Touristisch gefrässige Wölfe und jodelnde Bundesrichter
13. Januar 2020: Vergesst Nächte, vergesst Betten, vergesst Gesetze, vergesst auch den Tourismus (gut, das Geld, das nehmt dann halt mal). Ja, ihr Touristenwölfe, ihr könnt nun kassieren so lang, so oft und faktisch so viel wie ihr wollt. Nach dem vorliegenden Urteil 2c_272/2019 dürft ihr eigentlich alles machen. Denn gemäss dem Un-Urteil lässt sich aus der Gesamtzahl der Wohnungen minus Erstwohnungen gerade nicht die Anzahl der Zweitwohnungen errechnen (Erwägung 2.2, Mitte).
Dies ist auch nicht einmal mehr notwendig, denn 30 Nächte mit beliebig vielen Betten dürfen IMMER (wenn auch nur von fremden Fötzeln) abkassiert werden (ebenfalls Erwägung 2.2, etwas nach der Mitte). Und überhaupt, aus einer allfälligen Anzahl Zweitwohnungen lässt sich nie und nimmer eine Bettenanzahl errechnen. Wer weiss denn schon, wie viele Betten es in einem Objekt gibt, wenn z.B. sechs Betten kassiert werden (ach, schon wieder Erwägung 2.2, diesmal Mitte unten).
Das im Tourismusgesetz eine Abrechnung pro Nacht festgesetzt ist, steht zwar mehr als eklatant im Widerspruch zum summarischen Fuchteln. Nur, wenn das 3er-Jodlerchörli der Bundesrichter 'NICHT EINTRETEN' jault, dann geht das doch ok, denn summarisch darf immer gejodelt werden, da braucht es doch kein juristisches Denken und Handeln.
Und weil alle jetzt in sauglatter Stimmung sind, lässt es sich der Gerichtspräsident der 2. öffentlichkeitsrechtlichen Abteilung nicht nehmen, die Klagenden nach Strich und Faden abzukanzeln. Eine Rechtsauslegung in Sachen Tourismusabgaben findet so zwar nicht in Ansätzen statt, aber dies scheint ja offensichtlich auch gar nicht gefragt zu sein. Hauptsache, das richtige Parteibuch und eine Revierzugehörigkeit zu den jaulenden Wölfen.
Mission accomplished! Nie wieder in den nächsten Jahren wird es jemand wagen, eine offensichtlich unrichtige Anzahl Zweitwohungen je wieder mit dem offiziellen Gebäuderegister einzubringen oder gar in bodenloser Frechheit zu verlangen, jene Nächte zu erfassen und abzurechnen, die es gibt. Wo kämen wir denn da hin, da würden ja bei einer pauschalisierten Abrechnung gar nicht mehr Nächte entstehen.
Eine Kurtaxenerhöhung von 2.5 auf 4 Franken ergibt zwar rechnerisch betrachtet eine Erhöhung um den Faktor 1.6. Nun wird viermal mehr abkassiert. Rein rechnerisch liegt da natürlich schon der Wurm drin. Und weil dies offensichtlich nicht sein darf (nicht der Wurm, sondern dass er aufgelöst würde), werden die Klagenden so richtig verhöhnt.
Sie hätten die 30 Nächte ja früher auch nicht angefochten, und drum ginge das ok. Dass nach altem Reglement individuell oder freiwilig pauschal pro Person abgerechnet wurde, und dass nun ein Vielfaches von nie zu füllenden Betten zwangskassiert wird, ach was, das wurde zwar natürlich eingebracht, nur eben, das ging halt beim Jodeln unter.
Und drum bleibt es bei 30 Nächten, wenn auch neu mit beliebig vielen Betten, die dann wiederum (aus zwar unerklärlichen Gründen) nicht auf die Objekte verteilt werden können. Im übrigen, und das ist jetzt leider kein Witz, es müsse ja auch gar nicht mathematisch korrekt sein (Erwägung 2,2, letzter Satz). Über den Daumen gepeilt sind 30 Nächte doch einfach 30 Nächte, auch wenn jetzt x-fach mehr Betten (und somit entsprechende Nächte) abgezockt werden.
Nun denn, gemäss der höchsten Bundesgerichtsanstalt ist die Klage derart offensichtlich unbegründet, dass zwei drei Absätze an Schwammigkeit reichen, um das gesamte Tourismusgesetz im Wallis zu Grabe zu tragen. Und damit doch volle Gerichtsgebühren kassiert werden können, werden Schriftenwechsel durchgeführt, wo die Gegenparteil mal schnell weit über 100 Seiten Beweise einbringt — wo doch alles so klar ist.
Wenn die Klagenden dabei einbringen, dass mit Ausnahme zweier Dokumente die Beklagten sämtliches Material ohne Bezugnahme und deckungsgleich zum Verfahren 2c_742/2017 einfach nochmals nachkopiert ins Verfahren "werfen", dann ist das kein Problem der Beklagten, sondern der Klagenden. Ganz richtig, die Klagenden hätten ja gar nicht erst derart offensichtlich unbegründet klagen müssen. So einfach ist das. Punkt und Schluss.
In diesem Sinne, doch lieber wieder in Tiefschlaf verfallend, weiterhin viel Spass in diesem höchstrichterlich staatlich verordneten rechtlosen Wolfsgehege. Bekanntlich bewirten Wölfe ja keine Gäste, sie fressen sie. Fragt sich einfach, was macht ihr denn, wenn ihr alle Touristenschafe gefressen habt? Gut, ihr könnt dann noch die drei jodelnden Bundesrichter einladen (mit reichtlich Speiss und Trank, gell). Wer jetzt findet, das alles sei heillos übertrieben, und lustig schon gar nicht, dem sei das Lesen des Urteils 2c_272/2019 ans Herz gelegt, ist nämlich auch nicht lustig, aber leider bittere Wahrheit.
P.S: Damit sich alle auch ein Bild davon machen können, was das Bundesgericht unter einer völlig unbegründeten Klage versteht, findet sich die Eingabe und jener Teil des Schriftenwechsel der Klagenden nach dem Urteil (inkl. eingereichte Beweise). Und wie heisst es doch immer so schön beim Lotto. Es findet keine Korrespondenz statt.