und &quot;Ersatzabgabe&quot; sind irref&uuml;hrend.<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDie Gemeinde gibt durch den Titel des RFBZ und den Zweck (Art. 2) vor, etwas lenken zu wollen, was in keiner Weise funktionieren kann. Sie verschleiert mit Bezeichnungen wie &quot;Lenkungsabgabe&quot; und &quot;Ersatzgabe&quot; den wahren Zweck: In Wirklichkeit will die Gemeinde eine neue Einnahmequelle generieren zugunsten der Infrastruktur, die auch mit dem oben erw&auml;hnten Tourismusprojekt &quot;B&uuml;rchen Mystic&quot; zusammenh&auml;ngt. Diese neue Einnahmequelle sollte ausschliesslich von uns Zweitwohnungsbesitzenden kommen, und dies ohne jegliches Mitspracherecht.\n<\/p>\n<p>\n\tNun konkret zur&uuml;ck zum angeblichen Zweck des RFBZ, n&auml;mlich &quot;intensivere Nutzung der Zweitwohnungen&quot;: Ob wir unsere 50 qm Wohneinheit in B&uuml;rchen beispielweise nur 10 oder aber 200 Tage beleben (bewirtschaften), hat keinerlei Einfluss auf die Ausrichtung der vorgesehenen Steuer; sie ist durch 1,2 % des Katasterwertes definiert, und sie ist auf Fr. 1250.- plafoniert. Abgezogen werden kann in unserem Fall die pauschale Kurtaxe von Fr. 60.- pro Person.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Gemeindevertreter konnten weder unsere wiederholten Fragen beantworten, wie sie mit dieser neuen Steuer &quot;eine intensivere Nutzung der Zweitwohnungen&quot; erreichen wollen, was sie wie &quot;lenken&quot; wollen, oder was die vorgesehene Abgabe &quot;ersetzen&quot; soll. Unsere Einw&auml;nde, auf den konkreten Fall bezogen, wurden nicht respektiert und abgewiesen. Hier liegt eine Verletzung nach Art. 37 Abs. 2 kRPG vor.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Eigennutzung w&uuml;rde dadurch ber&uuml;cksichtigt, dass die Kurtaxe von der &quot;Lenkungsabgabe&quot; abgezogen werden k&ouml;nne. Darauf angesprochen, dass keinerlei &quot;Lenkung&quot; in Richtung intensiverer Nutzung unserer Zweitwohnung m&ouml;glich ist, weil die H&ouml;he der Abgabe unabh&auml;ngig von der Anzahl der belegten Tagen ist, war die Antwort des Gemeindevertreters geradezu beleidigend, n&auml;mlich dass die pauschale Kurtaxe (f&uuml;r uns Stammg&auml;ste) viel zu tief sei; wir w&uuml;rden zu wenig Geld bezahlen und &uuml;berm&auml;ssig die Gemeindefinanzen belasten. Aber als Eigent&uuml;mer einer Zweitwohnung bezahlen wir neben den damit verbundenen Verm&ouml;genssteuern ebenfalls s&auml;mtliche Grundgeb&uuml;hren f&uuml;r Wasser, Strom, Abfall, usw. bereits im gleichen Umfang wie die Eigent&uuml;mer von Erstwohnungen.\n<\/p>\n<p>\n\tFazit: Der angegebene Zweck des RFBZ kann in der vorgesehenen Form ganz sicher nicht erreicht werden. Eine Lenkungsfunktion durch das RFBZ ist nicht nachweisbar, und auch der Begriff &quot;Ersatzabgabe&quot; bleibt unklar. Klar hingegen ist die Absicht der Gemeinde, f&uuml;r ihre Stammg&auml;ste eine neue Steuer einzuf&uuml;hren, um die kommunalen Infrastrukturkosten und k&uuml;nftige Investitionen zu finanzieren. Die finanziellen und anderweitigen Beitr&auml;ge der Zweitwohnungsbesitzenden an die Gemeinde wird nicht gew&uuml;rdigt. Ein Verst&auml;ndnis von &quot;Gastfreundschaft&quot; oder von Rechten der Mitbewohnenden scheint v&ouml;llig zu fehlen.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" align=\"bottom\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/moosalp11.jpg\" style=\"width: 798px; height: 448px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\t4. Das sog. RFBZ ist unvereinbar mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit (Art. 127 Abs. 2 und 3 BV), verst&ouml;sst gegen das Gebot der &quot;Allgemeinheit der Besteuerung&quot; und gegen die Eigentumsgarantie.<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tWeil die gesetzlichen Grundlagen f&uuml;r den Erlass einer neuen Steuer auf der kommunalen Ebene fehlen, verstrickt sich das sog. RFBZ in eine Reihe von weiteren Widerspr&uuml;chen und Rechtswidrigkeiten. So sind beispielweise die Bemessungsgrundlagen, welche die Gemeinde B&uuml;rchen f&uuml;r die sog. RFBZ definiert, v&ouml;llig willk&uuml;rlich und daher in jeder Hinsicht anfechtbar.\n<\/p>\n<p>\n\tSo l&auml;sst sich zeigen, dass die willk&uuml;rliche Plafonierung der vorgesehenen Steuer auf ein Maximum von Fr. 1250.- alle Wohneinheiten mit hohem Katasterwert bevorzugen w&uuml;rde, w&auml;hrend jene mit einem niedrigen Katasterwert die vollen 1,2% bezahlten m&uuml;ssten. Eine rechtlich verankerte Besteuerung jedoch m&uuml;sste linear sein und die wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit ber&uuml;cksichtigen.\n<\/p>\n<p>\n\tW&uuml;rde diese Steuer eingef&uuml;hrt, w&uuml;rden alle Zweitwohnungsliegenschaften, vor allem jene mit einem Katasterwert unter Fr. 100&#39;000.-, grunds&auml;tzlich an Wert verlieren. Zweitwohnungsbesitzende mit einem geringen Verbrauch und mit niedrigem Katasterwert bezahlen zudem einen zuweilen x-fach h&ouml;heren Preis f&uuml;r eine tiefere wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit (ihr Objekt ist deutlich kleiner). Die neue Steuer wird unser Eigentum &uuml;berproportional stark betreffen, sodass die Eigentumsgarantie im Kern getroffen wird (Art. 26 Abs. 1 BV). Sollte die Gemeinde daran festhalten, fordern wir eine Entsch&auml;digung im Umfang der degressiv &uuml;berproportional st&auml;rkeren Besteuerung durch das RFBZ nach Art. 26 Abs. 2 BV.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Gemeinde B&uuml;rchen beherbergt nicht wie Zermatt, Saas Fee, Davos usw. eine finanzielle Oberschicht und kann auch kaum eine solche anziehen. Ein Zweitwohnsitz in dieser Gemeinde w&uuml;rde aber in Zukunft durch eine sog. RFBZ nicht nur aus finanziellen Gr&uuml;nden unattraktiv, sondern &#8212; wohl noch schwerwiegender &#8212; wegen willk&uuml;rlicher Steuer, der Verletzung von Grundrechten, des Verstosses gegen die Rechtsgleichheit und gegen Treu und Glauben in staatliche Beh&ouml;rden.\n<\/p>\n<p>\n\t<br \/>\n\tFazit: Die Gemeinde B&uuml;rchen kann nicht einfach ihre Einnahmen erh&ouml;hen, indem sie willk&uuml;rlich neue Rechte erfindet, welche die kurzfristigen eigenen kommunalen Interessen verfolgt und welche die Rechte von Ans&auml;ssigen mit Zweitwohnsitz verletzen. Hier braucht es dringend die Aufsicht des Staatsrates.\n<\/p>\n<h2>\n\tSchlussbemerkungen<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tWir haben Verst&auml;ndnis daf&uuml;r, dass in B&uuml;rchen und auch anderen Gemeinden durch die Annahme der Zweitwohnungsinitiative (2012) die zuvor w&auml;hrend Jahrzehnten fliessenden Einnahmen durch den Zweitwohnungsbau entfallen, dass sich die Finanz- und Wirtschaftskrise auch im Wallis auswirken, und dass auch die Klimaerw&auml;rmung Sorgen bereitet. Aber wir wehren uns gegen die Machenschaften der Gemeinde B&uuml;rchen, weil sie unfair, rechtswidrig und vor allem unanst&auml;ndig gegen&uuml;ber uns Stammg&auml;sten als Zweitwohnungsbesitzende sind.\n<\/p>\n<h2>\n\tRechtsbegehren<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas von der Urversammlung genehmigte Reglement ist kann nicht homologiert werden, weil es eine neue Steuer beinhaltet, f&uuml;r die keine rechtliche Grundlage besteht. Es verst&ouml;sst gegen Art. 127 Abs. 1 BV.\n<\/p>\n<p>\n\tSelbst unter der Annahme, dass (in der Zwischenzeit) eine Rechtsgrundlage bestehen sollte, kann das Reglement nicht homologiert werden, weil es nicht vor Art. 127 Abs. 2 BV standh&auml;lt. Unser Grundst&uuml;ck wird degressiv &uuml;berproportional stark besteuert.\n<\/p>\n<p>\n\tDie gew&uuml;nschte Lenkung von Zweitwohnungen ist derzeit im kRPG nicht geregelt und kann daher auch nicht zur Anwendung gelangen. Das Reglement verst&ouml;sst gegen Art. 8a Abs. 3 RPG.\n<\/p>\n<p>\n\tWir danken zum Voraus und gr&uuml;ssen freundlich\n<\/p>\n<p>\n\tOrt, Datum und Unterschrift\n<\/p>\n<p>\n\tBeilagen:\n<\/p>\n<p>\n\t1) Grundbuchauszug oder Kaufvertrag des Wohneigentums in B&uuml;rchen<br \/>\n\t2) B&uuml;rchner Reglement RFBZ<br \/>\n\t3) Ablehnungsentscheid Gemeinde B&uuml;rchen\n<\/p>\n<p>\n\t<span style=\"color: rgb(255, 102, 0);\"><strong>Voraussetzung ist, dass eine Beschwerde aufgrund von Publikation im Juni 2014 an Gemeinderat erfolgte und dass die Beschwerde nicht zur&uuml;ckgezogen wurde. Als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BescgwerdeStaatsrat.doc\">Word-Datei beziehen,<\/a> als <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BescgwerdeStaatsrat.pdf\">PDF-Datei betrachten.<\/a><\/strong><\/span><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/180?pdf=180\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F180\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzung ist, dass eine Beschwerde aufgrund von Publikation im Juni 2014 an Gemeinderat erfolgte und dass die Beschwerde nicht zur&uuml;ckgezogen wurde. 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Felixa Gast Mooszwerg &amp; Albert Mooszwerg Rechtsstaatsallee 167 1815 Demokrazia Datum, ab 23.1.2015 EINSCHREIBEN Staatskanzlei des Kantons Wallis Regierungsgeb&auml;ude Place de la Planta 3 1950 Sion Einsprache gegen &hellip; <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2014-2\/rechtsmittel\/beschwerde-staatsrat-ab-231\/\">Continue reading <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":188,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-180","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/180","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=180"}],"version-history":[{"count":7,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/180\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6654,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/180\/revisions\/6654"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/188"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=180"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}