Mail Amt für Wirtschaftsenwicklung (2. Runde)

2c_272/2019: Dreistheit im Multipack Foren Zweitwohnungen   Mail Amt für Wirtschaftsenwicklung (2. Runde)

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    admin
    Keymaster

    Am letzten Sonntagabend um 20:25 (!) erhielt mooszwergli.ch nochmals Post vom Amt für Wirtschaftsentwicklung. Anbei hier der Mail-Verkehr. Passagen mit ‘>’ entsprechen der Mail Amt für Wirtschaftsentwicklung, die entsprechenden Antworten von mooszwergli.ch finden sich jeweils darunter.

    ===================================================================
    Guten Tag Herr Bianco

    > wir nehmen wie folgt auf Ihre Fragen Stellung:

    Ich habe klare Fragen zu ihren Antworten an die Gemeinde gestellt, erhalte aber unterstehend gerade keine direkten Antworten auf diese Fragen; dies als Vorbemerkung.

    > Wir begrüssen die Absicht zur verstärkten Zusammenarbeit
    > zwischen den verschiedenen touristischen Akteuren in der Moosalpregion
    > und standen diesbezüglich bereits länger mit den Verantwortlichen von
    > Bürchen und Törbel in Kontakt, welche uns über deren
    > Kooperationsabsichten informiert haben. In diversen Gesprächen wurden
    > die verschiedenen Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen des
    > Tourismusgesetzes diskutiert. In den letzten Tagen haben wir, aufgrund
    > Ihrer Anfrage notabene, nochmals Kontakt mit der Gemeinde Bürchen und
    > Bürchen Tourismus aufgenommen, um über den Fortschritt der
    > Diskussionen und das weitere Vorgehen informiert zu werden.

    So, dann finden Sie es ok, dass eine GV Vorstandsmitglieder abwählt, ohne dass diese demissioniert haben und der Zweck der Statuten, das kümmert Sie als Dienststelle auch nicht? Ach ja, und ob es 49 Nächte bei Vollbelegung der Betten gibt, dies haben Sie auch durchgewunken. “Dumm” nur, dass der Staatsrat im laufenden Verfahren auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat, was soviel bedeutet, dass er die Argumente der Kläger nicht einmal zu widerlegen vermag.

    > Wir können festhalten, dass die Schaffung eines touristischen
    > Unternehmen im Sinne von Art. 6 a des Gesetzes über den Tourismus vom 9.
    > Februar 1996 (TourG) ausdrücklich dem Geist des neuen
    > Tourismusgesetzes und damit des Walliser Gesetzgebers mit dem
    > angestrebten Ziel der Professionalisierung des Tourismus entspricht.

    Eine AG für eine solche Zwergli-Destination bringt keine Vorteile, vielmehr werden einfach die Kosten anwachsen. Und wenn der VR zwischen Bergbahnen und VR identisch ist, dann ist diese eine massive Kollision bei den Interessen. Gemäss Tourismusgesetz müssten die touristische Organisation doch zwingend unabhänig von den Bergbahnen aufgestellt werden. Professionalisierung würde bedeuten, dass Bergbahnen und Tourismus getrennt sind. Wollen oder sehen Sie die Problematik jetzt wirklich nicht?

    > Es steht den Gemeinden grundsätzlich frei, ob und wann sie ihre
    > strategischen Leitlinien anpassen möchten. Unsere Dienststelle
    > überprüft das Vorhandensein dieser Dokumente bei der Homologation von
    > Kurtaxenreglementen. Dabei wird geprüft, ob die gemäss Art. 4 der
    > Verordnung zum Tourismusgesetz vom 10. Dezember 2014 vorgegebenen
    > Punkte behandelt sind. Zum genauen Inhalt bzw. Ausrichtung äussern
    > wir uns nicht. In beiden Gemeinden konnten wir im Rahmen der
    > Homologationsverfahren feststellen, dass diese Leitlinien den
    > gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

    Strategische Leitlinien sind nicht dazu, dass sie alle paar Monate (im Verborgenen wurde ja bereits vor der Verarbschiedung der aktuellen Leitlinien daran gewerkelt) geändert werden. Niemand hat mir bisher geänderte Leitlinien präsentiert, siehe dazu ausdrücklich Beitrag vom letzten Donnerstag:

    Moosalp Tourismus: Chaos vor der GV

    > Das TourG gibt keine zwingende Reihenfolge für die verschiedenen
    > Entscheide auf Gemeindeebene (d.h. Gemeinderat) vor. Es erscheint
    > jedoch klar, dass diese Entscheide gefällt sein müssen, sobald die
    > neue Organisation ihre Arbeit aufnimmt. In diesem Zusammenhang ist zu
    > erwähnen, dass die Gemeinden alleine über die Zuteilung der
    > verschiedenen Aufgaben gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d TourG entscheiden.

    Fakt ist aber, dass ein designierter Verwaltungsrat weit bevor diese GV stattfand, bereits bestimmte, dass eine fertiggestellte Homepage versenkt wird, weil innert vier Monaten zwei Homepages erschaffen wurden. Der Verein Bürchen Tourismus verfügte 2016/17 etwas über 30’000 Franken Eigenkapital, bei gleichzeitigen Schulden über ca. 100’000 Franken. Einmal abgesehen, dass es dem Verein am entsprechenden Zweck schon im Handelsregister und in den Statuten fehlt, um sich an einer Drittfirma zu beteiligen, können mit dem vorhandenen EK die Akten gerade nicht erworben werden.

    Die Gelder der Tourismusabgabe sind zwingend dem Verein Bürchen Tourismus zugewiesen. Wenn ich denke, dass der Verein bereits zwei Homepages mit Kurtaxen vorfinanzierte, wenn der Verein sich mal schnell ein neues Büro über 30’000 Franken leistet, wenn der Verein erst eine Info-Anzeige, die Null-Nutzen für die Zweitwohnenden ergibt, mietet und jetzt auch noch erwirbt, ohne zu wissen, wohin die Grossleinwand gestellt werden kann, dann sehe ich mit bestem Willen nicht, wie der Verein aus eigener Kraft den Aktienerwerb stemmen könnte. Im übrigen kann ein Verein nicht nur noch der Interssenpflege dienen und gleichzeitig Anker-Aktionär einer Tourismus-AG sein.

    > Wie bereits festgehalten sind wir der Meinung, dass Sacheinlagen
    > zum Erwerb von Aktien möglich sind. Da wohl einige Aktiven der
    > Verkehrsvereine zudem mit Tourismustaxen finanziert wurden, ist es
    > legitim, wenn diese im Einverständnis der Gemeinden in die neue
    > Organisation eingebracht werden, welche neu für die Erfüllung der
    > hauptsächlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus zuständig sein wird.

    Es geht gerade nicht um eine Sacheinlage, der Verein tritt alle Aktiven und Passiven über fünf Jahre ab. Ihr damaliger Chef hat (das Dokument befindet sich auf ihrer Homepage) unmissverständlich festgehalten, es gibt keine Delegation der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gemäss Tourismusgesetz. Die Gelder sind (allfällig auch Schulden) an die Gemeinde zurückzugeben, sie können nicht zum Erwerb der Aktion verwendet werden.

    Wie gesagt, wenn der Verein nur noch die zwingenden Aufgaben gemäss Tourismusgesetz wahrnehmen soll, kann er alleine schon deshalb nicht (zusammen mit der Gemeinde (Mehrheits-)Player in einer Tourismus-Organisation werden, weil dann wieder ein eklatanter Widerspruch zu den Statuten bestehen würde.

    > Wie uns mitgeteilt wurde, sind Statutenänderungen des bisherigen
    > Vereins nächstens geplant. Schlussendlich wird die Generalversammlung
    > des Vereins darüber entscheiden müssen, bzw. die Gemeinde diese zu
    > genehmigen haben.

    Ach was, jetzt schreiben Sie mir am Sonntagabend, dem 16.9.2018 um 20:25 ein Mail, wo doch die GV am 14.9.2018 bereits stattfand, sagen Sie mir jetzt nur noch, Sie wüssten nicht, wann diese GV stattfand. Ihr Amt hätte diese unsägliche GV-Aktion stoppen müssen, Sie waren informiert, unternahmen aber nichts. Das mag ihrem Verständis der Aufgabe der Dienstelle für Wirtschaftsentwicklung entsprechen. Das heisst aber noch lange nicht, dass diese unsägliche GV deshalb rechtskonform ablief.

    > Wie Sie sicherlich nachvollziehen können, verfügt unsere
    > Dienststelle weder über den Willen, Mittel noch die Ressourcen um
    > alle Tätigkeiten im Bereich des Tourismus im Wallis zu kontrollieren.
    > In Bezug auf die Erhebung, das Inkasso und die Verwendung der Taxen
    > (Art. 47 TourG) wurde das Kantonale Finanzinspektorat vom Staatsrat
    > als Kontrollinstanz bezeichnet (vgl. Art. 3 der Verordnung). Dieses
    > führt periodische Kontrollen vor Ort durch. Auf kommunaler Ebene
    > obliegt es zudem gemäss Art. 7 TourG den Gemeinden die Aufsichtsfunktion
    wahrzunehmen.

    Schön gesagt, ihrer Dienststelle fehlt es am Willen!!! Im übrigen verweisen Sie auf die falsche “Fährte”. Die GV wäre einerseits über das Zivilrecht nach Art. 75 (Anfechtungsklage) sowie nach Art. 46 Abs. 1 bis 3 des Tourismusgesetzes anzufechten. In erster Instanz wird der Staatsrat zu beurteilen haben, ob die Akteure korrekt arbeiteten (darunter zählte dann auch das Amt für Wirtschaftsentwicklung).

    > Wir hoffen Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und möchten Sie
    > zudem explizit darum bitten, unsere Stellungnahmen nicht auf Ihrer
    > Internetplattform zu veröffentlichen.

    Was um Himmels soll an einer solchen Mail jetzt derart vertraulich sein, dass es nicht veröffentlicht werden dürfte? Welches Verständnis vom Öffentlichkeitsgesetz haben Sie? Sie vertreten den Staat Wallis in öffentlicher Mission. Solange nicht private Individualinteressen tangiert sind, was für einen Grund gibt es, eine Mail-Konversation mit Ihnen nicht zu veröffentlichen. Sofern Sie schlüssig ausführen, dass private Individualinteressen oder andere Punkte tangiert sind, wird dem sicher Rechnung getragen, ansonsten sähe ich keinen Grund für eine Nicht-Veröffentlichung.

    Ich hoffe, mit dem Angebot, noch 24 Stunden betr. einer Veröffentlichung zuzuwarten, gedient zu haben. Was ich Ihnen ebenfalls anbieten kann, ist ein informelles Gespräch, meine Telefonnummer steht Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichem Gruss

    mooszwergli.ch
    ====================================================================

    Heute morgen erhielt mooszwergli.ch eine kurze Antwort:

    ====================================================================
    wir haben unsere Ansicht der Sachlage bereits eingehend in unserer Email an die Gemeinde dargelegt bzw. Ihnen auf weitere Fragen unsere Sicht der Dinge geschildert.

    Damit ist für uns dieses Thema abgeschlossen und wir werden künftig keine Stellung mehr nehmen.

    Besten Dank für die Kenntnisnahme und freundliche Grüsse.

    Eric Bianco
    ====================================================================

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