{"id":4220,"date":"2017-09-09T10:55:03","date_gmt":"2017-09-09T08:55:03","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/?page_id=4220"},"modified":"2018-02-10T19:21:24","modified_gmt":"2018-02-10T18:21:24","slug":"musterklage-kurtaxensteuer-buerchen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2017-2\/musterklage-kurtaxensteuer-buerchen\/","title":{"rendered":"Musterklage Kurtaxensteuer B\u00fcrchen"},"content":{"rendered":"<h1>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/aktuell\/zweite-musterklage-kurtaxe-buerchen\/\">Wichtig: Beachten Sie bitte die aktuellere zweite Musterklage<\/a><\/strong><br \/>\n<\/h1>\n<p>\n\t<em>Musterklage kann als <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/file\/beschwerde_buerchen_2017c-anonym.doc\">Word-Datei heruntergeladen<\/a><\/strong> oder <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/file\/beschwerde_buerchen_2017c-anonym.pdf\">PDF-Datei bezogen werden.<\/a><\/strong> <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/beschwerde_kurtaxensteuer_buerchen_akten.pdf\">Aktenverzeichnis als PDF-Datei (Akten 1-3 selber erg&auml;nzen).<\/a><\/strong> Diese <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Beschwerde wurde am 4. September 2017 beim Bundesgericht eingereicht.<\/span><\/strong> Die Klage passt so f&uuml;r die Kl&auml;ger\/innen, welche diese gerne als Vorlage f&uuml;r alle Betroffenen zur Verf&uuml;gung stellen. Die Vorlage ist auf die pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse anzupassen, sie kann nicht einfach 1:1 eingereicht werden. Eine <span style=\"color:#FF8C00;\"><strong>Beschwerde kann bis zum 2. Oktober 2017 ans Bundesgericht, Av. du Tribunal Federal 29, 1000 Lausanne 14 gesandt werden.<\/strong><\/span> Es sind zwei Exemplare unterschrieben einzureichen. Unsere <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Aktennummer lautet 2C_742\/2017<\/span><\/strong> und der <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Kostenvorschuss betrug 1500.&#8211;,<\/span><\/strong> f&uuml;r jede neue Beschwerde wird es eine neue Aktennummer und einen eigenen Kostenvorschlag geben. Bitte habt Verst&auml;ndnis daf&uuml;r, dass <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">moosalbi.ch<\/a><\/strong> keine individuellen Beschwerden erstellen kann, eine jede Kontaktnahme diesbez&uuml;glich ist zwecklos. Im Zweifelsfalle ist der Beizug eines Anwaltes sinnvoll. Nicht zu empfehlen ist es, erst die Rechnung zur Kurtaxensteuer anzufechten, da erstens die Rechnung gleichwohl zu zahlen ist und zweitens der gesamte Instanzenweg zu durchlaufen w&auml;re, was deutlich h&ouml;here Kosten zur Folge haben wird.<\/em>\n<\/p>\n<h2 style=\"text-align: center;\">\n\tBeschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,<br \/>\n\tVerletzung Art. 127 Abs. 1-3 i.V.m. Art. 8 und 9 BV<br \/>\n<\/h2>\n<h3 style=\"text-align: center;\">\n\tAbstrakte Normenkontrolle &#39;Kurtaxenreglement B&uuml;rchen&#39;<br \/>\n<\/h3>\n<p style=\"text-align: center;\">\n\tXXXXXXX ZZZZZZ, YYYYY ZZZZZZ, Musterstrasse 88, 8000 Z&uuml;rich<br \/>\n\tje 50% Miteigentum Chalet Eichh&ouml;rnli, 3935 B&uuml;rchen<br \/>\n\tgegen<br \/>\n\tGemeinde B&uuml;rchen, 3935 B&uuml;rchen\n<\/p>\n<h2>\n\tSachverhalt<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind Eigent&uuml;mer eines Chalets, das in den Jahren 1979\/80 erbaut wurde (5.5-Zimmer, Katasterwert Fr. 110000.&#8211;, Akte 1, Seiten 1 bis 3), welches sie im Jahre 2012 erwarben, um Ferien zu verbringen, aber auch, damit der Miteigent&uuml;mer ZZZZZZ dort arbeiten kann. Beim Objekt handelt es sich um eine altrechtliche Zweitwohnung, die touristisch wie nicht touristisch genutzt werden kann. Das Objekt liegt in einer Ferien- und Wohnzone (nicht st&ouml;rendes Gewerbe zul&auml;ssig).\n<\/p>\n<p>\n\tDer Eigent&uuml;mer ZZZZZZ hat eine Kleinfirma zu 100 Prozent im Eigentum. Die Firma produziert und vertreibt hochverf&uuml;gbare Archiv-Systeme. Durch die Wartungsvertr&auml;ge mit einer dreistelligen Kun&shy;den&shy;zahl muss der Miteigent&uuml;mer ZZZZZZ jederzeit binnen 8 Stunden Support bei Kunden erbringen k&ouml;nnen. Dazu wurde im Jahre 2012 ein Telefonanschluss und eine Internet-Verbindung installiert.\n<\/p>\n<p>\n\tIn den Jahren 2013 bis 2015 versuchte die Gemeinde B&uuml;rchen, eine Lenkungsabgabe auf den Zweit&shy;wohnungen in der H&ouml;he von ca. 1200 Franken\/Jahr einzuf&uuml;hren, obwohl Gemeinden im Wal&shy;lis keine neuen Steuern einf&uuml;hren k&ouml;nnen. Ende 2014 wurde, nachdem Fragen der Gemeinde unbe&shy;antwortet blieben, die Homepage moosalbi.ch aufgeschaltet, um die Informationen zu b&uuml;ndeln, sie&shy;he dazu auch BGE 2C_13\/2015. Diese Steuer wurde 2015, nachdem viele Einsprachen eingingen, von der Gemeinde abgeschrieben, weil letztlich die gesetztliche Grundlage fehlte.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Jahre 2016 nutzten die Kl&auml;ger (zwei Erwachsene, zwei Kindern zwischen 6 und 16 Jahren) das Objekt &uuml;ber 21 Tage\/N&auml;chte touristisch. Weitere 35 Tage\/N&auml;chte wurde das Objekt zum Arbeiten ver&shy;wendet, wobei w&auml;hrend 14 Tagen gleichzeitig die Betreuung der Kinder erfolgte. Verwandte und Freun&shy;de wurden &uuml;ber 28 N&auml;chte unentgeltlich als G&auml;ste aufgenommen. Folglich gibt es bei den tou&shy;ri&shy;sti&shy;schen N&auml;chten (die Kinder z&auml;hlen zur H&auml;lfte) 63 N&auml;chte Eigennutzung sowie 28 N&auml;chte f&uuml;r die G&auml;ste (unentgeltliche Vermietung). Dies ergibt insgesamt 91 N&auml;chte touristische Nutzung im Objekt f&uuml;r 2016. Die Steuern f&uuml;r das abgeschlossene Steuerjahr 2014 betragen (Kanton Wallis wie Gemein&shy;de B&uuml;rchen) 1071.45 Franken (Akte 2, Seiten 1 und 2). Seit M&auml;rz 2017 gibt es zwei gleichzeitige Telefonleitungen, eine fixe IP-Adresse sowie eine deutlich schnellere Anbindung ans Internet. Bis zum 30.6.2017 zahlte die Firma eine Miete von 450 Franken\/Monat (zwei R&auml;ume). Seit dem 1.7.2017 sind es 800 Franken\/Monat, bzw. 9600\/Jahr (Akte 3, Seite 1), weil das Objekt der Firma alleinig zur Miete &uuml;berlassen wird. Das Objekt wird nicht mehr touristisch genutzt.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Mai 2017 findet die Vernehmlassung (Infoveranstaltung, Akte 4, Seiten 1-2 sowie Akte 5, Sei&shy;ten 1-6) statt. Die Kl&auml;ger senden der Gemeinde B&uuml;rchen am 10. Mai 2017 ein Schreiben f&uuml;r die Ver&shy;nehm&shy;lassung (Akte 6). Parallel dazu publizieren die Kl&auml;ger auf moosalbi.ch eine Trilogie zur Kurtaxe und legen dar, dass es keine 49 N&auml;chte pro Bett\/Jahr in den Zweitwohnungen gibt, dass es nicht zul&auml;ssig ist, nur eine Kurtaxe und keine Beherbergungstaxe oder Tourismusabgabe einzu&shy;f&uuml;h&shy;ren und dass die beabsichtigte Kurtaxe &uuml;ber 1176 Franken f&uuml;r das Objekt der Kl&auml;ger im Rahmen einer Kurtaxe unzul&auml;ssig ist, weil die Kurtaxe h&ouml;her ausfallen wird als die Steuern f&uuml;r das Objekt.\n<\/p>\n<p>\n\tAm Wochenende vor der Abstimmung lassen die Kl&auml;ger allen B&uuml;rchner\/innen ein Schreiben zu&shy;kom&shy;men, worin nochmals klar steht: a) es gibt 24&ndash;25 N&auml;chte pro Bett (und nicht 49), b) eine Kur&shy;taxe ohne Beherbergungs- oder Tourismusabgabe ist unm&ouml;glich und c) bei 1176 Franken verkommt&nbsp; die Kurtaxe zur unzul&auml;ssigen Steuer. Ebenfalls wird aufgef&uuml;hrt, dass es nicht m&ouml;glich ist, die Zweit&shy;woh&shy;nun&shy;gen der B&uuml;rchner\/innen von einer Pauschale zu befreien, weil damit die Zweitwohnungen der Ausw&auml;rtigen unzul&auml;ssigerweise ungleich behandelt werden (Akte 7).\n<\/p>\n<p>\n\tAm 21. Juni wird das Reglement (Akte 8) von der Urversammlung angenommen. Im Amtsblatt vom 1. September (Akte 9) wird der Homologierungsbeschluss des Staatsrates publiziert, obwohl die&shy;sem klar sein musste, dass er ein Reglement homologierte, das weder eine Beherbergungs- noch eine Tourismusabgabe enth&auml;lt und somit gegen das aktuelle Tourismusgesetz verst&ouml;sst. Am 2. Sep&shy;tem&shy;ber entschliessen sich die Eigent&uuml;mer zur Klage. Ob die Kl&auml;ger ab dem 1. November 2017 eine Kurtaxe bezahlen oder nicht (aktuell w&auml;re dies nicht der Fall), ist f&uuml;r eine Klage unerheblich. Es gen&uuml;gt, dass &#8212; wollten sie das Objekt touristisch nutzen &#8212; sie vom Reglement betroffen w&auml;ren. Die Klagenden m&uuml;ssten in diesem Fall eine Erh&ouml;hung von 180 Franken auf 1176 Franken hinnehmen, was einer Erh&ouml;hung um den Faktor 6,53 gleichtkommt.\n<\/p>\n<h2>\n\tFormelle Anforderungen<br \/>\n<\/h2>\n<h3>\n\tAnfechtungsobjekt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tBeim anzufechtenden Entscheid handelt es sich um einen kommunalen Erlass der Gemeinde B&uuml;rchen. Kommunale Erlasse sind jenen von Kantonen gleichgestellt. Kantonale Erlasse k&ouml;nnen nach Art. 87 Abs. 1 BGG angefochten werden.\n<\/p>\n<p>\n\tSubsidiarit&auml;t\n<\/p>\n<p>\n\tNach Art. 87 Abs. 1 BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde zul&auml;ssig, sofern kein kantonales Rechtsmittel zur Verf&uuml;gung steht. Dies ist vorliegend gegeben. Der Kanton Wallis kennt kein Rechtsmittel betreffend der abstrakten Normenkontrolle, siehe dazu 2P.163\/2002, Erw&auml;gung 1.1 sowie BGE 134 I 23, Erw&auml;gung 3.1. Das Kurtaxenreglement von B&uuml;rchen st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. Das kantonale Tourismusgesetz (935.1) sieht in Art. 17 vor, dass die Kurtaxenart und -h&ouml;he durch die Urversammlung verabschiedet und vom Staatsrat homologiert werden muss. Das Tourismusgesetz sieht f&uuml;r rechtssetzende kommunale Reglemente keine Rechtsmittel vor, weiter besteht auch kein Rechtsmittel nach dem Gesetz &uuml;ber die Verwal&shy;tungs&shy;rechtspflege des Kanton Wallis (172.6), da Art. 75 besagt, dass keine Verwaltungs&shy;gerichtsbeschwerde zul&auml;ssig sei, sofern es sich um Verf&uuml;gungen &uuml;ber die Genehmigung von Erlassen handelt. Folglich besteht kein kantonales Rechtsmittel f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle des kommunalen Erlasses.\n<\/p>\n<h3>\n\tParteif&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind handlungsf&auml;hige Personen.\n<\/p>\n<h3>\n\tProzessf&auml;higkeit<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger k&ouml;nnen in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 40 BGG ohne Parteiver&shy;treter ans BGer gelangen.\n<\/p>\n<h3>\n\tLegitimation<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tDie Kl&auml;ger sind legitimiert, weil sie in B&uuml;rchen eine Zweitwohnung im Eigentum haben (Akte 1, Seiten 1-3). Dabei ist nicht massgebend, ob die Kl&auml;ger ab dem 1. November 2017 eine Kurtaxe bezahlen oder nicht. Bei der abstrakten Normenkontrolle geht es darum, dass die Kl&auml;ger vom Erlass betroffen sein k&ouml;nnten, z.B. wollten sie das Objekt touristisch nutzen oder gewerblich vermieten.\n<\/p>\n<h3>\n\tBeschwerdefrist, Form und Inhalt<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tNach Art. 101 BGG sind Beschwerden gegen Erlasse innert 30 Tagen nach der nach kantonalem Recht massgebenden Ver&ouml;ffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Die massge&shy;bende Ver&ouml;ffentlichung des Erlasses liegt dann vor, wenn die Homologierung des Staatsrates publiziert wird. Diese erfolgte im Falle des B&uuml;rchner Reglementes am 1. September 2017 (Akte 9). Unter Anrechnung des Fristenstillstandes endet die Frist am 2. Oktober 2017. Die Frist ist somit gewahrt. Obenstehend wurden der Sachverhalt sowie die formellen Anforderungen dargelegt, nach&shy;folgend werden die Gr&uuml;nde angef&uuml;hrt, warum das Reglement von B&uuml;rchen vor den Walliser Ge&shy;setzen, der Bundesverfassung (BV) und Bundesrecht nicht standh&auml;lt, ehe die Rechtsbegehren ge&shy;stellt werden. Am Ende findet sich das Aktenverzeichnis.\n<\/p>\n<h2>\n\tFehlende gesetzliche Grundlage B&uuml;rchner Kurtaxen&shy;reglement nach Art. 9 i.V.m. 127 Abs. 1 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas Kurtaxenreglement von B&uuml;rchen st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. Dieses sieht nach Art. 17 Abs. 2&nbsp; die Konsultation der Betroffenen vor, ehe die Urversammlung ein Regl&shy;ement verabschieden kann, das der Staatsrat danach homologiert. Aus dem Sachverhalt ist ersicht&shy;lich, dass die Klagenden der Vernehmlassung teilgenommen haben (Akte 6). Sie haben dazu aber nie eine Antwort erhalten. Zwar fand eine &ouml;ffentliche Informationsveranstaltung am 13. Mai statt (Akten 4 und 5), es findet sich aber kein Dokument, dass sich die Gemeinde B&uuml;rchen mit den Ar&shy;gu&shy;menten der Klagenden auseinandergesetzt h&auml;tte. Eine Vernehmlassung findet nicht statt, damit die Argumente aus der Vernehmlassung stillschweigend nicht behandelt werden.\n<\/p>\n<p>\n\tDas B&uuml;rchner Reglement (Akte 8) kennt f&uuml;r die vermietenden Eigent&uuml;mer\/innen keine Beherber&shy;gungstaxe mehr, noch besteht zum Zeitpunkt der Homologierung eine Tourismusabgabe f&uuml;r die Ge&shy;mein&shy;de B&uuml;rchen. Aus den Unterlagen (Akten 4 und 5) ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beher&shy;ber&shy;gungs&shy;taxe entf&auml;llt, es wird da argumentiert, die Erh&ouml;hung betrage nicht 2 Franken, sondern nur 1.50, weil die Beherbergungstaxe ja entfalle (Akte 5, Seite 2). Ein solches Kurtaxenreglement verst&ouml;sst gegen das kantonale Tourismusgesetz Art. 23 und 27, wo ausdr&uuml;cklich verlangt wird, dass f&uuml;r vermietete N&auml;chte eine Beherbergungs- oder Tourismusabgabe erforderlich ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDas B&uuml;rchner Reglement steht damit im Widerspruch zum kantonalen Tourismusgesetz, indem es die nicht vermietenden Eigent&uuml;mer doppelt bestraft. Einmal werden ihnen 49 N&auml;chte mit Vollbe&shy;legung (beim Objekt des Klagenden sind es 294 N&auml;chte\/Jahr) aufdoktriniert, die bei der Eigen&shy;nutzung nicht m&ouml;glich sind. Niemand hat sieben Wochen Ferien und wird diese vollumf&auml;nglich in B&uuml;r&shy;chen verbringen. Weiter f&auml;llt den vermieteten Objekten keine Beherbergungstaxe oder Touris&shy;mus&shy;abgabe an. Selbst wenn eine B&uuml;rchner Tourismusabgabe nachtr&auml;glich eingef&uuml;hrt w&uuml;rde, so kann der Staatsrat kein Reglement homologieren, das zwingend ein zuk&uuml;nftiges anderes Reglement erfordert, welches zum Zeitpunkt der Homologierung aber nicht existiert.\n<\/p>\n<p>\n\tIm Walliser Tourismusgesetz ist die Pauschalisierung auf die Zweitwohnungen nicht zwingend vor&shy;ge&shy;sehen. Im kantonalen Tourismusgesetz ist unter Art. 21 Abs. 1 festgehalten: &ldquo;Die Kurtaxe wird je &Uuml;ber&shy;nachtung erhoben.&rdquo; Art. 21 Abs. 3 besagt weiter: &ldquo;Auf Begehren hin k&ouml;nnen kurtaxen&shy;pflich&shy;tige Eigent&uuml;mer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.&rdquo; Weiter dazu Art. 21 Abs. 3bis: &ldquo;Die Gemeinden k&ouml;nnen mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen.&rdquo; Art. 21 Abs. 4 formuliert ferner: &ldquo;Wer seine Unterkunft nicht vermietet oder dessen Unterkunft nicht benutzt wird, muss das dem Verkehrsverein mitteilen.&rdquo;\n<\/p>\n<p>\n\tDamit erm&ouml;glicht das kantonale Tourismusgesetz eine Pauschale f&uuml;r jene, welche das Objekt selber nutzen oder gelegentlich vermieten. Das kantonale Tourismusgesetz erm&ouml;glicht aber keine aus&shy;schliess&shy;liche Pflicht zur Pauschalabrechnung, noch gibt es den Gemeinden den Spielraum, in den Reglementen eine zwingende pauschale Abrechnung vorzusehen. &ldquo;K&ouml;nnen&rdquo; und &ldquo;vorsehen&rdquo; be&shy;deu&shy;tet nicht &ldquo;zwingend&rdquo; und &ldquo;ausschliesslich&rdquo;, sofern nicht vermietet wird. Das kommunale Re&shy;gle&shy;ment hat analog zu Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 des kantonalen Tourismusgesetzes zumindest die M&ouml;glichkeit zu bieten, dass sich die Eigent&uuml;mer\/innen von Zweitwohnungen f&uuml;r eine effektive Ab&shy;rech&shy;nung entscheiden k&ouml;nnen, auch wenn dies f&uuml;r die Betroffenen einen Mehraufwand zur Folge hat (z. B. Beweislastumkehr bei der Nutzung einer Zweitwohnung).\n<\/p>\n<p>\n\tAktuell nutzen die Klagenden das Objekt nicht touristisch. Trotzdem ist eine effektive Abrechnung f&uuml;r die Klagenden von entscheidender Bedeutung. Wollten die Klagenden das Objekt auch nur eine Nacht touristisch nutzen, m&uuml;ssten sie den gesamten Betrag der Kurtaxe bezahlen, obwohl sie das Objekt immer schon mehrheitlich zu Arbeitszwecken nutzten und auch erworben haben.\n<\/p>\n<p>\n\tEbenfalls nicht vor Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV stand h&auml;lt die amtliche Einsch&auml;tzung in Art. 10 des Kurtaxenreglementes. Die Kurtaxe ist bei 1176 Franken h&ouml;her als es die ordentlichen Steuern sind, sodass beim Verfahrensrecht auf das kantonale Steuergesetz abzust&uuml;tzen ist. Dort ist unter Art. 125 Abs. 1 festgelegt: &ldquo;Veranlagungsverf&uuml;gungen werden dem Steuerpflichtigen schriftlich er&ouml;ffnet und m&uuml;ssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Andere Verf&uuml;gungen und Entscheide sind ausser&shy;dem kurz zu begr&uuml;nden.&rdquo; Ein Inkasso ohne Betreibungsverfahren ist nach Art. 165 kant. Steuerrecht nicht m&ouml;glich, lautet Art. 165 Abs. 1 doch: &ldquo;Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.&rdquo; Aus diesen Gr&uuml;nden gen&uuml;gt das B&uuml;rchner Reglement den ge&shy;setzli&shy;chen Anforderungen nicht, welche f&uuml;r eine Steuer i.S.v. Art. 127 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 BV notwendig sind. Die postulierte zwingende Pauschalisierung steht im Widerspruch zu Art. 21&nbsp; Tourismusgesetz und h&auml;lt nicht vor Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs. 1 BV stand.\n<\/p>\n<h2>\n\tFehlende Rechtsgleichheit ausw&auml;rtige und einheimi&shy;sche Eigent&uuml;mer nach Art. 8 BV i.V.m. 127 Abs. 1 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tGem&auml;ss dem Kurtaxenreglement sind die Eigent&uuml;mer von Zweitwohnungen in B&uuml;rchen solange von der Kurtaxe befreit (Art. 3 a B&uuml;rchner Reglement), wie sie nicht an Kurtaxenpflichtige vermieten. Nun sieht das B&uuml;rchner Reglement eine Pauschalisierung vor, welche jene belohnt, die gegen Ent&shy;gelt vermieten und jene schlechter stellt, welche die Zweitwohnung selber nutzen. Die Rechtsgrundlage f&uuml;r eine Schlechterstellung der nicht vermietenden Eigent&uuml;mer\/innen ist im kant. Tourismusgesetz nicht gegeben. 2008\/2009 hat das Stimmvolk eine Tourismusabgabe, welche genau dies zum Inhalt hatte, an der Urne verworfen. Aber selbst wenn eine Schlechterstellung der nicht vermietenden Eigent&uuml;mer\/innen zul&auml;ssig w&auml;re, so k&ouml;nnnen in einem solchen Fall nicht nur die ausw&auml;rtigen Eigent&uuml;mer\/innen, die nicht vermieten, zur Kasse gebeten werden. Die Intention eines Reglementes, das einen Anreiz zur Vermietung schaffen m&ouml;chte, kann nicht durch die Ausnahme der einheimischen Eigent&uuml;mer\/innen mit Anreiz zur Nichtvermietung wieder torpediert wird.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Bundesgericht hat in 2C_712\/2015 (Obwalden) unter Erw&auml;gung 3.3.1 festgehalten: &ldquo;&#8230;muss die allf&auml;llige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleich&shy;heits&shy;gebot.&rdquo; Weiter im gleichen Urteil: &ldquo;Die Rechtslage ist nicht vergleichbar mit Ortsan&shy;s&auml;ssigen, die berechtigterweise keine Kurtaxe zu entrichten haben (vorne E. 3.3.5): Diese sind nicht Ferienhauseigent&uuml;mer&#8230;&rdquo; Es kann daher nicht angehen, dass eine pauschalisierte Abgabe auf den nicht vermieteten Zweitwohnungen nur von den ausw&auml;rtigen Eigent&uuml;mer\/innen zu zahlen ist. Findet der einheimische Eigent&uuml;mer z.B. keinen Dauermieter oder nutzt die Wohnung selber, so zahlt er keine Pauschale, der ausw&auml;rtige Eigent&uuml;mer dagegen schon. Eine pauschalisierte Kurtaxe nur f&uuml;r die ausw&auml;rtigen Eigent&uuml;mer ist somit nicht zul&auml;ssig und verst&ouml;sst gegen Art. 1 Abs. 1 kant. Tourismusgesetz (nachhaltige Tourismuspolitik), vorallem aber gegen Art. 8 BV.\n<\/p>\n<h2>\n\tAllgemeinheit und Gleichm&auml;ssigkeit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 i.V.m Art. 9 BV<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tAllgemein gilt die Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer, d.h. die Steuer ist vorbehaltlos geschuldet.&nbsp; Es gen&uuml;gt, dass die Steuerpflichtigen (G&auml;ste) eine n&auml;here Beziehung zum touristischen Angebot als die &uuml;brigen Personen haben. Bei &uuml;brigen Personen geht es prim&auml;r um die Wohnbev&ouml;lkerung sowie die Tagesg&auml;ste. In Bezug auf die Wohnbev&ouml;lkerung ist es notwendig, dass die Kurtaxe nicht zu einer Aufenthaltssteuer verkommt. &Uuml;blicherweise ist dies dadurch sicherzustellen, dass die Kurtaxe nur f&uuml;r touristische Angebote verwendet wird und weiter von einer relativ geringen H&ouml;he und kosten&shy;neu&shy;tral sein muss, siehe dazu das Urteil BGE 102 Ia 143 (Einsiedeln) bzw. zur Kostenan&shy;lastungs&shy;steuer allgemein das Urteil BGE 124 I 289. Ferner l&auml;sst sich BGE 90 I 86 S. 98 (Flims) entnehmen: &ldquo;Ausgangspunkt und gesetzgeberisches Motiv f&uuml;r die in der Schweiz seit Jahrzehnten &uuml;bliche Kurtaxe ist der Gedanke, die Kurg&auml;ste zur Finanzierung derjenigen Einrichtungen und Veranstal&shy;tungen heranzuziehen, die von der Gemeinde speziell f&uuml;r sie geschaffen werden und ihnen vor allem zugute kommen.&rdquo;\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 6 Abs. 3: Keine Steuer von relativ geringer H&ouml;he<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tVorausgeschickt sei hier, dass f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle auf die ab 2019 zu bezahlenden Taxen mit 4 Franken abzustellen ist. Eine abstrakte Normenkontrolle kann nur einmal nach der Homologierung erfolgen, eine Staffelung von Klagen kennt das Schweizer Rechtssystem nicht. F&uuml;r die Klagenden bedeutet die im Reglement vorgesehene Kurtaxe von 4 Franken &agrave; sechs Betten und 49 N&auml;chten, dass sie mit einer Kurtaxe von 1176 Franken deutlich mehr Kurtaxen bezahlten als dies bei den ordentlichen Steuern der Fall ist (Akte 2 und 8). Allgemein kann von relativ geringer H&ouml;he keine Rede mehr sein, wenn eine Zweitwohnung mit einem Katasterwert von 110000 eine Kurtaxe von 1176 Franken erf&auml;hrt. An dieser Stelle ist die Frage zu kl&auml;ren, wie aus einem Kurtaxenansatz von 4 Fran&shy;ken\/Nacht eine Kurtaxensteuer &uuml;ber 1176 Franken\/Jahr entsteht.\n<\/p>\n<p>\n\tDas Reglement krankt daran, dass nicht die Anzahl der effektiven Logiern&auml;chte sondern Wunsch&shy;n&auml;chte herangezogen werden. So werden bei der Pauschale, mit dem nebul&ouml;sen R&uuml;ckgriff auf die interne Buchungsplattform bzw. einer noch unrealistischeren Eigenbelegung von 13 N&auml;ch&shy;ten (Akte 14) v&ouml;llig &uuml;berrissene 49 N&auml;chte Vollbelegung gezimmert. Eine solche Belegung gibt es nicht.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Kurtaxe basiert auf der Anzahl realisierter N&auml;chte (Art. 21 Abs. 1 Tourismusgesetz). Bei der Jahresrechnung zu B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch-Tourismus 2015\/16 (Akte 10) werden f&uuml;r B&uuml;rchen und Un&shy;ter&shy;b&auml;ch bei den Einnahmen f&uuml;r die abgerechneten Zweitwohnungen 101&#39;712.15 Franken sowie bei den Pauschalen 124&#39;640 Franken ausgewiesen, zusammen sind dies 226&#39;352 Franken.\n<\/p>\n<p>\n\tGem&auml;ss den FAQs zum Kurtaxenreglement (Akte 5, Seite 2) gibt es bei den Zweitwohnungen 84&#39;021 Logiern&auml;chte in B&uuml;rchen und 31&#39;834 in Unterb&auml;ch, zusammen 115&#39;864 Logiern&auml;chte. Nach Akte 5, Seite 3 sei der &#39;Kinderfaktor&#39; enthalten, womit 115&#39;864 * 2 Franken = 231&#39;728 Ertrag ergeben w&uuml;rden. Nun gibt es 226&#39;352 Franken Einnahmen. Die Differenz bedeutet 2.75 Prozent weniger N&auml;chte. F&uuml;r B&uuml;rchen ergeben sich (84&#39;021 * 0.9725) = 81&#39;709 N&auml;chte. Diese werden durch die 750 Objekte geteilt, wir erhalten 108.9 Bettenbelegung pro Jahr.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Anzahl Betten pro Wohnung kann mit der Unterkunftsliste 2015\/16 (Akte 11) und den Ver&shy;k&auml;ufen bei comparis.ch (Juni 2017, Akte 12) ermittelt werden. Wir erhalten pro Wohnung 4.3 Bet&shy;ten. Es folgt: 81&#39;709 N&auml;chte \/ 750 Objekte \/ 4.3 Betten = 25.1 N&auml;chte \/ Bett und Jahr. Im Jahre 2008\/09 gab es 148&#39;578 N&auml;chte, dazu Gesch&auml;ftsbericht B&uuml;rchen Unterb&auml;ch Tourismus 2012, Akte 13, Seite 15. Im Jahre 2015\/16 sind es (115&#39;864*0.9725) 112&#39;678 N&auml;chte. Das Minus von 35&#39;900 \/ 7 Jahre (2016-2009) ergibt 5&#39;128 N&auml;chte\/Jahr weniger.\n<\/p>\n<p>\n\tDaraus resultieren f&uuml;r B&uuml;rchen (62.3% Wohnungen anteilig) 3&#39;195 N&auml;chte pro Jahr weniger, f&uuml;r das Jahr 2016\/17 somit 78&#39;514 N&auml;chte. Diese Berechnung wurde der Gemeinde in der Vernehmlassung zugestellt. Aus der nicht erfolgten Antwort kann geschlossen werden, dass diese Zahlen sicher nicht zu hoch angesetzt sind (keine Antwort auf Vernehmlassung, Akte 6). Daraus folgt: 78&#39;514 N&auml;chte \/ 750 Objekte \/ 4.3 Betten = 24.18, gerundet 24 N&auml;chte pro &#39;Steuerbett&#39; und Jahr.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 6 Abs. 2 und 3: Eigenbelegung von 49 Tagen offensichtlich zu hoch<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tEine Eigenbelegung von 49 N&auml;chten ist in B&uuml;rchen ganz offensichtlich zu hoch; nicht einmal die bewirtschafteten Ferienobjekte k&ouml;nnen im Schnitt w&auml;hrend 49 Tagen, und schon gar nicht in Voll&shy;aus&shy;lastung, vermietet werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil in B&uuml;rchen das touristische Jahr nur gut sieben Monate dauert: 3.5 Monate im Winter (Mitte Dezember bis M&auml;rz) und 3.5 bis 4 Mo&shy;na&shy;te im Sommer (Mitte Juni bis Mitte Oktober). Durch die schneearmen Winter (letzte beide Jahre kein Schnee bis im Januar) wird sich die Saison nochmalig markant verk&uuml;rzen.\n<\/p>\n<p>\n\tDer R&uuml;ckgriff auf die eigene Buchungsplattform f&uuml;r die 49 N&auml;chte ist unzul&auml;ssig. Einmal, weil die dort erfassten Zahlen f&uuml;r die Klagenden nicht &uuml;berpr&uuml;fbar sind, und weiter, weil die Anzahl der dortigen Objekte viel zu klein ist und nur vermietete Objekte umfasst. Bei einer Pau&shy;schali&shy;sie&shy;rung &uuml;ber alle Objekte kann nicht eine Kleinstzahl der internen Plattform zur Berechnung herangezogen werden. Letztlich besagt Art. 21 Abs. 1 kant. Tourismusgesetz und das B&uuml;rchner Re&shy;gle&shy;ment in Art. 4 Abs. 1 ja ausdr&uuml;cklich, dass pro Nacht und damit &uuml;ber alle Objekte abgerechnet wird.\n<\/p>\n<p>\n\tSinn und Zweck der pauschalisierten Kurtaxe ist es nicht, mehr Einnahmen zu generieren, sondern allf&auml;llig die Abrechnung zu vereinfachen. Die Klagenden zahlen bisher 180 Franken (2 Erwachsene und 2 Kinder). Bei einer Erh&ouml;hung auf vier Franken entsteht dabei eine Kurtaxe &uuml;ber 360 Franken. Es ist f&uuml;r die Klagenden schleierhaft, aufgrund welchen Artikels im kant. Tourismusgesetz bei einem verdoppelten Ansatz (4 anstelle 2 Franken) aus einer aktuellen Kurtaxe von 180 Franken nun 1176 Franken entstehen k&ouml;nnen, was einer Erh&ouml;hung um den Faktor 6,53 entspricht.\n<\/p>\n<p>\n\tEine Pauschalisierung nach dem Walliser Tourismusgesetzt enth&auml;lt keinen Spielraum, un nicht vor&shy;han&shy;dene N&auml;chte dem Reglement hinzuzuf&uuml;gen, um allf&auml;llig einen gew&uuml;nschten Betrag zu gene&shy;rie&shy;ren. Entscheidend sind die erzielten N&auml;chte &uuml;ber alle Objekte aufgrund der aktuellen Zahlen. H&ouml;here Einnahmen k&ouml;nnen nur mit einem h&ouml;heren Ansatz pro Nacht erreicht werden (hier sieht das Tourismusgesetz keine H&ouml;chstgrenze vor). Dem ist anzuf&uuml;gen, dass die H&ouml;he auch hier nicht belie&shy;big sein kann, weil die Kurtaxe ansonsten zur unzul&auml;ssigen Aufenthaltssteuer verkommen w&uuml;rde.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 5 Abs. 3: &Uuml;berbelegung mit Erwachsenen unzul&auml;ssig<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tLeider wird (neben der zu hohen Annahme der &Uuml;bernachtungen) bei der Pauschalisierung in Art. 6 des Kurtaxenreglements faktisch auf eine &Uuml;berbelegung mit Erwachsenen abgest&uuml;tzt. Dies ist nach Art. 5 Abs. 1 und 2 nicht zul&auml;ssig, da Kinder unter 6 Jahren keine Kurtaxe und Kinder zwischen 6 und 16 Jahren die H&auml;lfte des Ansatzes zahlen. Denkbar bei einer 3 Zimmer-Wohnung sind maximal 3 Erwachsene. Dies entspricht 2 Erwachsenen und 2 Kindern. Denn sind die Kinder erst einmal &uuml;ber 16, werden sie nicht bei jeder Gelegenheit Mami und Papi ins Feriendomizil folgen.\n<\/p>\n<p>\n\tF&uuml;r das Objekt der Klagenden bedeutet das neue Reglement, dass bei 2 Erwachsenen und 2 Kindern sechs Betten fakturiert werden. Zwar gibt es im Objekt drei Schlafzimmer. In einem Schlafzimmer gibt es allerdings ein Stockbett (&uuml;bereinander liegend) und in dem urspr&uuml;nglich als zweite K&uuml;che geplanten Raum (der holl&auml;ndische Ersteigent&uuml;mer durfte nicht zwei Wohnungen erwerben) gibt es ein Klappbett. Damit gibt es im Objekt maximal sechs vollwertige Betten (Hochbett und Klappbett zur H&auml;lfte gez&auml;hlt). Nun werden diese Betten voll berechnet, obschon die Kl&auml;gerfamilie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern besteht. Auch wenn zwei G&auml;stebetten vorhanden sind, ist es illu&shy;sorisch davon auszugehen, dass diese zu 100 Prozent belegt sind. Aus diesem Grund sind f&uuml;r den Kl&auml;ger sechs Betten nicht haltbar. Auch f&uuml;r andere Chalets mit 5-Zimmern (oder mehr) wird dies so sein. Unzeitgem&auml;sse Hoch- und Klappbetten k&ouml;nnen nicht voll angerechnet werden.\n<\/p>\n<h3>\n\tArt. 1 Abs. 2: Verwendung der Kurtaxen nicht f&uuml;r Marketing<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tIm Brosch&uuml;renblatt &#39;Informationen Kurtaxenreglement B&uuml;rchen&#39; (Akte 4, Seite2) steht unter &#39;Kur&shy;taxen&shy;ansatz&#39; (Zitat): &ldquo;Um die H&ouml;he des Ansatzes zu bestimmen, musste zuerst der Finanzierungs&shy;bedarf gekl&auml;rt werden. Dieser bel&auml;uft sich in B&uuml;rchen auf rund CHF 900&#39;000.00. Im Bedarf wurden Betrieb, Marketing, Infrastruktur und Projekte ber&uuml;cksichtigt. Anhand des Finanzierungbedarfs wur&shy;de der Kurtaxenansatz auf CHF 4.00 festgelegt.&rdquo;\n<\/p>\n<p>\n\tIm Jahr 2015\/16 standen den Destinationen B&uuml;rchen und Unterb&auml;ch 273&#39;724.35 Franken (Akte 10) zur Verf&uuml;gung. Nun f&uuml;hren sie (Trennung wegen Streitigkeiten) f&uuml;r sich alleine einen um viele Faktoren h&ouml;heren Bedarf an. In Fall BGE 102 Ia 143 (Einsiedeln) wurde ein Reglement als statthaft erachtet, das f&uuml;r zuk&uuml;nftige grosse Aufgaben 20 Prozent R&uuml;ckstellungen vorsieht (Er&shy;w&auml;&shy;gung 3). B&uuml;rchen alleine hatte f&uuml;r das Jahr 2015\/16 um die 180&#39;000 Franken (inkl. Beher&shy;ber&shy;gungs&shy;abgabe) zur Verf&uuml;gung. Eine Erh&ouml;hung um den Faktor 5 auf 900&#39;000 Franken ist nach dem kant. Tourismus&shy;ge&shy;setz nicht nachhaltig. Das Kurtaxenreglement enth&auml;lt entgegen kant. Tourismusgesetz weder eine Beherbergungs- noch eine Tourismusabgabe. Die Verantwortlichen wollen (Akte 4, Seite 2 unter Kur&shy;taxenansatz) die Ertr&auml;ge f&uuml;r das Marketing verwenden (Finazierungsbedarf f&uuml;r Betrieb, Mar&shy;ke&shy;ting und Projekte). Die Mittelverwendung verst&ouml;sst gegen Art. 1 des B&uuml;rchner Reglements.\n<\/p>\n<h3>\n\tDoppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV<br \/>\n<\/h3>\n<p>\n\tAufgrund der H&ouml;he der Besteuerung liegt eine Aufenthaltssteuer vor, da die ordentlichen Steuern auf dem Objekt f&uuml;r die Klagenden tiefer ausfallen als die neue Kurtaxe. Damit liegt eine Doppel&shy;besteuerung i.S.v. Art. 127 Abs. 3 BV vor. Nun &uuml;berpr&uuml;ft das Bundesgericht im Rahmen der Ver&shy;fassungs&shy;klage in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Doppelbesteuerung nur, wenn es sich um F&auml;lle handelt, wo zwei Kantone tangiert sind. Innerkantonale F&auml;lle gelten nicht als Fall einer Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV, da dann nur ein Kanton betroffen ist.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Klagenden haben Wohnsitz im Kanton Z&uuml;rich, dadurch liegt eine Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV vor. Aufgrund der akzessorischen &Uuml;berpr&uuml;fung des Erlasses ersuchen die Klagenden das Bundesgericht festzustellen, dass die Besteuerung f&uuml;r ausserkantonale Eigent&uuml;mer\/innen eine unzul&auml;ssige Doppelbesteuerung darstellt.\n<\/p>\n<h2>\n\tRechtsbegehren<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t1. Aus den obengenannten Gr&uuml;nden ersuchen die Klagenden das BGer, das Reglement be&shy;tref&shy;fend der Kurtaxe in B&uuml;rchen aufgrund von Unvereinbarkeit mit Art. 127 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 8 und 9 BV aufzuheben und festzustellen, dass die geplante Verwendung der Kurtaxen&shy;ertr&auml;ge nicht mit Art. 1 Abs. 1 und 2 des Kurtaxenreglementes vereinbar ist.\n<\/p>\n<p>\n\t2. Weiter sei festzustellen, dass die pauschalisierte Erhebung der Kurtaxen nach Art. 5 Abs. 2 f&uuml;r die Klagenden nicht willk&uuml;rfrei im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 127 Abs.1 BV ausgelegt werden kann und bei einer pauschalisierten Abrechnung die M&ouml;glichkeit zur effektiven Abrechnung nach Art. 21 Abs. 1 kantonalem Tourismusgesetz m&ouml;glich bleiben muss.\n<\/p>\n<p>\n\t3. Ferner m&ouml;ge das Bundesgericht festhalten, dass die Steuerbefreiung der Zweitwohnungen der B&uuml;rchner\/innen nicht mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8&nbsp; BV vereinbar ist, weil jene keine Kurtaxe bezahlen m&uuml;ssen, wenn die Zweitwohnung nicht genutzt wird, wohl aber die Ausw&auml;rtigen Eigent&uuml;mer.\n<\/p>\n<p>\n\t4. Die Klagenden bitten das Bundesgericht, Art. 6 Abs. 2 und 3 seien aufgrund der dadurch entstehenden hohen Besteuerung der Klagenden als nicht vereinbar mit Art. 127 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV zu erkl&auml;ren.\n<\/p>\n<p>\n\t5. Ferner sei Art. 10 des kommunalen Erlasses, die amtliche Einsch&auml;tzung ohne Rekurs&shy;m&ouml;glich&shy;keit als unzul&auml;ssig zu erkl&auml;ren, da es daf&uuml;r im kantonalen Steuergesetz nach Art. 125 Abs. 1 keine gesetzliche Grundlage gibt, die vor Art. 127 Abs. 1 i.V.m Art. 9 BV standh&auml;lt. Eben&shy;so sei festzu&shy;stellen, dass das kantonale Tourismusgesetz keine solche Delegation beinhaltet.\n<\/p>\n<p>\n\t6. Die Kl&auml;ger bitten das BGer nach Art. 103 Abs. 3 BGG im Sinne einer anderen Anordnung, den Staatsrat anzuweisen, den Vollzug des B&uuml;rchner Reglementes auszusetzen, bis eine homologierte Tourismusabgabe vorliegt, weil es sich hier nicht um eine Frage der Auslegung sondern der krassen Nicht-Rechtsanwendung handelt, die de Staatsrat so nie h&auml;tte homologieren d&uuml;rfen.\n<\/p>\n<p>\n\t&nbsp;\n<\/p>\n<p>\n\tOrt, Datum Unterschrift Kl&auml;gerin&nbsp;&nbsp; &nbsp;Ort, Datum Unterschrift Kl&auml;ger\n<\/p>\n<h2>\n\t<br \/>\n\tAktenverzeichnis<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tAkte 1: Auszug Kaufvertrag Klagende vom 15. Januar 2012<br \/>\n\tAkte 2: Zusammenstellung Steuern Klagende Jahr 2014<br \/>\n\tAkte 3: Mietvertrag f&uuml;r Nutzung zum Arbeiten<br \/>\n\tAkte 4: Gemeinde B&uuml;rchen: Informationsblatt zur Kurtaxe Gemeinde B&uuml;rchen 2017<br \/>\n\tAkte 5: Gemeinde B&uuml;rchen: Fragen und Antworten zur neuen Kurtaxe 2017<br \/>\n\tAkte 6: Vernehmlassung betr. Kurtaxenreglement Kl&auml;ger 10. Mai 2017<br \/>\n\tAkte 7: Schreiben &#39;Wandervorschl&auml;ge statt Kurtaxen-Irrsinn&#39; (inkl. Brosch&uuml;re) an B&uuml;rchner\/innen<br \/>\n\tAkte 8: B&uuml;rchner Kurtaxenreglement (homologierte Version)<br \/>\n\tAkte 9: Publikation Homologierung vom 1. September 2017 im Amtsblatt<br \/>\n\tAkte 10: Jahresbericht B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch-Tourismus 2015\/16<br \/>\n\tAkte 11: Unterkunftsliste B&uuml;rchen 2015\/16 (Auszug vermietete Chalets)<br \/>\n\tAkte 12: Bettenanzahl aufgrund Wohnungsgr&ouml;sse (Berechnung)<br \/>\n\tAkte 13: Jahresbericht B&uuml;rchen-Unterb&auml;ch-Tourismus 2012 (Auszug Seite 15)<br \/>\n\tAkte 14: Pr&auml;sentation Info-Veranstaltung 13. Mai 2017 betr. Berechnung Logiern&auml;chte\n<\/p>\n<p>\n\t<em>Diese <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Beschwerde wurde am 4. September 2017 beim Bundesgericht eingereicht.<\/span><\/strong> Die Klage passt so f&uuml;r die Kl&auml;ger\/innen, welche diese gerne als Vorlage f&uuml;r alle Betroffenen zur Verf&uuml;gung stellen. Die Vorlage ist auf die pers&ouml;nlichen Verh&auml;ltnisse anzupassen, sie kann nicht einfach 1:1 eingereicht werden. Eine <span style=\"color:#FF8C00;\"><strong>Beschwerde kann bis zum 2. Oktober 2017 ans Bundesgericht, Av. du Tribunal Federal 29, 1000 Lausanne 14 gesandt werden.<\/strong><\/span> Es sind zwei Exemplare unterschrieben einzureichen. Unsere <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Aktennummer lautet 2C_742\/2017<\/span><\/strong> und der <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Kostenvorschuss betrug 1500.&#8211;, <\/span><\/strong>f&uuml;r jede neue Beschwerde wird es eine neue Aktennummer und einen eigenen Kostenvorschlag geben. Bitte habt Verst&auml;ndnis daf&uuml;r, dass <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">moosalbi.ch<\/a><\/strong> keine individuellen Beschwerden erstellen kann, eine jede Kontaktnahme diesbez&uuml;glich ist zwecklos. Im Zweifelsfalle ist der Beizug eines Anwaltes sinnvoll. Nicht zu empfehlen ist es, erst die Rechnung zur Kurtaxensteuer anzufechten, da erstens die Rechnung gleichwohl zu zahlen ist und zweitens der gesamte Instanzenweg zu durchlaufen w&auml;re, was deutlich h&ouml;here Kosten zur Folge haben wird.<\/em> <em>Musterklage kann als <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/file\/beschwerde_buerchen_2017c-anonym.doc\">Word-Datei herunterladen<\/a><\/strong> oder <strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/file\/beschwerde_buerchen_2017c-anonym.pdf\">PDF-Datei bezogen werden.<\/a> <a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/beschwerde_kurtaxensteuer_buerchen_akten.pdf\">Aktenverzeichnis als PDF-Datei (Akten 1-3 selber erg&auml;nzen).<\/a><\/strong> <\/em><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/4220?pdf=4220\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F4220\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtig: Beachten Sie bitte die aktuellere zweite Musterklage Musterklage kann als Word-Datei heruntergeladen oder PDF-Datei bezogen werden. 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