Antworte auf: Nichtige Rechnungen in Bürchen — bestätigtes Mehr an Zweitwohnungen

2c_272/2019: Dreistheit im Multipack Foren Zweitwohnungen   Nichtige Rechnungen in Bürchen — bestätigtes Mehr an Zweitwohnungen Antworte auf: Nichtige Rechnungen in Bürchen — bestätigtes Mehr an Zweitwohnungen

#9461

admin
Keymaster

Ich habe das Urteil aus Unterbäch auch gelesen — habe es sogar noch kurz mit einem Anwalt gestern besprochen.

Rechnerisch hat die Gemeinde 15 Nächte, so steht es im Urteil. Dem ist anzufügen, dass dabei die Kindernächte falsch abgerechnet sind. Dies wurde im Verfahren nicht bemerkt, weder von der Gemeinde, noch vom Kläger und auch nicht vom Bundesgericht. Faktisch sind es deshalb noch weniger Nächte.

Das Bundesgericht sagt ja, dass die Anzahl der bisherigen Nächte stimmt und folgert daraus, dass 30 Nächte trotzdem möglich seien, weil sie bisher verrechnet wurden. Nur, das Bundesgericht unterliegt einem eklatanten Denkfehler. Es hätte nämlich feststellen müssen, dass mit neuem Reglement doppelt so viele Betten im Vergleich zur alten Regelung verrechnet werden.

Wer glaubt, das Bundesgericht urteile immer aufgrund Fakten, dem sei in Erinnerung gerufen, dass dem längst nicht so ist, wie mein Urteil exemplarisch zeigt:

Urteil 2c_742/2017: 25 anstatt 56 Nächte

Wer das Urteil von Unterbäch genau liest, dürfte ähnliches feststellen. Der Anwalt meinte im übrigen zu allen Urteilen, wichtig sei nicht, ob das Urteil in allen Ecken und Enden stimmig sei. Aufgehoben sei aufgehoben. Es müsse jetzt ein neues Verfahren (inkl. Vernehmlassung!) geben, danach könne jede/r wieder entscheiden, ob er/sie nochmals klagen wolle.

Betr. gemeinsamen Vorgehens in den Schattenbergen: Ohne gemeinsame Tourismusstruktur können die Gemeinden nicht gleiche Ansätze festsetzen. Unterbäch hat (MIT Grauziffer) plus/minus 15 Nächte. Dieser Ansatz passt nicht auf Bürchen, Eischoll kann ich nicht beurteilen, aber ich meinte dort gilt noch das alte Reglement.

Zusammengefasst, Fakt ist, alle Reglemente sind aufgehoben. Es wird neue Verfahren geben, die zuviel bezahlten Kurtaxen sind anzurechnen. Ob dies weise im Voraus (wie im Goms) oder zähneknirschend im Nachhinein erfolgt, spielt keine Rolle. Absolut unzulässig ist es (Idee von Bellwald), nur den Kläger/innen die Differenz zurückzuzahlen.

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