Der Fall Andermatt: Unhaltbar ist es allemal

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    Von den Verantwortlichen in Bürchen wird immer wieder auf ein Bundesgerichtsurteil in Andermatt verwiesen. Konkret geht es um das Urteil 2C_523/2015, siehe dazu:

    http://www.polyreg.ch/bgeunpub/Jahr_2015/Entscheide_2C_2015/2C.523__2015.html

    Wer das Bundesgerechtsurteil 2C_523/2015 liest, erschrickt vor extrem viel juristischer Spitzfindigkeit. Da wird argumentiert, die Rügen hätten bei der abstrakten Normenkontrolle (Erlass des Reglementes) vorgebracht werden müssen, bei der konkreten Normenkontrolle (nach erfolgter Rechnungsstellung) könne nur noch Willkür vorgebracht werden. Nun ist aber das Bundesgericht bei der konkreten Normenkontrolle, siehe dazu 2C_951/2010 (Urteil vom 5. Juli 2011), gar nicht auf die Rügen eingetreten:

    http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/110705_2C_951-2010.html

    Nach Ansicht des Bundesgerichtes war die damalige Klage nicht klar genug abgefasst, aber immerhin so klar, dass für eine gut zweiseitige A4-Antwort, die sich darauf beschränkte, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er zeige z.B. nicht auf, dass die neue Beherbergungstaxe unhaltbar hoch sei, 2000 Franken Gerichtsgebühr in Rechnung gestellt wurden. Nun ist der Kläger des Urteiles 2C_523/2015 bereits in der gleichen Sache mit 2C_258/2013 beim Bundesgericht abgeblitzt, siehe dazu:

    http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/130913_2C_258-2013.html

    Im Sachverhalt zum Urteil 2C_258/2013 steht, dass ihm die Gemeinde Andermatt am 5. September 2011 eine provisorische Rechnung (zahlbar innert 30 Tagen) ausstellte. Das entsprechende Reglement war am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Der Eigentümer wehrte sich darauf beim Regierungsrat des Kantons Uri mit der Begründung, die Gemeinde Andermatt weigere sich, ihm eine anfechtbare Verfügung auszustellen, was gemäss des Sacherverhaltes durchaus zutrifft, denn am 5. September 2011 war besagtes Reglement seit gut zwei Monaten in Kraft. Der Urner Regierungsrat wies die Beschwerde am 20. März 2012 ab, dies mit der Begrüundung, bei besagter Rechnung handle es sich um keine Verfügung, die anfechtbar sei. Eine solche Begründung ist unhaltbar, der Beschwerdefüher rügte nicht eine nicht anfechtbare Verfügung, sondern das Unterlassen des Ausstellens einer Verfügung.

    Darauf wehrte sich der Eigentümer beim Obergericht, welches die Beschwerde (gemäss Urteil 2C_523/2015) ebenfalls mit der gleichen Begründung am 22. Februar 2013 abwehrte. Zur Erinnerung, das Reglement von Andermatt ist seit dem 1. Juli 2011 in Kraft, besagter Eigentümer hat fast zwei Jahre später noch immer keine definitive Verfügung in der Hand, mit der er die Rechnung bzw. das Reglement im Rahmen der konkreten Normenkontrolle anfechten könnte.

    Und weil dem so ist, gelangt der Eigentümer am 20. März 2013 mit Beschwerde ans Bundesgericht. Im Entscheid 2C_258/2013, das Urteil ergeht am 13. September 2013, das Reglement ist mittlerweile seit mehr als drei Jahren in Kraft, hält das Bundesgericht fest, die Gemeinde Andermatt habe in der Vernehmlassung dargelegt, der Beschwerdeführer habe nur daher keine definitive anfechtbare Verfügung erhalten, weil das Verfahren zur Rechnung vom 5. September 2011 noch nicht abgeschlossen sei, auch seien dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile daraus entstanden, die Rechnung hätte ja nicht bezahlt werden müssen, und die Rechnung könne selbstverständlich im Anschluss an die noch zu ergehende Verfügung angefochten werden. Diese Rechtsverzögerung von mehr als drei Jahren hält das Bundesgericht für vertretbar und bürdet – bei diesem Verfahrensausgang – dem Beschwerdeführer 2000 Franken Gerichtsgebühren auf, dies bei erneut knappem Urteil über zwei bis drei A4-Seiten.

    Halten wir fest, das Bundesgericht erachtet es also als vertretbar, dass Gemeinden über Jahre keine definitive Verfügungen ausstellen können, damit in Rechtskfraft ergangene Erlasse bei der Rechnungsstellung überprüft werden können. Entsprechende Rechnungen sind, obschon mit Zahlungsfrist über 30 Tage versehen, zu ignorieren. Wer es wagt, eine definitive Verfügung einzufordern, kann über Jahre hingehalten werden und muss sich am Ende des Prozesses, nachdem ihm Gerichtsgebühren über x-Tausende von Franken aufgebürdet wurden, noch vorhalten lassen, er habe es leider verpasst, zunächst eine rechtskräftige Verfügung abzuwarten.

    Der Eigentümer erhält am 28. Oktober 2013 endlich die Rechnung mit der definitiven Verfügung für das Jahr 2011, zusammen mit den Beträgen 2012 und 2013. Die darauf eingereichte Beschwerde beim Regierungsrat wird von diesem am 22. April 2014 abgelehnt, das Obergericht weist die darauf erhobene Verwaltungsbeschwerde am 10. April 2015 ab. Der Eigentümer gelangt ans Bundesgericht, das am 21. Dezember 2016 in Urteil 2C_523/2015 festhält, dass der Eigentümer ja nicht den m2-Preis selber bemängle, genauso wie er nicht aufzeige, dass das Urteil der Vorinstanz unhaltbar sei. Das Bundesgericht sagt dabei (Zitat):

    “Es ist aber nicht unhaltbar, der Bemessung abstrakt die volle Auslastung der Ferienliegenschaft zu Grunde zu legen: Einerseits kann der Wohnungseigentümer seine Wohnung im Prinzip auch ganzjährig vermieten, so gut oder so schlecht wie der Hotelbetreiber sein Hotel auslasten kann. Verzichtet der Wohnungseigentümer auf eine Vermietung, kann er nicht eine Reduktion der Abgabe verlangen (so wenig wie der Hotelbesitzer, der sein Hotel nur wenige Tage pro Jahr geöffnet hat), denn die mit dem Ertrag der Abgabe finanzierten Anlagen müssen unterhalten werden, unabhängig davon, ob und wie oft sie effektiv benützt werden.” Leider irrt das Bundesgericht da, siehe dazu das Andermatter Reglement:

    https://www.gemeinde-andermatt.ch/public/upload/assets/167/10_ReglementTourismus.pdf

    Gemäss Art. 7 Abs. 4 bezahlen Hotels, die nicht ganjährig geöffnet sind, nur 60 Prozent. Das Hotel kann die Anzahl Zimmer (bei Nichtbedarf) reduzieren, die m2 einer Wohnung lassen sich nicht reduzieren. Das Wort ‘Beherbergungsabgabe’ müsste doch bedeuten, dass nur besteuert wird, wer auch – gegen Entgelt – jemanden übernachten lässt. Der selbstnutzende Eigentümer in Andermatt beherbergt niemanden und er bleibt auf dem ganzen Betrag sitzen, auch wenn er die Zweitwohnung gar nicht mehr benützt bzw. vermieten kann.

    Das Hotel reduziert die Öffnungszeiten, zahlt dann noch 60%, reduziert die Zimmer, zahlt anteilig weniger oder schliesst und zahlt dann gar nichts mehr. Statt dass das Bundesgericht dies erkennen würde, argumentiert das Bundesgericht, der Eigentümer einer Wohnung könne ja auch das ganze Jahr vermieten, der Hotelier müsse ja auch zahlen, wenn er nicht das ganze Jahr geöffnet habe. Genau dies trifft aber im Fall Andermatt nicht zu, und genau darum ist das Andermatter Reglement unhaltbar.

    Unhaltbar ist auch, dass das Bundesgericht solches nicht erkennt, denn wenn das Bundesgericht Hotels und Zweitwohnungen im Falle von Andermatt vergleicht, kann es nicht das zugrundeliegende Reglement ausblenden, genau dies ist aber vorliegend geschehen, und genau darum ist das Urteil unhaltbar.

    Immerhin, das Urteil wurde nicht als Leiturteil veröffentlicht, es kann daher von anderen Behörden, insbesondere von den Touristiker/innen in Bürchen nicht als derart in den Stein gemeisselt dargestellt werden, wie dies aktuell der Fall ist.

    Trotzdem schaudert es moosalbi.ch, derartige Urteile zu lesen. Die Aufgabe der Gerichte bestünde darin, die richtige Anwendung des Rechtes zu finden. Wenn Gerichte offensichtlich unrichtige Vergleiche im Rahmen eins konkreten Urteils anführen, wird das richtige Recht nicht nur nicht gefunden, es wird vielmehr ganz und gar verhindert.

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