{"id":719,"date":"2015-12-28T16:13:48","date_gmt":"2015-12-28T15:13:48","guid":{"rendered":"http:\/\/moosalbi.ch\/cms\/?page_id=719"},"modified":"2017-12-04T13:02:57","modified_gmt":"2017-12-04T12:02:57","slug":"fragen-ig-saastal-zweitwohnungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/mooszwergli.ch\/cms\/archiv\/2015-2\/fragen-ig-saastal-zweitwohnungen\/","title":{"rendered":"Fragen IG Saastal Zweitwohnungen"},"content":{"rendered":"<h1>\n\t<a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\">Moosalbi.ch<\/a> antwortet&#8230;<br \/>\n<\/h1>\n<h2>\n\t1a) Klage Kantonsgericht (abstrakte Normenkontrolle Wallis)<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas Kurtaxenreglement von Saas Grund st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. Das kantonale Tourismusgesetz (935.1) sieht in Art. 17 vor, dass die Kurtaxenart und -h&ouml;he durch die Urversammlung verabschiedet und vom Staatsrat homologiert werden muss. Daraus ergibt sich, dass ein <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Kurtaxenreglement ohne Homologierung keine Rechtskraft erh&auml;lt. Homologierungen werden im Amtsblatt ver&ouml;ffentlicht.<\/span><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tNun besagt das Gesetz &uuml;ber die Verwaltungsrechtspflege des Kanton Wallis (172.6) in Art. 75 Abs. a, dass keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul&auml;ssig sei, sofern es sich um Verf&uuml;gungen &uuml;ber die Genehmigung von Erlassen handelt. Folglich besteht kein kantonales Rechtsmittel f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle. Allerdings besagt Art. 77bis e) Ausnahme von der Unzul&auml;ssigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: <em>&bdquo;In den in Artikel 75 und 76 genannten F&auml;llen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dennoch zul&auml;ssig, wenn das Bundesrecht ein oberes Gericht als ummittelbar dem Bundesgericht vorangehende Instanz verlangt.&ldquo;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDer Passus Art. 77bis e) ist entstanden, weil das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Art. 86 Abs. 2 verlangt: <em>&bdquo;Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein&ldquo;.<\/em> Nun steht Art. 86 Abs. 2 in Konkurrenz zu Art. 87 Abs. 1 BGG: <em>&bdquo;Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zul&auml;ssig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.&ldquo;<\/em> Es fragt sich nun, ob Art. 86 Abs. 2 h&ouml;her zu bewerten ist als Art. 87 Abs. 1 BGG. Dazu <strong>Allgemeines Verwaltungsrecht, H&auml;felin, M&uuml;ller, Uhlmann, 6. Auflage, 2010, RZ 1968, 2. Absatz:<\/strong> <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">&quot;Bei kantonalen Erlassen ist zuerst zu pr&uuml;fen, ob ein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (vgl Art 87 Abs 1 BGG). Trifft dies &#8211; wie in den meisten Kantonen &#8211; nicht zu, so ist eine direkte Anfechtung mit Beschwerde an das Bundesgericht m&ouml;glich.&quot;<\/span><\/strong> Zur abstrakten Normenkontrolle gibt es weiter einige Urteile des Bundesgerichtes, daf&uuml;r stellvertretend:\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080115_9C_83-2007.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080115_9C_83-2007.html<\/a><\/strong> (9C_83\/2007, 9C_84\/2007)\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1137107.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1137107.html<\/a><\/strong> (BGE 137 I 107)\n<\/p>\n<p>\n\tNach diesen Ausf&uuml;hrungen ist davon auszugehen, dass das <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Reglement unter Berufung auf Art. 87 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. a kant. Verwaltungsverfahren beim Bungesricht angefochten werden muss.<\/span><\/strong> Diese Sichtweise l&auml;sst sich auch in Klage 2C_13\/2015 (Fall B&uuml;rchen) finden:\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/verfassungsrecht\/bger\/150114_2C_13-2015.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/verfassungsrecht\/bger\/150114_2C_13-2015.html<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tSiehe dort prim&auml;r Erw&auml;gung 2.2, hier zitiert: <em>&bdquo;Die Beschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zul&auml;ssig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, bei denen es sich, vorbeh&auml;ltlich hier nicht gegebener Ausnahmen, um obere Gerichte handeln muss (Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Abs. 2 und 3 BGG). Gegen kantonale Erlasse ist gem&auml;ss Art. 87 Abs. 1 BGG unmittelbar die Beschwerde zul&auml;ssig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann; soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Art. 86 Anwendung (Art. 87 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdef&uuml;hrer sehen kein kantonales Rechtsmittel, welches gegen das als Erlass zu qualifizierende Gemeindereglement (oder gegen einen &#8211; noch ausstehenden &#8211; diesbez&uuml;glichen Genehmigungsbeschluss des Staatsrats) ergriffen werden k&ouml;nnte (s. dazu etwa Art. 75 lit. a des Walliser Gesetzes vom 6. Oktober 1976 &uuml;ber das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege). Nach ihrer Auffassung kann das Reglement in Anwendung von Art. 87 BGG daher unmittelbar beim Bundesgericht angefochten werden.&ldquo;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tNun hat das Bundesgericht in Fall 2C_13\/2015 die Klage in Erw&auml;gung 2.3 abgewiesen mit: <em>&bdquo;Das streitige Reglement regelt Fragen des Raumplanungsrechts (vgl. Art. 8a Abs. 2 und 3, Art. 38 RPG). Damit kommt, insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das kantonale Ausf&uuml;hrungsgesetz RPG zur Anwendung. Das angefochtene Reglement f&auml;llt dabei unter Art. 33 ff. AG-RPG&#8230;&ldquo;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDiese Einsch&auml;tzung erscheint zwar fraglich, denn beim (mittlerweile beerdigten) B&uuml;rchner Reglement ging es nicht um die Raumplanung, sondern prim&auml;r um die Besteuerung von Zweitwohnungen, womit das Steuergesetz und nicht das Raumplanungsgesetz massgebend gwesen w&auml;re. Trotzdem brachte der Gang ans Bundesgericht insofern Klarheit, als das Bundesgericht die Klage an den Staatsrat weiterleitete. <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Indirekt sagte das Bundesgericht damit auch, dass der direkte Gang ans Bundesgericht nur m&ouml;glich ist, wenn ansonsten kein anderes Rechtsmittel zur Verf&uuml;gung steht (Art. 86 Abs. 2 i.V.m Art. 87 Abs. BGG). Genau dies aber ist beim Kurtaxenreglement im Saaser Tal der Fall.<\/span><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tIn Fall <strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080115_9C_83-2007.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080115_9C_83-2007.html<\/a><\/strong> (9C_83\/2007, 9C_84\/2007, immerhin <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">abstrakte Normenkontrolle Kanton Wallis) haben die Kl&auml;ger die Beschwerdeschrift an beide Instanzen (Kantonsgericht wie Bundesgericht) gesandt. Letztlich f&uuml;hlte sich dort das Bundesgericht zust&auml;ndig.<\/span><\/strong> Nach diesen &Uuml;berlegungen ist die Klage im Sinne der abstrakten Normenkontrolle direkt ans Bundesgericht zu senden; selbstverst&auml;ndlich mit Verweis auf obenstehende Urteile.\n<\/p>\n<h2>\n\t1b) Frist bis 19. Januar 2016<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tEs ist grunds&auml;tzlich von einer Frist von 30 Tagen ab Homologierung bez. Ver&ouml;ffentlichung im Amtsblatt auszugehen, siehe dazu BGE 137 I 107 (ebenfalls bereits obenstehend angef&uuml;hrt):\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1137107.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bge\/c1137107.html<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tIn diesem Entscheid findet sich Erw&auml;gung 1.4.4: <em>&bdquo;Solange ein Erlass nicht in Kraft getreten ist, entfaltet er hingegen noch keine Rechtswirkungen f&uuml;r die B&uuml;rger. Die erw&auml;hnten Gr&uuml;nde, die gegen eine zeitlich unbegrenzte Zulassung der abstrakten &Uuml;berpr&uuml;fung von Erlassen durch das Bundesgericht sprechen, entfallen daher. Auch besteht vor dem Inkrafttreten des Erlasses noch keine M&ouml;glichkeit, einen Anwendungsakt anzufechten und dadurch eine inzidente Normenkontrolle zu erreichen. Demzufolge rechtfertigt sich, die &quot;&uuml;bliche&quot; Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen laufen zu lassen, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen f&uuml;r die abstrakte Normenkontrolle vorsieht.&ldquo;<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tDas Bundesgericht sagt dabei, dass ein Erlass erst dann Rechtswirkungen entfalten wird, wenn er in Kraft getreten sei, besagt aber weiter, dass 30 Tage Frist nach Art. 101 BGG gelten, wo keine anderslautende kantonale Regelung besteht. Dazu nachfolgendes Urteil 2C_53\/2008:\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080822_2C_53-2008.html\">http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/\/bger\/080822_2C_53-2008.html<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tDort beginnt die Frist (es handelt sich um ein kantonales Gesetz mit Referendumsm&ouml;glichkeit im Kanton Thurgau) mit Ablauf der Referndumsfrist. Konkret wurde Nichtergreifen Referndum am 30. November publiziert und am 4. Dezember wurde Inkraftreten per 1.1 bekanntgegeben. Nun sah das thurgauische Recht die massgebende Frist als begonnen an, sobald publiziert wurde, das Referendum sei abgelaufen. Daraus folgerte das Bundesgericht, die Klagenden h&auml;tten die Frist verpasst, weil sie das Datum Publikation f&uuml;r Inkraftreten annahmen. Nun kennt die Verfassung des Kantons Wallis in Art. 58 Abs. 1: <em>&bdquo;Der Staatsrat ver&ouml;ffentlicht die Rechtsnormen und setzt sie in Kraft, es sei denn, der Grosse Rat beschliesst dar&uuml;ber selber und sorgt f&uuml;r ihre Anwendung.&ldquo;.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\tEs kann somit nicht angenommen werden, dass bis 30 Tage nach Inkrafttreten eines Erlasses eine Klage m&ouml;glich ist, vielmehr ist im Grundsatz von Art. 101 BGG auszugehen, wo eine 30 t&auml;gige Frist mit der Publikation (hier massgebender Akt des Homologierungsbeschlusses des Staatsrats) als g&uuml;ltig postuliert ist. Weiter k&ouml;nnte eingewendet werden, die Frist beginne schon mit Publikation am Anschlagkasten der Gemeinde (Art. 102 Abs. 1 Gemeindegesetz), doch wird im Gemeindegesetz ausgef&uuml;hrt, dass sofern das Gesetz es vorschreibe (vorliegend Homologierung Kurtaxenreglement im Tourismusgesetz nach Art. 17 Abs. 2) die amtliche Pulbikation (Amtsblatt) massgebend sei.\n<\/p>\n<p>\n\tDie Publikation im Amtsblatt erfolgte am 4. Dezember 2015 (Saas Fee und Almagell) sowie am 11. Dezember f&uuml;r die Gemeinden Saas Grund und Balen. In diesem Sinne gilt der <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">19. Januar f&uuml;r Saas Fee und Almagell und der 26. Januar f&uuml;r Saas Grund und Balen (d.h. 30 Tage nach Pulbikation Homologierung im Amtsblatt unter Wahrung Gerichtsferien Weihnachten\/Neujahr). <\/span><\/strong>Nat&uuml;rlich kann eingewendet werden, das Reglement trete erst am 1. Mai 2016 in Kraft, womit die Frist erst dann zu laufen beginne. Diese Annahme erscheint jedoch riskant, weil das kantonale Verwaltungsrecht nicht klar besagt, ob jetzt die Homologierung angefochten werden kann oder nicht. Weiter liegen zu den massgebenden Fristen auch keine weiteren Informationen vor. In diesem Sinne ist die Frist von 30 Tagen nach Art. 101 BGG als massgebend zu betrachten.\n<\/p>\n<h2>\n\t2) H&ouml;he Kostenvorschuss<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tIm Verfahren 2C_13\/2015 gegen&uuml;ber dem Bundesgericht (Fall B&uuml;rchen) anfangs 2015 musste gar kein Kostenvorschuss geleistet werden, danach im Verfahren gegen den Staatsrat waren es 1000.&#8211; Franken. Die H&ouml;he wird durch das Gericht bestimmt. Der Kostenvorschuss wird wohl im tiefen vierstelligen Bereich liegen, wobei die Kosten durch die Anzahl der Klagenden geteilt werden kann.\n<\/p>\n<h2>\n\t3) Entsch&auml;digung f&uuml;r Klagegegner bei Verwerfung<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tEine Entsch&auml;digung kann gesprochen werden, sofern ein Anwalt beigezogen wird. Es werden aber nicht die effektiven Kosten verg&uuml;tet. In Verwaltungsverfahren werden eher bescheidene Entsch&auml;digungen gesprochen. Der Betrag wird h&ouml;her als der Kostenvorschuss bzw. Gerichtsgeb&uuml;hr sein, aber noch immer im tiefen vierstelligen Bereich liegen.\n<\/p>\n<h2>\n\t4a) Entsch&auml;digung bei Obsiegen<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tBei Obsiegen erh&auml;lt die gewinnende Partei Entsch&auml;digung, sofern sie anwaltschaftlich vertreten ist. Allf&auml;llige Entsch&auml;digungen h&auml;ngen davon ab, wie pr&auml;zise Klagen formuliert sind. Wer tausend nicht triftige Gr&uuml;nde auff&uuml;hrt, riskiert selbst dann eine Entsch&auml;digung zahlen zu m&uuml;ssen, wenn er obsiegt, weil die Gegenpartei zu den Klagepunkten Stellung zu beziehen hat. Konkret: Wer in vielen Punkten unterliegt, auch wenn er im Endeffekt obsiegt, kann verknurrt werden, eine Entsch&auml;diung zu leisten.\n<\/p>\n<h2>\n\t4b) Gerichtsgeb&uuml;hr bei Unterliegen<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDie Gerichtsgeb&uuml;hr sollte\/wird plus\/minus nicht h&ouml;her ausfallen als der Kostenvorschuss, welcher geleistet wurde. Nochmals, wichtig ist, dass Klagen kurz und pr&auml;zise abgefasst sind. Dann fallen die Kosten in jedem Falle auch tief(er) aus, siehe dazu auch die abgeschickte Klage im Falle B&uuml;rchen:\n<\/p>\n<p>\n\t<strong><a href=\"http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BeschwerdeRunde2014.pdf\">http:\/\/mooszwergli.ch\/media\/BeschwerdeRunde2014.pdf<\/a><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tEin Teil der Klagenden hat im Fall B&uuml;rchen plus\/minus diese geschriebene Klage verwendet. Ein weiterer Teil hat einen Anwalt beigezogen. Dessen Klage war knapper abgefasst, wobei die Kosten sich dennoch auf 5000 Franken f&uuml;r den Anwalt beliefen. Allerdings konnte sich die Gruppe die Gerichtsgeb&uuml;hr teilen; wobei diese ja nun zur&uuml;ckerstattet wird. Ein Dr. Jus und Eigent&uuml;mer einer Zweitwohung hat eine sehr umfassende Klage (30 Seiten) selber verfasst und abgeschickt. Pro eingereichte Klage wurden pauschal 1000 Franken Vorschuss eingefordert; die nun &ndash; nachdem die Gemeinde B&uuml;rchen das Reglement zur&uuml;ckgezogen hat &ndash; auch wieder zur&uuml;ckerstattet werden.\n<\/p>\n<h2>\n\tAllgemeine Hinweise<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDas <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Kostenrisiko darf im Falle von Saas Grund als klein betrachtet werden. Das Kurtaxenreglement &#39;krankt&#39; an so vielen Stellen, dass es nicht vor Bundesrecht (auch nicht vor Kantonsrecht) standhalten wird k&ouml;nnen.<\/span><\/strong> In diesem Sinne sollten Klagen erstellt werden. Dazu sind jedoch s&auml;mtliche Unterlagen (Personalien, Auszug Grundbuch, bezahlte Kurtaxen etc) notwendig, denn <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Klagen sind nicht allgemein, sondern individuell konkret zu verfassen.<\/span><\/strong>\n<\/p>\n<p>\n\tAnsonsten hat sich der Weg in B&uuml;rchen bew&auml;hrt. Es schadet nicht, wenn mehrere Klagen vorliegen (diese werden, sofern es die gleiche Materie betrifft) sp&auml;ter vereinigt. Dagegen kann in mehreren Klagen individualisiert(er) argumentiert werden. Zentral ist, dass das <strong><span style=\"color:#FF8C00;\">Kurtaxenreglement nur im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle angefochten werden kann.<\/span><\/strong> Sp&auml;ter l&auml;sst sich nur noch im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die Anwendung im Einzelfall &uuml;berpr&uuml;fen. D.h., wird es jetzt (mit aufschiebender Wirkung) bek&auml;mpft, kann das Gesetz nicht in Kraft treten und es zahlt vorerst niemand (aufschiebende Wirkung nicht vergessen!). Wird das Reglement erst bei der Rechnung angefochten, wird zun&auml;chst bezahlt werden m&uuml;ssen (das Gesetz ist bereits in Kraft), bis das Verfahren durch ist. Und weiter bliebe das Gesetz selbst dann in Kraft, wenn es nicht rechtens w&auml;re, es k&ouml;nnte nur nicht mehr angewendet werden. Das macht einen gewaltigen Unterschied. Im ersteren Fall gilt das alte Reglement, im zweiteren Fall gilt das neue Reglement, nur kann es dann in bestimmten F&auml;llen nicht angewendet werden.\n<\/p>\n<p>\n\tWeiter gilt: Verfahren dauern! Ein Verfahren vor Bundesgericht kann ca. 2 bis 3 Jahre dauern, &uuml;ber das Kantonsgericht wird es nochmals um Jahre l&auml;nger dauern. Zwar gibt es die M&ouml;glichkeit, dass ungerechtfertige Steuern sp&auml;ter zur&uuml;ckbezahlt werden m&uuml;ssen, doch k&ouml;nnen bis dahin Jahre ins Land ziehen. <span style=\"color:#FF8C00;\"><strong>Aktuell gestaltet sich die Situation f&uuml;r Eigent&uuml;mer\/innen von Zweitwohungen so, dass sie einer eigentlichen &#39;Zerm&uuml;rbungsm&uuml;hle&#39; unterworfen werden. Beispiel: Im Falle von B&uuml;rchen ist die Zweitwohungssteuer zwar vom Tisch, doch bevor das Verfahren abgeschlossen ist, wird bereits eine Steuer &uuml;ber die Kurtaxe avisiert.<\/strong><\/span> Nach Art. 17 Abs. 2 des kant. Tourismusgesetzes (935.1) sowie Art. 4 Abs. 3 der zugeh&ouml;renden Verordnung (935.100) geht dies zwar nicht, ohne dass die Betroffenen vorg&auml;ngig konsultiert und miteinbezogen werden. Trotzdem <span style=\"color:#FF8C00;\"><strong>boxen die Gemeinden die Reglemente ohne Konsultation durch, womit den Betroffenen nur der Gang an die Gerichte bleibt.<\/strong><\/span><\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\" text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/719?pdf=719\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF-Datei<div style=\"text-align:center;width:72px;\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" id=\"qr_code_generator_wprhe\" src=\"https:\/\/chart.googleapis.com\/chart?chs=72x72&cht=qr&chld=H|1&chl=http%3A%2F%2Fmooszwergli.ch%2Fcms%2Fwp-json%2Fwp%2Fv2%2Fpages%2F719\" alt=\"Scan the QR Code\" width=\"72\" height=\"72\" \/><\/div><\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Moosalbi.ch antwortet&#8230; 1a) Klage Kantonsgericht (abstrakte Normenkontrolle Wallis) Das Kurtaxenreglement von Saas Grund st&uuml;tzt sich auf das Tourismusgesetz des Kanton Wallis. 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