Aktuelle Rechtsmittel im Falle Bürchen "Lenkungsabgabe"
Mit Urteil vom 20.1.2015 eröffnet das Bundesgricht gegenüber den Klagenden X und Y, dass die eingereichte Beschwerde nicht behandelt werden könne. Das Urteil findet sich hier.
Das Bundesgericht (BGer) stellt einleitend fest, dass es die "staatsrechtliche Beschwerde" nicht mehr gebe, dass aber nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) nach Art. 82 Abs. 1 und Ar. 82 Abs. 2 BGG eine Beschwerde zulässig sei, sofern die übrigen Erfordernisse erfüllt seien. Die Klagenden haben das Reglement nach Art. 82 Abs. 2 BGG angefochten.
Allerdings stellt das BGer fest (ohne dies näher auszuführen), dass das Bürchner Reglement (alleine?) strittige Fragen des Raumplanungsgesetzes regle. In dieser Hinsicht ist das BGer gar nicht erst auf die Einwände der Klagenden eingetreten, wonach es beim Bürchner Reglement eben gerade nicht um das Raumplanungsrecht, sondern um steuerrechtliche Fragen, insbesondere um das Steuergesetz, geht. Dies bedeutet für Zweitwohnungseigentümer/innen, dass entgegen dem Urteil Silvaplana (2C_1076/2012), wo noch ausdrücklich auf das Steuergesetz abgestützt wurde, nunmehr in verfahrenstechnischer Hinsicht alleine das kantonale Raumplanungsgesetz (kRPG) zur Anwendung kommt, selbst wenn es im Kern um eine neue Steuer geht, die mit dem Raumplanungsgesetz im besten Falle am Rande etwas zu tun hat.
Zwar erwähnt das BGer in Erwägung 2.2 Art. 75 lit. a des Wallies Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, wo es darum geht, dass die Genehmigung kantonaler Erlasse gerade nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann (mithin das Rechtsmittel der abstrakten Normenkontrolle auf kantonaler Ebene eben gerade nicht gegeben ist). Nur schreibt das BGer in Erwägung 2.3, es komme insbesondere das kRPG (im Urteil als AG-RPG bezeichnet) zur Anwendung. Weiter sagt das BGer, dies sei ja auch der Weg, der im Falle Val d'Illiez (2C_88/2009) eingeschlagen worden sei. Nur, dort ging es nicht um eine Steuer, sondern um eine Kausalabgabe und was neben 'insbesondere' zur Anwendung kommt, dies sagt das BGer leider auch nicht. Dabei besagt ja gerade das Urteil Val d'Illiez (2C_88/2009, dort Erwägung 4.1), dass die Walliser Gemeinden nur dann zusätzliche Steuern erheben können, falls entweder Art. 175 Steuergesetz oder eine Spezialgesetzgebung zur Anwendung gelangt, und genau dies ist vorliegend eben nicht gegeben.
Das Bürchner Reglement besagt in Art. 2 (Zweck): "Mit dem vorliegenden Reglement soll eine intensivere Nutzung der Zweitwohnungen und eine bessere Auslastung sowie Aufrechterhaltung der bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfrastrukturen erreicht werden". Da wird zwar eine intensivere Nutzung bzw. bessere Auslastung von Zweitwohungen vorgeschoben, doch genau dies wird mit dem Bürchner Reglement weder erreicht noch ist es beabsichtigt. Im Kern geht es darum, die bestehenden Gemeinde- und Tourismusinfrastrukturen zu erhalten, sprich von den Zweitwohungseigentümern ohne gesetzliche Grundlage eine Steuer einzutreiben, um irgendwelche Projekte der Gemeinde zu finanzieren.
Nun denn, nach Massgabe des BGer ist es ausreichend (Erwägung 2.3, letzte Sätze), dass irgendein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht, egal ob das Bürchner Reglement im Kern zum Raumplanungsgesetz (RPG) passt. Zur Erinnerung Art. 8a Abs. 2 RPG: "Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen." Das Bürchner Reglement bezweckt im Kern kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohungen, es bezweckt die Besteuerung aller Zweitwohungen, und dennoch findet das BGer, der kantonale Instanzenweg sei nach Raumplanungsrecht zu durchlaufen.
So wird sich nun der Staatsrat in voller Kognition nach Art. 37 Abs. 4 kRPG damit auseinandersetzen dürfen, inwiefern mit dem Bürchner Reglement ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohungen sichergestellt werden kann bzw. inwiefern die Bürchner Steuer sich mit dem kantonalen Steuergesetz, dem Tourismusgesetz und der Ersatzabgabe nach kRPG 13 Abs. 2 lit. g vereinbaren lässt. Bei genauer Leseart wird es für diejenigen, welche eine Einsprache erheben, ganz entscheidend sein, auf dieser Stufe ALLE Einwände geltend zu machen. Nach Art. 37 Abs. 4 kRPG ist danach ein Weiterzug an das Kantonsgericht nur noch möglich, um die Rechtmässigkeit des Entscheides des Staatsrates überprüfen zu lassen.
In Erwägung 2.5 stellt das BGer fest, dass auch nicht darüber zu entscheiden sei, wann genau die Frist zur Anfechtung laufe, es sich aber indessen rechtfertige, die Klage mitsamt Beilagen vorsorglich dem Staatsrat des Kantons Wallis zur Kenntnis zu bringen. Moosalbi.ch interpretiert dies als Zeichen dafür, dass der Staatsrat entgegen seiner Auffassung, lediglich Homogisierungsbehörde zu sein, sich nach Art. 37 Abs. 4 kRPG vollumfänglich formell wie materiell mit dem Bürchner Reglement auseinanderzusetzen hat und dabei die vom BGer aus verfahrenstechnischen Gründen abgelehnte Klage nicht in unwissender Weise ingnorieren kann.
Mittlerweile wurde die Klage, welche das Bundesgericht an den Kanton Wallis weiterleitete, von diesem angenommen, siehe dazu hier.