An der ausserordentlichen GV Verein Bürchen Tourismus vom 14. September 2018 sollen zwei Traktanden zur Abstimmung gelangen:
1) Erwerb von 41 Prozent an der neu zu gründenden Moosalp Tourismus AG bei gleichzeitigem Verzicht auf Kurttaxen und Tourismusabgabe
=> Unzulässig, Verein kann weder gemäss Zweck noch Statuten eine Beteiligung über 41 Prozent an einer Drittfirma erwerben, die Tourismusabgabe ist nicht delegierbar (gemäss Art. 12 Bürchner-Reglement) und das Abtreten der gesamten Einnahmen an eine Drittfirma ist gemäss Tourismusgesetz unzulässig, genauso wie es unhaltbar ist, sämtliche Aktiven über minimal 5 Jahre an eine Drittfirma zu übertragen.
2) Auflösung bzw. Reduktion des Vorstandes auf drei Mitglieder
=> Vorstand ist gemäss Statuten Art. 26 auf 4 Jahre gewählt, eine Abwahl oder Neu-Bestellung ist somit nicht möglich
Grundsätzlich fragt sich, wie ein Verwaltungsrat, der identisch zwischen Bergbahnen und Tourismus AG sein soll, überhaupt agieren kann — die Interessenkonflikte sind offensichtlich, die Tourismus AG erscheint gar als Hülle.
Doch das geplante Konstrukt hat noch viele andere rechtliche wie inhaltliche Probleme, mehr dazu im Beitrag:
Moosalp Tourismus: Chaos vor der GV