Erörterung Klagen (veraltet)

Klagen Bürchner Reglement im Überblick (veraltet)

Update vom 21.1.2015: Die "Staatsrechtliche Beschwerde" von moosalbi.ch ist vom Bundesgericht am 20.1.2015 verworfen worden. Liest man dieses Urteil genauer, so sind die unten aufgeführten Erläuterungen nicht (mehr) zutreffend. Bitte beachten Sie die aktuellen Erläuterungen.

Bisher unbeantwortet blieb die Fragen, wer, weshalb, wie, wann und wo was anfechten kann bzw. muss. Kantonale Raumplanungsgesetze (nicht nur im Kanton Walls) haben diesbezüglich einige Überraschungen in sich. So hat die Gemeinde Bürchen am 13. Juni 2014 den Entwurf des Bürchner Reglementes aufgelegt und ausgeführt, das Reglement werde als Teilrevision Nutzungsplanung: Bau- und Zonenreglement (Nachtrag) mit dem Titel 'Reglement zur Förderung der Bewirtschaftung von Zweitwohnungen' aufgelegt. Dabei bestehe nach kantonalem Raumplanungsgesetz (kRPG) eine Bescherdefrist von 20 Tagen, danach sei jede Einsprachemöglichkeit verwirkt. Einen guten Einstiegspunkt ergibt BGE 104 Ia 181. Darin geht es um die Frage, wie und in welcher Weise raumplanerische Erlasse von Gemeinden anzufechten sind.

Das Bundesgericht unterscheidet darin beim Anfechten von kommunlen Zonenplänen und/oder Reglementen, ob die angefochtenen Punkte mehr individueller oder ob sie genereller Natur sind. Individueller Natur ist eine Bestimmung im Zonenplan dann, wenn es um bestimmte Parzellen oder individuell daraus abgeleitete Rechte geht. Generelle Natur der Sache ist gegeben, wenn ein kommunaler Zonenplan seiner Konzeption nach angefochten wird und dies mit einem generellen öffentlichen Interesse begründet werden kann.

Diese Unterscheidung ergibt daher einen Sinn, weil Zonenpläne (weniger Reglemente) in vielen Punkten eher einer Rechtsanwendung gleichkommen, denn einer Rechtssetzung, auch wenn der Zonenplan letztlich kommunales Recht darstellt. Geht es eher um eine Rechtsanwendung (Umzonung bzw. Verstoss gegen Treu und Glauben in Bezug auf Parzellen), so ist bereits im Planverfahren Rekurs einzulegen. Jene Teile, bei denen die rechtssetzenden Elemente überwiegen, müssen/können dann ergriffen werden, wenn der kommunlae Zonenplan in Kraft tritt (im Falle von Bürchen durch den Staatsrat homologiert wird).

Nun beinhalten Reglemente (das Bürchner Reglement im Grundsatz) selten bis keine auf Parzellen bezogene Vorschriften, sodass das Bürchner Reglement in jedem Fall bei der Homologierung durch den Staatsrat angefochten werden kann. Ebenso steht eine abstrakte Normenkontrolle offen, hier wird argumentiert, das Bürchner Reglement verstosse gegen kantonalle Normen, die zwingend durch die nationale Verfassung gegeben sind. Es gibt folglich verschiedene Rechtsmittel, auch wenn dies die Sachlage nicht einfacher macht. Daher sollen die verschiedenen Möglichkeiten einer Beschwerde an dieser Stelle vorgestellt werden.

Beschwerde nach Publikation Entscheid Urversammlung

Wer bereits im Planverfahren (bei der Auflage) Einsprache erhoben hat, kann/soll diese gerne nach dem kantonalem Raumplanungsgesetz anfechten. Nach Art. 37 Abs. 1 kRPG unterliegen die Entscheide der Urversammlung der Beschwerde an den Staatsrat. Der Rekurs hat innert 30 Tagen nach Publikation des Entscheides der Urversammlung im Amtsblatt zu erfolgen. Für den Entscheid selber ist das offiziell angenommene und öffentlich aufgelegte Bürchner Reglement beizuziehen. Dieses Reglement liegt bis zum 7. Janaur 2015 auf. Danach erfolgt die Publikation des Entscheides im Amtsblatt, ehe dann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Staatsat erhoben werden kann. Wichtig: Bitte unbedingt sämtliche monierte Punkte anführen. Der Staatsrat muss sich darauf mit allen eingebrachten Einwendungen befassen, ehe er das Bürchner Reglement verabschieden kann. Der Staatsrat kann aber nicht daran gehindert werden, das Bürchner Reglement zu verabschieden (Homologierung). Siehe dazu auch BGE 107 Ia 273. Zu beachten bei diesem Rechtsmittel ist, dass die Beschwerde immer konkrete Nachteile in Bezug auf das Objekt des Zweitwohungseigentümers enthalten muss. Im Bürchner Reglement gibt es z.B. die fiskalische Obergrenze von sFr. 1250.– bei 1.2 Prozent Steuer des Katasterwertes. Dazu zwei Beispiele:

Objekt A: Katasterwert sFr. 75'000.–: Jährliche Steuer über sFr. 900.–, bei zwei erwachsenen Personen können sFr. 120.– für die Kurtaxe wieder abgezogen werden, d.h. es ergeben sich Steuern über sFr. 780.–, selbst wenn das Objekt 100 Tage pro Jahr (200 Logiernächte) genutzt wird.

Objekt B: Katasterwert von sFr. 225'000.–: Jährliche Steuer bei Oberwert von sFr. 1250.–. Wird das Objekt für 50 Tage an jeweils 4 Personen (entspricht 200 Logiernächten) vermietet, so können dafür sFr. 400.– in Abzug gebracht werden, womit sFr. 850.– an Steuern anfallen, obwohl das Objekt einen dreifach höheren Katasterwert besitzt und keinen Tag mehr vermietet wird.

Objekt B zahlt daher um Faktoren weniger als Objekt A, genau genommen 3*780 zu 850 ergibt 2340/850=2.75 mal weniger. Diese Unterscheidung ist zutiefst ungerecht, und kann gegenüber dem Staatsrat gerügt werden, und der Staatsrat muss sich diesbezüglich damit auch befassen. Anzufechten ist hier die Unvereinbarkeit des Bürchner Reglementes mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 und 3 BV). Eine Besteuerung muss zumindest linear erfolgen, vorliegend ist sie krass degressiv, siehe dazu den Entscheid des Bundesgerichtes zum aufgehobenen Steuergesetz des Kantons Obwaldens BGE 133 I 206, das eine degressive Besteuerung vorsah.

Wichtig: Dieses Rechtsmittel steht nur zur Verfügung, wenn bereits im Auflageverfahren Einsprache erfolgte und an der Einsprache in der Eingungsverhandlung mit dem Gemeinderat festgehalten wurde. Hier findet sich ein aktuelles Beispiel.

Beschwerde nach Homologierung durch den Staatsrat

BGE 107 Ia 273 enthält Erwägung 2b: 'Die Auffassung des Staatsrates, dem Grundeigentümer stehe erst im Anschluss an das Homologationsverfahren ein Rechtsmittel gegen die kommunale Bau- und Zonenordnung zu, wäre zutreffend, wenn mit dem Homologationsentscheid ausschliesslich rechtsetzende Erlasse der Gemeinde, das heisst Normen genereller und abstrakter Natur genehmigt würden.' Dies ist sicher dann gegeben, wenn es darum geht festzustellen, ob/dass das Bürchner Reglement eine Steuer ist, oder ob Art. 34 Abs. 2 lit g eine genügende Grundlage für diese Bürchner Steuer bildet (was moosalbi.ch klar verneint). In diesem Falle besteht nach der Homologierung durch den Staatsrat eine Beschwerdemöglichkeit ans kantonale Verwaltungsgericht und schliesslich ans Bundesverwaltungsgericht. Massgebend wird hier die Homologierung durch den Staatsrat sein (Datum derzeit noch nicht bestimmt, zunächst muss der Entscheid der Urversammlung publiziert werden).

Wichtig: Diese Beschwerde steht unabhängig davon, ob bei der Auflage Einsprache erhoben wurde, allen virtuell betroffenen Zwei
twohnungseigentümern offen, die Rügen sind abstrakter Natur vorzutragen. Sprich: Nicht meine Parzelle ist betroffen, sondern das Bürchner Reglement steht nicht im Einklang mit dem Raumplanungsgesetz.

Abstrakte Normenkontrolle direkt beim Bundesgericht

Das Bürchner Reglement kann ebenfalls im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (verabschiedetes Reglement steht im Widerspruch zu anderen kantonalen Gesetzen in Verbindung unserer Verfassung (z.B. Art. 127 Abs. 1 BV) gerügt werden, hier jedoch dürfte die Frist bereits mit der recht unbekannten Veröffentlichung des Bürchner Gemeinderates (frühestens wohl am 9.12.2014) am Laufen sein. Das BGer hat im Fall 2C_53/2008 entschieden: 'Mithin beginnt die Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation des Erlasstextes allein zu laufen; erforderlich ist eine Publikation, aus der sich ergibt, dass der (regelmässig bereits früher separat publizierte) Erlass – z.B. infolge einer nicht benützten Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung – definitiv verabschiedet worden ist und damit (auf einen gleichzeitig bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin) in Kraft treten kann'. Im Fall des Bürchner Reglementes verabschiedete die Urversammlung das Reglement definitiv. Zwar ist der Zeitpunkt des Inkraftretens noch nicht bestimmt, doch dadurch, dass der Staatsrat nicht hat durchblicken lassen, es erfolge keine Homologierung, ist das Reglement vom formellen (verfahrensrechtlichen) Standpunkt aus betrachtet, zustande gekommen. Und daher dürfte hier die Frist bereits laufen, d.h. eine abstrakte Normenkontrolle muss/kann jetzt geltend gemacht werden.

Anders entschied BGE 137 I 107: 'Demzufolge rechtfertigt sich, die "übliche" Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit dem Inkrafttreten der beanstandeten Bestimmungen laufen zu lassen, wenn ein Kanton auf seiner Ebene keine anderen Fristen für die abstrakte Normenkontrolle vorsieht. Diese 30-tägige Frist soll die Betreffenden jedoch nicht daran hindern, das Verfahren beim kantonalen Gericht schon vor dem Inkrafttreten des Erlasses einzuleiten, soweit das im Kanton zulässig ist'. Die beiden Urteile sind insofern deckungsgleich, als dass die abstrakte Normenkontrolle direkt nach Veröffentlichung zulässig ist, auch wenn beim zweiten (späteren) Entscheid festgehalten wurde, dass die 30 Tage Frist erst mit dem Datum des Inkrafttretens zu laufen beginne.

Die abstrakte Normenkontrolle hat direkt mittels staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht zu erfolgen (der Kanton Wallis kennt kein kantonales Rechtsmittel im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle), siehe dazu den Artikel im Walliser Boten.

Wichtig: Rechtsmittel kann ab Veröffentlichung (Auflage bei der Gemeinde) wohl bis 30 Tage nach Inkrafttreten des Erlasses angefochten werden, d.h. für die staatrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht läuft die Frist. Bis zum 7.1.2015 würde dem Entscheid 2C_53/2008 genüge getan, BGE 137 I 107 erfolgte später und müsste vorgehen. Angefochten wird das Reglement, indem die fehlende gesetzliche Grundlage moniert wird (siehe staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht vom 7.1.2015).

Wichtig: Alle Angaben hier erfolgen ohne Gewähr, aber nach bestem Wissen und Gewissen!

« Zurück: RechtsmittelWeiter: Entwurf Klage (veraltet) »


Facebook
Google+
http://mooszwergli.ch/cms/archiv/2014-2/rechtsmittel/erorterung-klagen-veraltet/">
SHARE