{"id":785,"date":"2016-01-07T09:40:01","date_gmt":"2016-01-07T08:40:01","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/?page_id=785"},"modified":"2018-09-08T22:58:01","modified_gmt":"2018-09-08T20:58:01","slug":"musterklage-saastal","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2016-2\/musterklage-saastal\/","title":{"rendered":"Musterklage Saastal"},"content":{"rendered":"<p>\n\t<em><strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Hinweise f&uuml;r betroffene Eigent&uuml;mer\/innen: <\/span><span style=\"color:#000000;\">Sie k&ouml;nnen <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/klage_saas_grund_v1e.doc\">hier eine Word-Datei <\/a>beziehen. Bitte &auml;nderen Sie den Sachverhalt und die konkreten Zahlen stimmig auf ihr\/e Objekte\/e ab. Die Klage ist ans <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">Bundesgericht, Av. du Tribunal F&eacute;deral 29, 1000 Lausanne 14<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> zu senden bis sp&auml;testens <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">18. Janaur 2016 (Klagen in Saas Fee und Almagell)<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> bzw. <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">25. Janaur 2016 (Klagen in Gemeinden Saas Grund und Saas Balen).<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> Es empfiehlt sich, Klagen m&ouml;glichst umgehend einzureichen! S&auml;mtliche Akten k&ouml;nnen im Internet gefunden werden. <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">Auf Anfrage <a href=\"mailto:notax@moosalbi.ch\">(notax@moosalbi.ch)<\/a> k&ouml;nnen die Akten als PDF-Dateien zur Verf&uuml;gung gestellt werden. <\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Haftungsausschluss: Alle hier gemachten Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jegliche Haftung ist aber dennoch ausgeschlossen.<\/span><\/strong><\/em>\n<\/p>\n<h1>\n\tBeschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Verletzung Art. 127 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 9 BV<br \/>\n<\/h1>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tAbstrakte Normenkontrolle &#39;Kurtaxenreglement Saas Grund&#39;\n<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tX, Y, in Gemeinde Z (Kanton Bern)<br \/>\n\t50% Miteigentum Maiens&auml;ss (3-Zimmer) in Saas Grund<br \/>\n\tFerienwohnung (5-Zimmer) in Saas Grund\n<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tgegen\n<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tGemeinde Saas Grund, 3910 Saas Grund\n<\/p>\n<h2>\n\tSachverhalt<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer einer &auml;lteren Ferienwohnung (5-Zimmer, <strong>siehe Akte 1, Seite 1,<\/strong> Katasterwert Fr. 110000.&#8211;), welches sie zur Eigennutzung im Jahre 2015 mit je 2 Personen an jeweils 6&#215;5 N&auml;chten benutzten. Weiter besteht ein 50%-Miteigentum an einem Maiens&auml;ss (3-Zimmer, <strong>siehe Akte 1, Seite 2,<\/strong> Katasterwert Fr. 30000.&#8211;). Das Maiens&auml;ss liegt auf 2100 Metern &uuml;ber Meer, das Objekt ist nur zu Fuss erreichbar, geheizt wird mit Holz. Unsachgem&auml;sses Heizen w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass das Objekt hohen Schaden nimmt. Eine Vermietung ist aus all diesen Umst&auml;nden ausgeschlossen.\n<\/p>\n<p>\n\tDas erste Objekt erwarben die Kl&auml;ger im Jahre 1980. Der Maiens&auml;ss-Anteil wurde im Jahre 2006 von einer Erbengemeinschaft erworben. Beide Objekte werden in Eigenregie zwecks Erhalt der Substanz laufend in der Freizeit unterhalten. Die Klagenden bezahlen aufgrund der Belegung im Jahre 2015 f&uuml;r s&auml;mtliche Objekte eine Kurtaxe &uuml;ber 6 * 5 Tagen Belegung * 2 Personen * 2.1 Franken Kurtaxe = 126 Franken Kurtaxe. Bei den ordentlichen Steuer bezahlen die Klagenden f&uuml;r das Jahr 2013 (das Jahr 2014 ist noch nicht definitiv) f&uuml;r beide Objekte Steuern &uuml;ber 1200 Franken (Grundst&uuml;ck-, Verm&ouml;gens- und Einkommenssteuer zusammen, siehe dazu Akte 2).\n<\/p>\n<p>\n\tAm 22. Juni 2015 beschliesst der Gemeinderat die strategischen Leitlinien zum Kurtaxenreglement <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(siehe Akte 3).<\/a><\/strong> Darin kann entnommen werden, dass die Zweitwohnungseigent&uuml;mer\/innen von Saas Grund in keinster Weise weder in die Erarbeitung dieser Leitlinien, noch in die Erarbeitung des Kurtaxenreglementes einbezogen wurden, wie dies Art. 17 Abs. 2 das Tourismusgesetz des Kanton Wallis zwingend vorschreibt.\n<\/p>\n<p>\n\tAm 13. Juli wird in Saas Grund mit 138 zu 117 Stimmen ein neues Kurtaxenreglement <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/kurtaxenreglement-saas-grund,-homologiert.pdf\">(siehe Akte 4)<\/a><\/strong> verabschiedet. Gleichlautende Reglemente werden in Saas Fee, Saas Almagell und Saas Balen verabschiedet. Das neue Reglement zur Kurtaxe sieht in Art. 1 Abs. 2 vor: <em>&ldquo;Der Kurtaxenertrag ist im Sinne der Unterworfenen zu verwenden&rdquo;.<\/em> Art. 2 Abs. 1 legt fest: <em>&ldquo;Kurtaxenpflichtig sind die G&auml;ste, die in der Gemeinde Saas Grund &uuml;bernachten und daselbst keinen Wohnsitz haben&rdquo;.<\/em> Art. 3 Abs a nimmt alle Personen von der Kurtaxe aus, die Wohnsitz in der Gemeinde Saas Grund haben. Art. 4 Abs. 2 besagt: <em>&ldquo;Die Eigent&uuml;mer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die ihr Objekt selber nutzen, sowie die Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale&rdquo;.<\/em> Mit Art. 4 Abs. 3 werden gewerblich vermietete Ferienwohnungen von der Pauschale ausgenommen. Dabei ist notwendig, dass die Wohnungen w&auml;hrend 40 Wochen auf einer Plattform zur Vermietung angeboten werden. Art. 5 legt die Tagesans&auml;tze fest: 4.5 Franken im Winter sowie 7 Franken im Sommer, wobei Kinder zwischen 6 und 16 Jahren die H&auml;lfte zahlen. Art. 6 legt f&uuml;r die Jahrespauschale eine Tagesansatz von Fr. 5.50 sowie 60 N&auml;chte und Bett fest. Wohnungen bis und mit 2 Zimmern bezahlen f&uuml;r 2 Betten pro Jahr 660 Franken (5.5*60*2), bei 2 bis 3.5 Zimmern werden mit vier Betten (5.5*60*4) 1320 Franken fakturiert, dar&uuml;ber sind es bei sechs Betten (5.5*60*6) 1980 Franken. Art. 10 legt unter <em>&#39;Amtliche Einsch&auml;tzung&#39;<\/em> fest, dass die zust&auml;ndige Inkassostelle eine amtliche Einsch&auml;tzung vornehmen kann, sofern der Taxschuldner die Angaben f&uuml;r die Berchnung verweigert, die Beitr&auml;ge nicht fristgerecht bezahlt. Diese Einsch&auml;tzung kommt einem vollstreckbaren Urteil im Sinne Art. 80 Bundesgesetz &uuml;ber Schuldbetreibung und Konkurs gleich.\n<\/p>\n<p>\n\tDer Staatsrat hat am 2. Dezember 2015 das Reglement homologiert, wobei die Gemeinde Saas Grund dies bereits am 22. November 2015 festh&auml;lt. Im Amtsblatt wird die Homologierung am 11. Dezember im Amtsblatt publiziert wird <strong><a href=\"http:\/\/www.bo-vs.ch\/de\/divers\/?idIndex=7&amp;idContent=41462\">(siehe Akte 5).<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tF&uuml;r den Klagenden bedeutet das neue Kurtaxenreglement, dass sie f&uuml;r die Maiens&auml;ss-Wohnung 1\/2 von 1320 f&uuml;r das Eigentum und nochmals 1\/2 solidarisch daf&uuml;r, dass die Miteigent&uuml;mer\/innen f&uuml;r die zweite H&auml;lfte von der Kurtaxe nach Art. 3 Abs a) befreit sind, weil sie Wohnsitz in Saas Grund haben. Folglich betr&auml;gt die Kurtaxe f&uuml;r das Maiens&auml;ss 1320 Franken und f&uuml;r die alte Ferienwohnung sind es 1980 Franken, pro Jahr m&uuml;ssen die Klagenden mit dem neuen Reglement 3300 Franken Kurtaxen bezahlen. Im Vergleich dazu betr&auml;gt die Kurtaxe im Jahre 2015 126.00, womit die Erh&ouml;hung beim Faktor 26.2 angesiedelt ist. D.h. die Klagenden m&uuml;ssen ab 1. Mai (Datum Inkraftreten) 26.2 mal mehr Kurtaxen als bisher abliefern. Beim Vergleich ordentliche Steuern 2013 zu 2015 Kurtaxe liegt die Last bei 1200 zu 3300 Franken, d.h. die Klagenden zahlen 2.75 mal mehr Steuern f&uuml;r die Kurtaxen als f&uuml;r die gesamten &uuml;brigen Steuern. Zwischen Weihnachten und Neujahr entscheiden sich die Klagenden, sich gegen dieses Reglement zur Wehr zu setzen.\n<\/p>\n<h2>\n\tFormelle Anforderungen<br \/>\n<\/h2>\n<h3>\n\tAnfechtungsobjekt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tBeim anzufechtenden Entscheid handelt es sich um einen kommunalen Erlass der Gemeinde Saas Grund, der eine Kurtaxenbesteuerung vorsieht. Kommunale Erlasse sind jenen von Kantonen gleichgestellt. Kantonale Erlasse k&ouml;nnen nach Art. 87 Abs. 1 BGG angefochten werden.\n<\/p>\n<h3>\n\tSubsidiarit&auml;t<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 87 Abs. 1 BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde zul&auml;ssig, sofern kein kantonales Rechtsmittel zur Verf&uuml;gung steht. Dies ist vorliegend gegeben. Der Kanton Wallis kennt kein Rechtsmittel betreffend der abstrakten Normenkontrolle, siehe dazu <strong><a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgeunpub\/Jahr_2002\/Entscheide_2P_2002\/2P.163__2002.html\">2P.163\/2002, Erw&auml;gung 1.1<\/a><\/strong> sowie <strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/c1134023.html\">BGE 134 I 23, Erw&auml;gung 3.1.<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tDas Kurtaxenreglement von Saas Grund st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. Das kantonale Tourismusgesetz (935.1) sieht in Art. 17 vor, dass die Kurtaxenart und -h&ouml;he durch die Urversammlung verabschiedet und vom Staatsrat homologiert werden muss. Das Tourismusgesetz sieht f&uuml;r rechtssetzende kommunale Reglemente keine Rechtsmittel vor, weiter besteht auch kein Rechtsmittel nach dem Gesetz &uuml;ber die Verwaltungsrechtspflege des Kanton Wallis (172.6), da Art. 75 besagt, dass keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul&auml;ssig sei, sofern es sich um Verf&uuml;gungen &uuml;ber die Genehmigung von Erlassen handelt. Folglich besteht kein kantonales Rechtsmittel f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Erlasses.\n<\/p>\n<h3>\n\tParteif&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind handlungsf&auml;hige Personen.\n<\/p>\n<h3>\n\tProzessf&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger k&ouml;nnen in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 40 BGG ohne Parteiver&shy;treter ans BGer gelangen.\n<\/p>\n<h3>\n\tLegitimation<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind legitimiert, weil sie in Saas Grund zwei Zweitwohnungen im Eigentum haben <strong>(siehe Akte 1),<\/strong> die vom neuen Reglement in Saas Grund besteuert werden.\n<\/p>\n<h3>\n\tBeschwerdefrist, Form und Inhalt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 101 BGG sind Beschwerden gegen Erlasse innert 30 Tagen nach der nach kantonalem Recht massgebenden Ver&ouml;ffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Die massgebende Ver&ouml;ffentlichung des Erlasses liegt dann vor, wenn der Staatsrat die Homologierung vornimmt. Diese erfolgte im Falle der Gemeinde Saas Grund am 11. Dezember 2015 <strong><a href=\"http:\/\/www.bo-vs.ch\/de\/divers\/?idIndex=7&amp;idContent=41462\">(siehe Akte 5).<\/a><\/strong> Unter Anrechung des Fristenstillstandes endet die Frist f&uuml;r die Klagenden am 26. Janaur 2016.\n<\/p>\n<p>\n\tObenstehend wurde der Sachverhalt sowie die formellen Anforderungen dargelegt, nachfolgend werden die Gr&uuml;nde angef&uuml;hrt, warum das Reglement von Saas Grund vor den Walliser Gesetzen, der BV und Bundesrecht nicht standh&auml;lt, ehe die Rechtsbegehren gestellt werden. Am Ende findet sich das Aktenverzeichnis.\n<\/p>\n<h2>\n\tFehlende gesetzliche Grundlage nach Art. 9 i.V.m. 127 Abs. 1 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas Kurtaxenreglement von Saas Grund st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. Dieses sieht nach Art. 17 Abs. 2 &nbsp;die Konsultation der Betroffenen vor, ehe die Urversammlung ein Reglement verabschieden kann, das der Staatsrat danach homologiert. Aus den strategischen Leitlinien zum Tourismus im Saastal ist ersichtlich, dass keine Mitwirkung der Zweitwohnungs&shy;eigent&uuml;mer\/innen beim Kurtaxenreglement, <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">siehe Akte 3, Punkt 5.2, Seite 10)<\/a><\/strong> von Saas Grund erfolgte. Zwar wurde zu einer &ouml;ffentlichen Informationsveranstaltung f&uuml;r den 30. Juni 2015 <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/woche-27-2.pdf\">(siehe Akte 6)<\/a><\/strong> eingeladen, allerdings wurden die strategischen Leitlinien bereits am 22. Juni 2015 von der Gemeinde Saas Grund verabschiedet <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(siehe Akte 3, Seite 5).<\/a><\/strong> Von einer Konsultation kann keine Rede sein. H&auml;tte eine solche Konsultation stattgefunden, h&auml;tten sich die Klagenden einbringen k&ouml;nnen, da das Kurtaxenreglement gerade f&uuml;r sie exorbitante Kostensteigerungen zur Folge hat. Zur Erinnerung, die Kurtaxen werden f&uuml;r die Klagenden um den Faktor 26.2 angehoben, weiter liegen die Kurtaxen um den Faktor 2.75 h&ouml;her als die ordentlichen Steuern f&uuml;r die Objekte.\n<\/p>\n<p>\n\tMit Erstaunen nehmen die Klagenden zur Kenntnis, dass der Gemeinderat das Erstellen des Kurtaxenreglementes an eine Task-Force delegiert <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(siehe Akte 3, Punkt 5.2, Seite 10).<\/a><\/strong> Unzul&auml;ssig ist, dass der Gemeinderat nicht &uuml;berpr&uuml;ft, ob das Vernehmlassungsverfahren eingehalten wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Daher h&auml;tte der Gemeinderat die Leitlinien weder genehmigen noch sie der Urversammlung zur Abstimmung vorlegen d&uuml;rfen. Der Staatsrat wiederum hat bei der Homologierung zu &uuml;berpr&uuml;fen, ob das Verfahren gem&auml;ss kantonalem Tourismusgesetz erfolgte und h&auml;tte, weil aus den Leitlinien ersichtlich ist, dass keine Konsultation der betroffenen Zweitwohungs&shy;eigent&uuml;mer\/innen erfolgte, die Homologierung nicht vornehmen d&uuml;rfen.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Kurtaxenreglement von Saas Grund unterscheidet bei Ferienwohnungen, ob sie selber genutzt oder an Dauermieter vermietet werden oder ob sie w&auml;hrend mindestens 40 Wochen auf dem Direktreservierungsystem der Destination zur Vermietung angeboten werden. Das Reglement m&ouml;chte damit die Eigent&uuml;mer\/innen und Dauermieter\/innen zur Vermietung motivieren. Wer das Objekt w&auml;hrend 40 Wochen zur Vermietung ausschreibt, kann weiterhin effektiv pro Nacht abrechnen und zahlt dabei um Faktoren weniger Kurtaxensteuern, als jemand, der die Wohnung nicht zur Vermietung freigibt (Art. 4 Abs. 3 Kurtaxenreglement). Damit soll ein massiver Anreiz geschaffen werden, der bei der Kurtaxe eben gerade nicht m&ouml;glich ist, legt Art. 1 Abs. 3 doch fest, dass die Kurtaxe nicht dazu da ist, die Tourismuswerbung zu finanzieren. Nun beruft sich das Kurtaxenregelement auf das kantonale Tourismusgesetz.\n<\/p>\n<p>\n\tIm kantonalen Tourismusgesetz ist unter Art. 21 Abs. 1 festgehalten: <em>&ldquo;Die Kurtaxe wird je &Uuml;bernachtung erhoben.&rdquo;<\/em> Art. 21 Abs. 2 legt fest: <em>&ldquo;Der kurtaxenpflichtige Eigent&uuml;mer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung zur &Uuml;berweisung.&rdquo;<\/em> Art. 21 Abs. 3 besagt weiter: <em>&ldquo;Auf Begehren hin k&ouml;nnen kurtaxenpflichtige Eigent&uuml;mer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.&rdquo; <\/em>Weiter dazu Art. 21 Abs. 3bis: <em>&ldquo;Die Gemeinden k&ouml;nnen mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen.&rdquo;<\/em> Art. 21 Abs. 4 formuliert ferner <em>&ldquo;Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder dessen Unterkunft nicht benutzt wird, muss das dem Verkehrsverein mitteilen.&rdquo;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDamit erm&ouml;glicht das kantonale Tourismusgesetz eine Pauschale f&uuml;r jene Eigent&uuml;mer\/innen oder Dauermieter\/innen, welche das Objekt selber nutzen oder gelegentlich vermieten. Das kantonale Tourismusgesetz erm&ouml;glicht aber keine ausschliessliche Pflicht zur Pauschalabrechnung, noch gibt es den Gemeinden den Spielraum, in den Reglementen eine zwingende pauschale Abrechnung vorzusehen. <em>&ldquo;K&ouml;nnen&rdquo;<\/em> und <em>&ldquo;vorsehen&rdquo;<\/em> bedeutet nicht <em>&ldquo;zwingend&rdquo;<\/em> und <em>&ldquo;ausschliesslich&rdquo;,<\/em> sofern nicht vermietet wird. Das kommunale Reglement hat analog zu Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 des kantonalen Tourismusgesetzes zumindest die M&ouml;glichkeit zu bieten, dass sich die Betroffenen ohne die Verpflichtung zur Vermietung f&uuml;r eine effektive Abrechnung entscheiden k&ouml;nnen, auch wenn dies f&uuml;r die Betroffenen einen Mehraufwand zur Folge hat (z. B. Beweislastumkehr).\n<\/p>\n<p>\n\tDie M&ouml;glichkeit zur effektiven Abrechnung ist f&uuml;r die Klagenden von entscheidender Bedeutung, denn sowohl das 50% Miteigentum an der 3-Zimmer-Maiens&auml;ss-Wohnung als auch die 5-Zimmer-Altwohnungen eignen sich nicht zur kurzfristigen Vermietung an Dritte. Bei der Maiens&auml;ss-Wohnung ist bei einer kurzfristigen Vermietung an Dritt-Personen nicht sichergestellt, dass das Objekt aufgrund der Holzheizung keinen Schaden nimmt und bei der 5-Zimmer-Wohnung m&uuml;sste f&uuml;r eine kurzfristige Vermietung zun&auml;chst die alte Heizung saniert und das Mobiliar erneuert werden, ehe sie sich vermieten liesse. Trotzdem k&ouml;nnen sich die Klagenden von der Pauschale einzig befreien, wenn sie die Objekte w&auml;hrend 40 Wochen zur Vermietung auf der Destinationsplattform anbieten. Die im Reglement postulierte Unterscheidung zwischen Selbstnutzung und Vermietung im Reglement von Saas Grund steht im Widerspruch zu Art. 21 kant. Tourismusgesetz und h&auml;lt nicht vor Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV stand.\n<\/p>\n<p>\n\tEbenfalls nicht vor Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV h&auml;lt die amtliche Einsch&auml;tzung in Art. 10 des Kurtaxenreglementes von Saas Grund stand. Die Kurtaxe ist, gerade bei der Pauschale von einer derartigen H&ouml;he (immerhin &uuml;bersteigt sie die ordentlichen Steuern f&uuml;r die Klagenden um den Faktor 2.75), dass beim Verfahrensrecht auf das kantonale Steuergesetz abzust&uuml;tzen ist. Dort ist unter 125 Abs. 1 festgelegt: <em>&ldquo;Veranlagungsverf&uuml;gungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich er&ouml;ffnet und m&uuml;ssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verf&uuml;gungen und Entscheide sind ausserdem kurz zu begr&uuml;nden.&rdquo;<\/em> Ein Inkasso ohne Betreibungsverfahren ist nach Art. 165 kant. Steuerrecht gar nicht m&ouml;glich, lautet Art. 165 Abs. 1 doch: <em>&ldquo;Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.&rdquo;<\/em> Aus all diesen Gr&uuml;nden gen&uuml;gt das Reglement von Saas Grund nicht den gesetzlichen Anforderungen, welche f&uuml;r eine Steuer i.S.v. Art. 127 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV notwendig sind.\n<\/p>\n<h2>\n\tAllgemeinheit und Gleichm&auml;ssigkeit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 i.V.m Art. 9 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tAllgemein gilt die Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer, d.h. die Steuer ist vorbehaltlos geschuldet, es gen&uuml;gt, dass die Steuerpflichtigen (G&auml;ste) eine n&auml;here Beziehung zum touristischen Angebot als die &uuml;brigen Personen haben. Bei &uuml;brigen Personen geht es prim&auml;r um die Wohnbev&ouml;lkerung sowie die Tagesg&auml;ste. Im Bezug auf die Wohnbev&ouml;lkerung ist es notwendig, dass die Kurtaxe nicht zu einer Aufenthaltssteuer verkommt. &Uuml;blicherweise ist dies dadurch sicherzustellen, dass die Kurtaxe nur f&uuml;r touristische Angebote und weiter ebenso von einer relativ geringen H&ouml;he und kostenneutral sein muss, siehe dazu das Urteil <strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/a1102143.html\">BGE 102 Ia 143<\/a><\/strong> (Einsiedeln) bzw. zur Kostenanlastungsteuer allgemein das Urteil <strong><a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgepub\/Band_124_1998\/BGE_124_I_289.html\">BGE 124 I 289.<\/a><\/strong> Ferner l&auml;sst sich <strong><a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgepub\/Band_90_1964\/BGE_90_I_86.html\">BGE 90 I 86 S. 98<\/a><\/strong> (Flims) entnehmen: <em>&ldquo;Ausgangspunkt und gesetzgeberisches Motiv f&uuml;r die in der Schweiz seit Jahrzehnten &uuml;bliche Kurtaxe ist der Gedanke, die Kurg&auml;ste zur Finanzierung derjenigen Einrichtungen und Veranstaltungen heranzuziehen, die von der Gemeinde speziell f&uuml;r sie geschaffen werden und ihnen vor allem zugute kommen.&rdquo;<\/em>\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 6 Abs. 3: Keine Steuer von realtiv geringer H&ouml;he<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tF&uuml;r die Klagenden bedeutet die im Reglement vorgesehene Kurtaxe, dass sie mit dieser um den Faktor 2.75 mehr Steuern bezahlen als dies bei den ordentlichen Steuern der Fall ist (siehe dazu Akte 2). Ganz allgemein kann von relativ geringer H&ouml;he keine Rede sein, wenn eine 4-Zimmer-Wohnung eine Kurtaxe von 1980 Franken erf&auml;hrt, obwohl die ordentlichen Steuern f&uuml;r das Objekt weit darunter liegen. Das Kurtaxenreglement von Saas Grund krankt urs&auml;chlich daran, dass mit der Pauschale nicht die Anzahl N&auml;chte, sondern die Anzahl R&auml;ume besteuert wird. Und dies unabh&auml;ngig davon, welche Belegung faktisch erreicht wird. So werden bei der Pauschale, ohne zu erl&auml;utern 60 N&auml;chte Vollbelegung angenommen. Eine solche Belegung entspricht in keinster Weise den realen Verh&auml;ltnissen. Um dies zu verdeutlichen, nachfolgend ein paar Zahlen.\n<\/p>\n<h3>\n\tG&auml;stezahlen aktuell auf dem Stand unter 1975<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/saas_fee_1975_2014.png\" style=\"width: 655px; height: 396px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tVorausgeschickt werden muss, dass die &Uuml;bernachtungszahlen in Saas Fee und dem Saastal stark r&uuml;ckl&auml;ufig sind. Derzeit werden in Saas Fee (Stand 2014) deutlich weniger &Uuml;bernachtungen verzeichnet als dies beispielsweise 1975 der Fall war <strong><a href=\"http:\/\/docplayer.org\/9044651-Saas-fee-saastal-tourismus-geschaeftsbericht-2013-2014.html\">(siehe Akte 7, Seite 5,<\/a><\/strong> Auszug Jahresbericht Saas Fee Saastal Tourismus 2013\/2014). Konnten 1975 in Saas Fee (zu Saas Grund liegen leider keine Angaben vor) 0,46 Mio &Uuml;bernachtungen in Zweitwohnungen verzeichnet werden, so waren es im Jahre 2014 noch 0,3 Mio &Uuml;bernachtungen; dies entspricht einem R&uuml;ckgang von 35 Prozent zwischen 1975 und 2014. F&uuml;r das Jahr 2015 ist nochmals mit einer Einbusse im zweistelligen Prozentbereich zu rechnen, siehe dazu ver&ouml;ffentliche Zahlen der Gemeinde Saas Grund in Wocheninfo, abrufbar auf Homepage <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\">http:\/\/www.3910.ch).<\/a><\/strong> Dabei gilt es zu ber&uuml;cksichtigen, dass der gr&ouml;sste Teil der Wohnungen erst nach 1970 gebaut wurde; der R&uuml;ckgang im Verh&auml;ltnis Betten zu Belegung umso gr&ouml;sser ist.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 6 Abs. 3: Eigenbelegung von 60 Tagen offensichtlich zu hoch<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/saas_fee_pauschalen.png\" style=\"width: 699px; height: 216px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tEine Eigenbelegung von 60 Tagen ist im abgelegenen Saastal f&uuml;r die Eigent&uuml;mer\/innen und Dauermieter, welche nicht vermieten, ganz offensichtlich zu hoch; nicht einmal bewirtschaftete Ferienobjekte k&ouml;nnen im Schnitt mitterweile w&auml;hrend 60 Tagen, und schon gar nicht in Vollauslastung, vermietet werden. Genau dies aber wird im Kurtaxenreglement von Saas Grund angenommen. Dass eine Belegung von 60 N&auml;chten deutlich zu hoch ist, l&auml;sst sich des weiteren auch dem ver&ouml;ffentlichten Jahresbericht von Saas Fee Saastal Tourismus f&uuml;r das Jahr 2013\/2014 <strong><a href=\"http:\/\/docplayer.org\/9044651-Saas-fee-saastal-tourismus-geschaeftsbericht-2013-2014.html\">(siehe Akte 7, Seite 6)<\/a><\/strong> entnehmen. Dort werden bei den abgerechneten Pauschalen 30 Logiern&auml;chte kalkuliert.&nbsp;\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 5 Abs. 4: Vollbelegung mit Erwachsenen unzul&auml;ssig<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tLeider wird (neben der zu hohen Annahme der &Uuml;bernachtungen) bei der Pauschalierung in Art. 6 des Kurtaxenreglements g&auml;nzlich auf eine Vollbelegung mit Erwachsenen abest&uuml;tzt. Dies ist nach Art. 5 Abs. 4 nicht zul&auml;ssig, da Kinder unter 6 Jahren keine Kurtaxe und Kinder zwischen 6 und 16 Jahren die H&auml;lfte des Ansatzes zahlen. Denkbar bei einer 3 Zimmer-Wohnung ist maximal 3\/4 Belegung Erwachsene. Dies entspricht 2 Erwachsenen und 2 Kindern, oder 3 Erwachsene nach Bettenzahl. Denn sind die Kinder erst einmal &uuml;ber 16, werden sie nicht bei jeder Gelegenheit Mami und Papi ins Feriendomizil folgen wollen. Noch krasser wird die Annahme bei 4-Zimmern, werden dort pauschal 6 Erwachsene fakturiert. Mehr als 2\/3 Auslastung an Erwachsenen bei einer 4-Zimmer-Wohnung sind nicht haltbar, denn entweder werden solche Wohnungen von Familien mit mehr als 2 Kindern erworben oder die Eigent&uuml;mer\/innen bzw. Dauermieter nutzen das vierte Zimmer entweder als gelegentliches G&auml;ste- oder Arbeitszimmer.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 5 Abs. 2 und 3: Fehlende Differenzierung Maiens&auml;sse<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tFerner l&auml;sst sich im Reglement keine Regelung f&uuml;r Maiens&auml;sse finden, die nicht f&uuml;r eine ganzj&auml;hrige Nutzung vorgesehen sind. Gerade in Saas Grund gibt es aber eine grosse Zahl an derartigen Objekten (Triftalp), sodass in Saas Grund zwingend eine Unterscheidung gemacht h&auml;tte werden m&uuml;ssen. Faktisch l&auml;uft eine solche Regelung f&uuml;r die Eigent&uuml;mer\/innen bzw. Dauermieter daraus hinaus, dass man ihnen zumutet, das gesamte Ferienkonto, einmal davon abgesehen, dass niemand 60 Tage Ferien hat, im Sommer und ohne Ausnahme auf der Alp zu verbringen. Nach Art. 3 Abs. a) Gestaltungsreglement Triftalp vom 26.11.2011 haben die Klagenden das Objekt auf der Triftalp bewohnbar zu halten <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/gestaltungsreglement-triftalp.pdf\">(siehe Akte 8, Seite 1),<\/a><\/strong> ansonsten w&uuml;rde das Objekt zur&uuml;ck an die Gemeinde Saas Grund fallen. Die Klagenden haben sich f&uuml;r die Sanierung entschieden, auch wenn eine solche Regelung nicht vor der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV standhielte.\n<\/p>\n<p>\n\tLetztlich liegt den Klagenden viel am Erhalt der erworbenen Substanz. Umso stossender ist es, wenn sie daf&uuml;r mit der Kurtaxe in derartiger Weise besteuert werden, zumal die Eigent&uuml;mer in Saas Grund von der Kurtaxenpauschale ausgenommen sind, was f&uuml;r die Klagenden dazu f&uuml;hrt, dass sie neben der eigenen Kurtaxe auch noch den 50% Mitanteil der Eigent&uuml;mer, welche Wohnsitz in Saas Grund haben, &uuml;bernehmen m&uuml;ssen, die entsprechende Regelung in Art. 6 Abs. 3 l&auml;sst diesbez&uuml;glich keinen Spielraum offen; abgerechnet wird nach Wohnungen und nicht nach Anteilen von Wohnungen. Eine Befreiung druch die Vermietung ist hier nicht m&ouml;glich, das Objekt erfordert spezifische Kenntnisse bei der Befeuerung, was auf 2100 Metern &uuml;ber Meer auch im Sommer duraus eher die Regel denn die Ausnahme darstellt.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 5 Abs. 2 und 3: Keine Differenzierung bei Pauschalisierung bei alten Objekten<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tEbenfalls keine Regelung findet sich im Kurtaxenreglement bez&uuml;glich der Nutzung von &auml;lternen Ferienwohnungen, die sich nicht f&uuml;r eine Vermietung eignen. Hier ist nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 des Kurtaxenreglementes die Kurtaxe f&auml;llig, f&uuml;r die Klagenden sind dies 1960 Franken. Es sei denn, die Wohnung w&uuml;rde zur Vermietung angeboten. Dies wiederum l&auml;sst sich aber im Rahmen der Kurtaxe keinesfalls rechtfertigen, denn die Kurtaxe hat geradezu nicht das Ziel, Wohnungen zu vermarkten, vielmehr sind die Gelder f&uuml;r jene G&auml;ste im Sinne eines Grundangebotes zu verwenden, die dort n&auml;chtigen und von entsprechenden Leistungen profitieren k&ouml;nnen. Nebenbemerkung: Ein gutes touristisches Marketingkonzept versuchte nicht, die Eigent&uuml;mer &uuml;ber die Kurtaxe eine Vermietungspflicht &#39;aufzudr&uuml;cken&#39;, denn im Falle der Klagenden w&uuml;rde das doch alte Mobiliar ganz sicher keine Werbung f&uuml;r die Destination abgeben.\n<\/p>\n<h3>\n\tKurtaxenerh&ouml;hung f&uuml;r die Klagenden in exhorbitantem Mass zu hoch<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tBei einer realistischen und ausgewiesenen Belegung der Klagenden &uuml;ber 5 * 6 N&auml;chte f&uuml;r 2 Personen (entspricht 60 N&auml;chten) und einem Kurtaxenansatz von neu Fr. 5.50 betr&auml;gt die Kurtaxe 330 Franken f&uuml;r die Klagenden. Nun stehen sich die Klagenden mit einer Besteuerung &uuml;ber 3300 Franken f&uuml;r die 60 N&auml;chte konfrontriert. Damit ergibt sich f&uuml;r die Klagenden eine Kurtaxe 55.0 Franken pro Nacht und Person; f&uuml;r diesen Betrag k&ouml;nnen die Klagenden anderswo Hotelferien, samt Flugreise und Kurtaxe buchen. Die ungleich h&ouml;here Kurtaxenbelastung f&uuml;r die Zweitwohnungs&shy;eigent&uuml;mer, welche nicht vermieten, l&auml;uft faktisch entweder zu einer Aufenthaltssteuer oder eine Besteuerung der Zweitwohnungen hinaus.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 1 Abs. 2 und 3: Unkorrekte bisherige Verwendung der Kurtaxen<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDem Gesch&auml;ftsbericht Saas Fee Saastal Tourismus 2013\/2014 <strong><a href=\"http:\/\/docplayer.org\/9044651-Saas-fee-saastal-tourismus-geschaeftsbericht-2013-2014.html\">(siehe Akte 7, Seite 12)<\/a><\/strong> kann entnommen werden, dass 2.15 Mio Kurtaxenertr&auml;ge erwirtschaftet werden. Bei den Ausgaben nicht haltbar sind 0.35 Mio Kosten f&uuml;rs Marketing (f&uuml;r die G&auml;stebetreuung ist kein Marketing notwendig). Ebenso nicht ersichtlich ist, weshalb Beitr&auml;ge von 0,18 Mio Franken an die Gemeinde gesprochen werden. Bei den Personalkosten ist anzuf&uuml;hren, dass die Buchhaltung ohne Gegenrechnung f&uuml;r die Saastal Marketing AG erbracht wird <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(siehe Akte 3, Seite 7, strategische Leitlinien),<\/a><\/strong> ein entsprechender Ertragsposten f&uuml;r das Erbringen der Buchhaltung fehlt im Gesch&auml;ftsbericht, sodass hier nochmals mindestens 0,1 Mio nicht korrekt verbucht sind. Insgesamt ist die offengelegte Rechnung f&uuml;r das Jahr 2013\/2014 nicht transparent. Dies umso mehr, weil keine Zahlen von Saastal Marketing AG bekannt gegeben werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass f&uuml;r mindestens 0,63 Mio (d.h. fast einen Drittel) der 2.15 Mio aus den Kurtaxen keine ordnungsgem&auml;sse Verbuchung nach Art. 1 Abs. 2 und 3 erfolgt.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 1 Abs. 2 und 3: Keine Sanierung der &uuml;berschuldeten Bergbahnen<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDer Presse <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=5&amp;ved=0ahUKEwjHuJva55fKAhUJBiwKHWDxAvwQFgg6MAQ&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.allianz-zweitwohnungen.ch%2F.cm4all%2Fiproc.php%2FPresseberichte%2FWalliserBote%2520vom%252015.7.15.pdf%3Fcdp%3Da%26cm_odfile&amp;usg=AFQjCNGZlO7cCtqEVdVE6G8-5Y0RGu8KLw&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(Artikel Walliser Bote, 15.7.2015, siehe Akte 9)<\/a><\/strong> kann entnommen werden, dass der Systemwechsel ab 2016 4.7 Mio an Kurtaxen &#39;einsp&uuml;len&#39; werde. Derzeit belaufen sich die Kurtaxen (wie obenstehend erw&auml;hnt auf 2.15 Mio Franken). Damit soll der bisherige freiwillige B&uuml;rgerpass finanziert werden; dieser beinhaltet die kostenlose Nutzung der Postautos ganzj&auml;hrig sowie die kostenfreie Ben&uuml;tzung der Bergbahnen im Sommer. Was nach einem Gratis-Angebot-f&uuml;r-Alle t&ouml;nt, entspricht einem eigentlichen Sanierungspaket der Bergbahnen im Saastal.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/hohsaas_fremdkapital_2011.png\" style=\"width: 462px; height: 124px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tIm Falle von Saas Grund handelt es sich um die Hohsaas Bergbahnen AG, die zu 51 Prozent im Eigentum der Gemeinde und zu weiteren 10 Prozent der Burgergemeinde geh&ouml;ren, dem letzten ver&ouml;ffentlichen Gesch&auml;ftsjahr (2010\/2011, siehe <strong><a href=\"http:\/\/www.hohsaas.info\/pdf\/gv11.pdf\">Akte 10, Seite 12)<\/a><\/strong> kann entnommen werden, dass ausgewiesenen Anlagewerten &uuml;ber 21 Mio Franken langfristige Schulden &uuml;ber 14 Mio entgegenstehen. Betreffend der nachfolgenden Jahre resultierte 2013\/2014 ein Gewinn von 0.12 Mio <strong><a href=\"http:\/\/www.1815.ch\/news\/wallis\/aktuell\/erfreuliches-geschaeftsergebnis-20141115113000\/\">(siehe Akte 11)<\/a><\/strong> sowie 2014\/2015 <strong><a href=\"http:\/\/www.1815.ch\/news\/wallis\/aktuell\/sehr-enttaeuschend\/\">(siehe Akte 12)<\/a><\/strong> ein Verlust von 0.4 Mio. Bezeichnend f&uuml;r die Bergbahnen ist, dass der Sommerbetrieb (entgegen den Bet&auml;uerungen der Betreiber) nicht rentieren kann. Im Jahre 2010\/2011 <strong><a href=\"http:\/\/www.hohsaas.info\/pdf\/gv11.pdf\">(siehe Akte 10, Seite 5)<\/a><\/strong> macht die Hohsaas Bergbahnen 5.75 Mio Umsatz, wobei der Sommer 0.99 Mio ausmacht (entspricht 17.25 Prozent). Fakt ist dabei, dass aufgrund des Sommerbetriebs zwei Revisionen f&auml;llig sind und die Mitarbeiter ganzj&auml;hrig besch&auml;ftigt werden m&uuml;ssen. Bei einem Sachaufwand &uuml;ber 1.49 Mio und Personalkosten von 2.05 Franken <strong><a href=\"http:\/\/www.hohsaas.info\/pdf\/gv11.pdf\">(siehe Akte 10, Seite 5) <\/a><\/strong>kann der Sommerbetrieb (1.49+2.05 geteilt durch 2) nicht kostendeckend erfolgen, stehen doch Ausgaben von 1.77 Mio Einnahmen von 0.99 Mio gegen&uuml;ber, wobei sich die Situation 2014\/2015 durch den hohen Verlust <strong><a href=\"http:\/\/www.1815.ch\/news\/wallis\/aktuell\/sehr-enttaeuschend\/\">(Akte 12)<\/a><\/strong> dramatisch nochmals verschlechtert haben d&uuml;rfte. Immerhin resultierte 2010\/2011 noch ein Gewinn von 0.1 Mio, w&auml;hrend im Gesch&auml;ftsjahr 2014\/2015 neu 0.4 Mio Verlust ausgewiesen werden mussten.\n<\/p>\n<h3>\n\tKurtaxe f&uuml;r Sanierung Bergbahnen in Leitlinien touristische Entwicklung unzul&auml;ssig<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Idee, mit den Kurtaxen, die Bergbahnen zu finanzieren, entstammt den verabschiedeten <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">Leitlinien, siehe Akte 3, dort Seiten 7 und 8).<\/a><\/strong> Es fragt sich allerdings, ob die Kurtaxen zur Sanierung der Bergbahnen verwendet werden k&ouml;nnen. Zur Verwendung der Kurtaxe hat sich das Bundesgericht in j&uuml;ngerer Zeit nicht ge&auml;ussert. Dagegen gibt es &auml;ltere Urteile, z.B. <strong><a href=\"http:\/\/www.polyreg.ch\/bgepub\/Band_90_1964\/BGE_90_I_86.html\">BGE 90 I 86<\/a><\/strong> (Flims) S. 98: <em>&ldquo;Ausgangspunkt und gesetzgeberisches Motiv f&uuml;r die in der Schweiz seit Jahrzehnten &uuml;bliche Kurtaxe ist der Gedanke, die Kurg&auml;ste zur Finanzierung derjenigen Einrichtungen und Veranstaltungen heranzuziehen, die von der Gemeinde speziell f&uuml;r sie geschaffen werden und ihnen vor allem zugute kommen.&rdquo;<\/em>\n<\/p>\n<h3>\n\tVerwendung der Kurtaxen nur f&uuml;r zuk&uuml;nftige, nicht f&uuml;r r&uuml;ckw&auml;rtige neue Ausgaben<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tIn <strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/a1102143.html\">BGE 102 Ia 143<\/a><\/strong> (Einsiedeln) wird festgehalten, dass es zul&auml;ssig sei, 20 Prozent der Ertr&auml;ge f&uuml;r zuk&uuml;nftige Aufgaben (Erw&auml;gung 3a) zur&uuml;ckzustellen, um neue (noch nicht bekannte) Aufgaben zu &uuml;bernehmen. Damit ist gesagt, dass zus&auml;tzliche Einnahmen im Rahmen von plus\/minus 20 Prozent f&uuml;r zuk&uuml;nftige, nicht aber f&uuml;r r&uuml;ckliegende Angebote verwendet werden k&ouml;nnen. Daher ist es nicht m&ouml;glich, Kurtaxen f&uuml;r die r&uuml;ckw&auml;rtige Sanierung der Bergbahnen, die im zweistelligen Millionen-Bereich hoch&uuml;berschuldet sind, den kurtaxenpflichtigen G&auml;sten aufzub&uuml;rden, weder mit den bisherigen Kurtaxengeldern noch mit einer allf&auml;lligen Erh&ouml;hung der Geb&uuml;hren. Letzlich w&uuml;rde dies darauf hinauslaufen, dass zuk&uuml;nftige G&auml;ste f&uuml;r unterpreisige Leistung der Vergangenheit zu zahlen h&auml;tten. Es mag legitim sein, dass eine Gemeinde den drohenden Konkurs der Bergbahnen abweisen m&ouml;chte, dies umso mehr, als sie in einem solchen Falle aufgrund einer B&uuml;rgschaft <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/jahresrechnung-2014.pdf\">(siehe Akte 13)<\/a><\/strong> nochmals zus&auml;tzlich &uuml;ber ca. 3.3 Mio haftbar gemacht wird. Nur l&auml;sst sich die Sanierung &uuml;ber die Kurtaxen damit dennoch nicht rechtfertigen.&nbsp;\n<\/p>\n<h3>\n\tErh&ouml;hung Kurtaxen f&uuml;r neue Aufgaben denkbar, wenn bisherige Taxen korrekt verbucht<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/saas_feee_ausgaben_kurtaxe.png\" style=\"width: 586px; height: 233px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tDenkbar am Sinne des B&uuml;rgerpasses ist, dass im Rahmen der Kurtaxe die kostenfreie Ben&uuml;tzung des Postautos f&uuml;r die G&auml;ste finanziert wird, da hier kein Sanierungsfall vorliegt und immerhin erreicht werden kann, dass die G&auml;ste von weniger Verkehr auf den Strassen profitieren und mehr Ruhe geniessen k&ouml;nnen. Bevor jedoch zu einer Kurtaxenerh&ouml;hung geschritten werden kann, ist sicherzustellen, dass die bisherigen Kurtaxen ordnungsgem&auml;ss verwendet werden. Zwar kann bei der Anfechtung einer bereits bezahlten Kurtaxe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechnung nur die rechtm&auml;ssige Verwendung der Gelder verlangt werden. Bei der akzessorischen &Uuml;berpr&uuml;fung eines Reglementes mit einer massiven Erh&ouml;hung der Kurtaxe hingegen spielt es sehr wohl eine Rolle, ob die bisherigen Kurtaxengelder ordnungsgem&auml;ss verwendet wurden oder nicht.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 1 Abs. 2 und 3: B&uuml;rgerpass = Marketing, Finanzierung &uuml;ber Kurtaxen nicht m&ouml;glich<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/saas_fee_marketing.png\" style=\"width: 527px; height: 220px;\" \/>\n<\/p>\n<p>\n\tIm Grundsatz m&ouml;chte Saas Grund einen bis anhin freiwilligen B&uuml;rgerpass in ein Obligatorium &uuml;berf&uuml;hren. Zwar beteuert Saas Fee Saastal immer wieder, der B&uuml;rgerpass sei ein Erfolg, konkrete Zahlen wurden bisher jedoch keine genannt. Dagegen l&auml;sst sich dem Gesch&auml;ftsbericht Saas Fee Saastal 2012\/2013 <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwixwIjP5ZfKAhVI3CwKHc3SDXAQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fcdn.saas-fee.ch%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdocuments%2FGeschaeftsberichte%2FJahresbericht_2013.pdf&amp;usg=AFQjCNHRK99kRm5ZjlZErhIw02DgQXWY6Q&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(siehe Akte 14)<\/a><\/strong> entnehmen (Zitat): <em>&ldquo;Der Sanierungsbeitrag der Bergbahnen erfolgt &uuml;ber eine Tariferh&ouml;hung in der H&ouml;he von CHF 1.00, was eine weitere Querfinanzierung des Sommergesch&auml;ftes durch den Winter bedeutet.&rdquo; <\/em>Weiter dazu <strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwixwIjP5ZfKAhVI3CwKHc3SDXAQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fcdn.saas-fee.ch%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdocuments%2FGeschaeftsberichte%2FJahresbericht_2013.pdf&amp;usg=AFQjCNHRK99kRm5ZjlZErhIw02DgQXWY6Q&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">(Akte 14):<\/a><\/strong> <em>&ldquo;Weiterhin sinkende Winterertr&auml;ge bei den Bergbahnen erlauben keine Querfinanzierung des Sommerangebotes mehr.&rdquo;<\/em> Mit Querfinanzierung gemeint ist der B&uuml;rgerpass, denn unter dieser Rubrik erfolgen die entsprechenden Anmerkungen. Die Seiten&uuml;berschrift auf den entsprechenden Seiten lautet nicht unerwarteterweise <em>&#39;Marketing&#39;;<\/em> als Marketinginstrument ist der B&uuml;rgerpass auch initiert werden. Doch gerade dies ist nach Art. 1 Abs. 3 des Reglementes in Saas Grund betr. Verwendung der Kurtaxen ausgeschlossen (Zitat): <em>&ldquo;darf weder f&uuml;r die Tourismusfinanzierung noch zur Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden.&rdquo;<\/em>\n<\/p>\n<h3>\n\tFehlende gleichm&auml;ssige Erh&ouml;hung der Kurtaxen<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tWie obenstehend ausgef&uuml;hrt wurde, werden schon heute 0.63 Mio der Kurtaxengelder nicht korrekt verbucht. Dazu sollen 2.55 Mio neue Kurtaxengelder eingenommen werden, dies ergibt 3.18 Mio Franken Kurtaxengelder (im Vergleich zur Verwendung der bisherigen Kurtaxengelder), die f&uuml;r neue Angebote (den B&uuml;rgerpass) verwendet werden. F&uuml;r diejenigen Leistungstr&auml;ger, welche den B&uuml;rgerpass bisher verkauften (dies sind Hotels und kommerziell vertriebene Ferienwohnungen) bedeutet dies, dass sie bisher im Sommer die Kurtaxe (im Falle von Saas Grund) Franken 2.10 sowie den B&uuml;rgerpass (auch Erlebnistaxe genannt, <strong><a href=\"http:\/\/www.srf.ch\/konsum\/themen\/familie-und-freizeit\/neue-erlebnistaxe-in-saas-fee-vertreibt-stammgaeste\">siehe dazu Akte 15,<\/a><\/strong> Saas-Fee vertreibt Stammg&auml;ste) f&uuml;r Franken 4.00 verkauften. Zusammen ergibt dies Franken 6.10, f&uuml;r die Angebote im Sommer wie Winter.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Eigent&uuml;mer\/innen von Zweitwohnungen bezahlten bisher in Saas Grund Franken 2.10. Dies bedeutet, dass die Hotels und bewirtschafteten Ferienwohnungen (auf die der B&uuml;rgerpass zugeschnitten ist) eine Reduktion um 10 Prozent erfahren, der bisherige Ansatz lag bei Fr. 6.10, neu wird es im Jahresschnitt 5.50 sein. F&uuml;r die Eigent&uuml;mer\/innen von Zweitwohnungen betr&auml;gt der Ansatz neu 5.50, wobei sie bisher 2.10 zahlten. Selbst wenn die effektive Abrechnung im Reglement vorgesehen w&auml;re, so m&uuml;ssten die selbstnutzenden Eigent&uuml;mer\/innen um den Faktor 2.62 mehr bezahlen, von daher hielte die geplante Kurtaxe auch unter diesem Aspekt nicht vor Art. 127 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 9 BV stand. Wie obenstehend ausgef&uuml;hrt, ergeben sich f&uuml;r die Klagenden jedoch bei den neuen Kurtaxenans&auml;tzen erh&ouml;hte Steuern um mehr als den Faktor 26 (bisher 2.10, neu 55.0 pro verbrachte Nacht).\n<\/p>\n<p>\n\tDie Annahme von 60 N&auml;chten an Vollbelegung von Erwachsenen, ohne Unterscheidbarkeit nach Objekten wie Maiens&auml;ss und\/oder nicht vermietbare Altwohnungen ist aus den oben dargelegten Gr&uuml;nden nicht mit dem Grundsatz der Gleichm&auml;ssigkeit der Besteuerung nach Art. 129 Abs. 2 i.V.m Art. 9 BV vereinbar. Eine Erh&ouml;hung der Kurtaxen ist nur zul&auml;ssig, wenn die bisherigen Ertr&auml;ge korrekt verbucht werden. Der geplante Mitteleinsatz f&uuml;r die Sanierung der &uuml;berschuldeten Bergbahnen respektive im Rahmen des Marketings (B&uuml;rgerpass) verst&ouml;sst dabei genauso gegen Art. 129 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 BV wie bei einer Kurtaxe s&auml;mtliche Pflichtigen gleich zu behandeln sind.\n<\/p>\n<h2>\n\tDoppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tAufgrund der H&ouml;he der Besteuerung liegt eine Aufenthaltssteuer vor, da die ordentlichen Steuern auf den Objekten f&uuml;r die Klagenden um Faktoren tiefer ausfallen als die neue Kurtaxe. Damit liegt eine Doppelbesteuerung i.S.v. Art. 127 Abs. 3 BV vor. Nun &uuml;berpr&uuml;ft das Bundesgericht im Rahmen der Verfassungsklage in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Doppelbesteuerung nur, wenn es sich um F&auml;lle handelt, wo zwei Kantone tangiert sind, innerkantonale F&auml;lle gelten nicht als Fall einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV, da dann nur ein Kanton betroffen ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Klagenden haben Wohnsitz im Kanton Bern, dadurch liegt eine Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV vor. Aufgrund der akzessorischen &Uuml;berpr&uuml;fung des Erlasses ersuchen die Klagenden das Bundesgericht festzustellen, dass die Besteuerung f&uuml;r ausserkantonale Eigent&uuml;mer\/innen eine unzul&auml;ssige Doppelbesteuerung darstellt.\n<\/p>\n<h2>\n\tRechtsbegehren<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t1. Aus den obengeannten Gr&uuml;nden ersuchen die Klagenden das BGer, das Reglement betr. Kurtaxe in Saas Grund aufgrund von Unvereinbarkeit mit Art. 127 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 9 BV aufzuheben und festzustellen, dass die geplante Verwendung der Kurtaxenertr&auml;ge nicht mit Art. 1 Abs. 1 und 2 des Kurtaxenreglementes vereinbar ist.\n<\/p>\n<p>\n\t2. Weiter sei festzustellen, dass die pauschalisierte Erhebung der Kurtaxen nach Art. 4 Abs. 2 f&uuml;r die Klagenen nicht willk&uuml;rfrei im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs.1 BV ausgelegt werden kann und bei einer pauschalisierten Abrechnung die M&ouml;glichkeit zur effektiven Abrechnung nach Art. 21 Abs. 1 kantonalem Tourismusgesetz m&ouml;glich bleiben muss.\n<\/p>\n<p>\n\t3. Ferner m&ouml;ge das Bundesgericht festhalten, dass der &uuml;berschiessende Anreiz zur Aufschaltung auf der selbstgenutzten Wohnungen der selbstnutzenden Vermieter auf der Vermietungsplattform nach Art. 4 Abs. 3 sich nicht den den Abs&auml;tzen 1 und 2 in Art. 1 des Kurtaxenreglementes und auch nicht mit dem kantonalen Tourismusgesetz bez&uuml;glich der Erhebung der Kurtaxe (Art. 21) vereinbaren l&auml;sst.\n<\/p>\n<p>\n\t4. Die Klagenden bitten das Bundesgericht, Art. 6 Abs. 3 sei aufgrund der dadurch entstehenden hohen Besteuerung der Klagenden als nicht vereinbar mit Art. 127 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV zu erkl&auml;ren.\n<\/p>\n<p>\n\t5. Ferner sei Art. 10 des kommunalen Erlasses, die amtliche Einsch&auml;tzung ohne Rekursm&ouml;glichkeit als unzul&auml;ssig zu erkl&auml;ren, da es daf&uuml;r im kantonalen Steuergesetz nach Art. 125 Abs. 1 keine gesetzliche Grundlage gibt, die vor Art. 127 Abs. 1 i.V.m Art. 9 BV standh&auml;lt. Ebenso sei festzu&shy;stellen, dass das kantonale Tourimusgesetz keine solche Delegation beinhaltet.\n<\/p>\n<p>\n\t6. Die Kl&auml;ger bitten das BGer nach Art. 103 BGG um aufschiebende Wirkung betr. Inkraftsetzung des Erlasses, bis das BGer &uuml;ber die Beschwerde entschieden hat. Dies deshalb, weil die grosse Gefahr besteht, dass zu den bisherigen nicht korrekt verwendeten Kurtaxenertr&auml;gen massive zus&auml;tzliche Betr&auml;ge in die Bergbahnen oder den allgemeinen Haushalt der Gemeinde Saas Grund fliessen k&ouml;nnten, die sp&auml;ter nicht r&uuml;ckerstattbar sind, weil sowohl bei den Bergahnen als auch bei der Zivilgemeinde ein Zahlungsausfall nicht g&auml;nzlich ausgeschlossen werden kann. Gem&auml;ss Bestandesrechnung 2014 ist die Verschuldung der Gemeinde Saas Grund hoch, per 31.12.2014 bestanden Schulden von 10.6 Mio. Dazu kommen B&uuml;rgschaften im Umfang von ca. 4 Mio Franken, welche gegen&uuml;ber den Hohsaas Bergbahnen, der Saastal G&auml;ste Marketing GmbH, der Saastal Marketing AG sowie der Burgergemeine eingegangen wurden <strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/jahresrechnung-2014.pdf\">(siehe dazu Akte 13).<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\t<br \/>\n\tOrt, Datum Unterschrift Kl&auml;gerin&nbsp;&nbsp; &nbsp;Ort, Datum Unterschrift Kl&auml;ger\n<\/p>\n<h2>\n\tAktenverzeichnis<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t<strong>Akte 1:<\/strong> Auszug Grundbuch Klagende<br \/>\n\t<strong>Akte 2:<\/strong> Zusammenstellung Steuern Klagende Jahr 2013<br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwid-vnq65fKAhVIfiwKHeZEBvsQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.saas-almagell.org%2Fdl.php%2Fde%2F55891a746cb64%2FStrategische_Leitlinien.pdf&amp;usg=AFQjCNFBOI5R8JH6b4bdtdhpGVKxH4wDhg&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">Akte 3: Strategische Leitlinien Tourismus Saastal<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/kurtaxenreglement-saas-grund,-homologiert.pdf\">Akte 4: Verabschiedetes Kurtaxenreglement Saas Grund<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.bo-vs.ch\/de\/divers\/?idIndex=7&amp;idContent=41462\">Akte 5: Publikation Homologierung vom 11.12.2015 (Seite 3126)<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/woche-27-2.pdf\">Akte 6: Mitteilungen Gemeinde betr. Info-Veranstaltung, KW 27\/2015<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/docplayer.org\/9044651-Saas-fee-saastal-tourismus-geschaeftsbericht-2013-2014.html\">Akte 7: Jahresbericht Saas Fee Saastal Tourismus 2013\/2014<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/gestaltungsreglement-triftalp.pdf\">Akte 8: Bau- und Nutzungsreglement Triftalp<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=5&amp;ved=0ahUKEwjHuJva55fKAhUJBiwKHWDxAvwQFgg6MAQ&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.allianz-zweitwohnungen.ch%2F.cm4all%2Fiproc.php%2FPresseberichte%2FWalliserBote%2520vom%252015.7.15.pdf%3Fcdp%3Da%26cm_odfile&amp;usg=AFQjCNGZlO7cCtqEVdVE6G8-5Y0RGu8KLw&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">Akte 9: Artikel Walliser Bote, 15.7.2015, Neue Kurtaxenertr&auml;ge<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.hohsaas.info\/pdf\/gv11.pdf\">Akte 10: Letzter publizierter Gesch&auml;ftsbericht Hohsaas Bergbahnen 2010\/2011<\/a><br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/www.1815.ch\/news\/wallis\/aktuell\/erfreuliches-geschaeftsergebnis-20141115113000\/\">Akte 11: Walliser Bote (1815.ch), Situation Hohsaas Bergbahnen 2012\/2013<\/a><br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/www.1815.ch\/news\/wallis\/aktuell\/sehr-enttaeuschend\/\">Akte 12: Walliser Bote (1815.ch), Situation Hohsaas Bergbahnen 2013\/2014<\/a><\/strong><br \/>\n\t<a href=\"http:\/\/www.3910.ch\/assets\/jahresrechnung-2014.pdf\"><strong>Akte 13: Auszug Abrechnung Saas Grund 2014<\/strong><\/a><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.google.ch\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=0ahUKEwixwIjP5ZfKAhVI3CwKHc3SDXAQFgghMAA&amp;url=http%3A%2F%2Fcdn.saas-fee.ch%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2Fdocuments%2FGeschaeftsberichte%2FJahresbericht_2013.pdf&amp;usg=AFQjCNHRK99kRm5ZjlZErhIw02DgQXWY6Q&amp;bvm=bv.110151844,d.bGg\">Akte 14: Auszug Jahresbericht Saas Fee Saastal Tourismus 2012\/2013<\/a><\/strong><br \/>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.srf.ch\/konsum\/themen\/familie-und-freizeit\/neue-erlebnistaxe-in-saas-fee-vertreibt-stammgaeste\">Akte 15: Beitrag Saas Fee vertreibt Stammg&auml;ste (SRF, 30.3.2015)<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\t<em><strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Hinweise f&uuml;r betroffene Eigent&uuml;mer\/innen: <\/span><span style=\"color:#000000;\">Sie k&ouml;nnen <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/2016\/01\/klage_saas_grund_v1e.doc\">hier eine Word-Datei <\/a>beziehen. Bitte &auml;nderen Sie den Sachverhalt und die konkreten Zahlen stimmig auf ihr\/e Objekte\/e ab. Die Klage ist ans <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">Bundesgericht, Av. du Tribunal F&eacute;deral 29, 1000 Lausanne 14<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> zu senden bis sp&auml;testens <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">18. Janaur 2016 (Klagen in Saas Fee und Almagell)<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> bzw. <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">25. Janaur 2016 (Klagen in Gemeinden Saas Grund und Saas Balen).<\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\"> Es empfiehlt sich, Klagen m&ouml;glichst umgehend einzureichen! S&auml;mtliche Akten k&ouml;nnen im Internet gefunden werden. <\/span><span style=\"color:#FF8C00;\">Auf Anfrage <a href=\"http:\/\/notax@moosalbi.ch\">(notax@moosalbi.ch)<\/a> k&ouml;nnen die Akten als PDF-Dateien zur Verf&uuml;gung gestellt werden. <\/span><span style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Haftungsausschluss: Alle hier gemachten Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jegliche Haftung ist aber dennoch ausgeschlossen.<\/span><\/strong><\/em><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/785?pdf=785\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F785\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweise f&uuml;r betroffene Eigent&uuml;mer\/innen: Sie k&ouml;nnen hier eine Word-Datei beziehen. Bitte &auml;nderen Sie den Sachverhalt und die konkreten Zahlen stimmig auf ihr\/e Objekte\/e ab. Die Klage ist ans Bundesgericht, Av. du Tribunal F&eacute;deral 29, 1000 Lausanne 14 zu senden bis sp&auml;testens 18. Janaur 2016 (Klagen in Saas Fee und Almagell) bzw. 25. Janaur 2016 (Klagen &hellip; <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2016-2\/musterklage-saastal\/\">Continue reading <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":3114,"menu_order":69,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-785","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/785","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=785"}],"version-history":[{"count":29,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/785\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3286,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/785\/revisions\/3286"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/3114"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=785"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}