Offener Brief Amt für Wirtschftsentwicklung

2c_272/2019: Dreistheit im Multipack Foren Zweitwohnungen   Offener Brief Amt für Wirtschftsentwicklung

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    admin
    Keymaster

    Lieber Herr Bianco

    Ich beziehe mich auf ihre Mail, die Sie gestern der Gemeinde sandten. Ich hätte da noch ein paar Fragen:

    > Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident,
    > sehr geehrter Herr Präsident des Verkehrsvereins Bürchen Tourismus,
    > wir beziehen uns auf die verschiedenen Kontakte zwischen unserer
    > Dienststelle und Ihnen in den letzten Tagen bezüglich der touristischen > Neuorganisation in der Moosalpregion.

    Sie schreiben, es habe die letzten Tage verschiedene Kontakte geben. Im
    Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass es zuvor in dieser Angelegenheit
    keine Kontakte gab. Stimmt dies?

    > Wie Sie uns mitgeteilt haben, möchten die Gemeinden Bürchen und Törbel ein
    > interkommunales Tourismusunternehmen im Sinne von Art. 6a des Gesetzes
    > über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (TourG) mit dem Namen «Moosalp
    > Tourismus AG» gründen.
    > Die beiden bestehenden Verkehrsvereine in Törbel und Bürchen sollen
    > weitergeführt werden, jedoch nur noch mit den gesetzlich vorgeschriebenen
    > Minimalaufgaben (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b).
    > Es gilt grundsätzlich festzuhalten, dass mit der Änderung des
    > Tourismusgesetzes auf den 1. Januar 2015 den Gemeinden neue Aufgaben (Art.
    > 7 Abs. 1 Bst. d) zugewiesen wurden, welche bis anhin den Verkehrsvereinen
    > zukamen.
    > Den Gemeinden steht es gemäss Art. 7 Abs. 2 TourG offen, welche Aufgaben
    > auf kommunaler bzw. regionaler Ebene an die im Gesetz erwähnten
    > Organisationen (d.h. Verkehrsverein/Touristisches Unternehmen im Sinne des
    > TourG) delegiert werden.

    Ihr Amt hat die strategischen Leitlinien für Bürchen und Törbel, die noch
    nicht einmal ein Jahr in Kraft sind, verabschiedet. Darin ist explizit
    keine touristische AG vorgesehen. Die touristischen Leitlinien sind
    zwingend notwendig, dass überhaupt ein Kurtaxenreglement in Kraft treten
    kann. Können Sie die Gemeinden über diese strategischen Leitlinien einfach
    hinwegsetzten? Müssten vielmehr nicht erst die strategischen Leitlinien
    angepasst werden? Dürfen die Verantwortlichen schon während dem Erarbeiten
    der strategischen Leitlinien im Hintergrund eine ganz andere
    Tourismuspolitik verfolgen?

    > In einem ersten Schritt haben die Gemeinden (d.h. Gemeinderat) mittels
    > eines sogenannten «Übertragungsbeschluss» im Sinne von Art. 6a TourG
    > festzulegen, welche Aufgaben an die neue Organisation (Moosalp Tourismus
    > AG) delegiert werden. Dieser Beschluss ist dem Kanton zur Kenntnis zu
    > bringen.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass dieser Schritt nicht erfolgte?

    > In einem zweiten Schritt ist zudem eine Leistungsvereinbarung im Sinne von
    > Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Tourismus vom 10. Dezember 2014
    > zwischen den Gemeinden und der neuen Organisation abzuschliessen.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass auch dieser Schritt noch nicht
    erfolgte?

    > Diese Entscheide der Gemeinden machen Statutenänderungen der bisherigen
    > Verkehrsvereine notwendig (wohl Zweck, Aufgabe, weitere Änderungen),
    > welche von den Generalversammlungen der Vereine bestätigt bzw. von
    > Gemeinderat und Kanton genehmigt werden müssen.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass erst nach Schritt 1 und 2, nach der
    Gründung des neuen Unternehmens, überhaupt eine GV stattfinden dürfte, wo
    allfällige Kompetenzen übertragen würden?

    > Es steht den Verkehrsvereinen grundsätzlich frei, ob sie Aktien der neuen
    > Gesellschaft erwerben möchten oder nicht. Dies kann grundsätzlich auch
    > mittels von Sacheinlagen geschehen. Dabei gilt es zu beachten, dass diese
    > Sacheinlagen angemessen anhand der letzten Bilanz bewertet werden. Hier
    > empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einer externen befähigten Stelle.

    Wie kann es sein, dass der Verein Aktien mit faktisch 41% Mehrheitseigner
    (zusammen mit der Gmeinde ist es die absolute Mehrheit) der neuen
    Gesellschaft erwirbt, obwohl weder im Handelsregister noch in den Statuten
    die Zweckbindung des Vereins dies zulässt?

    > Von den Verkehrsvereinen einkassierte und nicht eingesetzte Tourismustaxen
    > sind zudem den Gemeinden zurück zu erstatten, welche ihrerseits über die
    > weitere Verwendung beschliessen.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass damit klar zum Ausdruck kommt, eine
    Abtretung ist damit augeschlossen?

    > In der Zukunft würden den Verkehrsvereinen noch die Mitgliederbeiträge für
    > die Erfüllung seiner Aufgaben zustehen. Zudem sollten Aktive, welche
    > spezifisch für den Verkehrsverein sind (z.B. Briefpapier etc.) weiterhin
    > dem Verkehrsverein überlassen werden.

    Gehe ich richtig in der Annahme, dass wenn nicht einmal das Briefpapier an
    die Drittfirma übertragen werden kann, keine Sachwerte, die dem
    Verkehrsverein zur Erfüllung der Aufgaben dienen, übertragen werden
    können?

    > Den Verkehrsvereinen steht es zudem aus unserer Sicht offen, ob sie für
    > andere Aufgaben Mandate an das neue Unternehmen oder andere Unternehmen
    > vergibt.

    Wenn der Verkehrsverein nur noch die zwingenden Aufgaben überhaupt
    wahrnimmt, wie kann er diese dann doch irgendwie wieder abtreten?

    Und dann hätte ich da noch die Frage, nimmt das Amt für
    Wirtschaftsentwicklung überhaupt eine Oberaufsicht wahr? Wenn ja, warum
    wird eine GV, bei welcher der bisherige Vorstand abgesetzt werden soll,
    obwohl dieser für vier Jahr gewählt ist, nicht umgehend gestoppt? Wenn
    neien, wer ist dann zustündig?

    Mit freundlichem Gruss

    mooszwergli.ch

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